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Michaela Ellguth
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Marlies
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This post has been edited 2 times, last edit by "Starlord" (Aug 8th 2009, 9:44pm)
Das ist ein Mißverständnis. Familienforschung ist weiterhin ganz sicher kein "rechtliches Interesse" und auch kein "berechtigtes Interesse". Ahnenforschung ist dagegen ein "berechtigtes Interesse"; die Erweiterungen des PStG von 2009 betreffen diesbezüglich eingetragene Lebenspartnerschaften und antragstellende Geschwister (siehe § 62 PStG).Seit der Änderung zum Personenstandsgesetz per 01. Januar 2009 gilt Familienforschung als "rechtliches Interesse".
Du hast das Gesetz da wohl etwas missverstanden, es geht in dem von dir benannten Abschnitt um die Personenstandsbücher die noch nicht unter die Frist von 110, 80 und 30 Jahren fallen. Also die, die noch im Standesamt sind.Auskunft erhält man nicht 30 Jahre nach dem Tod des Probanden, sondern frühestens 30 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten. Beteiligter kann ein unmittelbarer Angehöriger des Probanden sein (siehe § 62 Abs. 3 PStG).