Verehelichung zweiter Art ?

  • Hallo,


    Bei einer Trauung aus dem Jahr 1826 von Grinzing (Wien) steht in den Anmerkungen etwas von "Verehelichung zweiter Art". Was bedeutet das?


    Hier einige Details:


    Der Bräutigam ist 36 Jahre und wird folgendermaßen angegebn:


    Johann Binderreiter, Gemeiner des k.k. 4ten Linien=Infanterie=Regiments Hoch= und Deutschmeister, von Nußdorf gebürtig; des sel. Johann Binderreiter Hauers, u Inwohners zu Nußdorf, u der Magdalena, geb. Schredl, noch am Leben ehelicher Sohn


    Die Anmerkungen zu dieser Trauung lauten:


    Der Bräutigam hat die Bewilligung sich auf die zweÿte Art verehelichen zu dürfen von dem k.k. Hoch= und Deutschmeister Infanterie-Regiments-Commando dd. 14. Hornung 1826, die Entlassung des hochwürd: Herrn Feld=Kaplans des Obbenannten Regimentes dd. 20. Hornung d.J., den Verkündschein von der Pfarre Nußdorf, u den obrigkeitl: Eheconsens dd. 25. April beÿgebracht. Beÿde Brautleute sind nach ordentlicher dreÿmahliger Verkündigung dd. 30. April, 4. u. 7. Maÿ allhier getrauet worden.


    Vielen DAnk

  • Heirat beim k.u.k. Militär nach der ERSTEN Art:
    Eine Genehmigung durch die Militärbehörde / den Truppenkomandant war erforderlich. Die Frau und die Kinder erhielten Quartier und Recht, bei einem Standortwechsel des Gatten mitzuziehen oder bei längerer dienstlicher Abwesenheit des Gatten (Konzentrierungen, Manöver) auch eine Menage und eine Brotportion. Das Militär war verpflichtet, nach dem Ableben des Gatten für Frau und Kinder zu sorgen. Die Frau unterlag der Militärgerichtsbarkeit. Die Anzahl der Genehmigungen zur „Heirat nach der ersten Art“ war aus Kostengründen limitiert.
    nach der ZWEITEN Art:
    Alle anderen Genehmigungen waren solche für die „Heirat nach der zweiten Art“. Die Frau und die Kinder hatten die oben erwähnten Rechte alle nicht; sie unterlagen der Zivilgerichtsbarkeit. Militärangehörige, deren reguläre Entlassung aus dem Militärdienst kurz bevorstand, erhielten ausschließlich die Erlaubnis für die „Heirat nach der zweiten Art“. War die Heirat besonders dringend, so wurde dennoch „nach zweiter Art“ genehmigt. Wurde ein Platz unter „nach erster Art“ frei, so gab es auch die Möglichkeit, die Genehmigung für den Wechsel von „vorläufig nach zweiter Art"“ auf „nach erster Art“ zu erhalten.
    Quelle: Johann Schrenk vom Kriegsarchiv in Wien erfragt, ergänzt von Gerhard Pecher nach dem Buche von Zepelin C. v. (Hrsg.): Heere und Flotten der Gegenwart, IV. Band: Österreich-Ungarn. Berlin 1898, S. 190


    Ich hoffe, das genügt Dir.
    Gruß aus Bochum
    Herbert (Kuba)