Auflistung Alimente eines Haus-Grundstückverkaufes 1923 in Polen

  • Hallo,
    aus dem vorehelichen Vertrag meines Großvaters mit seiner 1. Ehefrau habe ich Euch mal einige Passagen herauskopiert, die ich sehr interessant finde.
    Es wurde ein Grundstück mit Gebäuden und allen Rechten und Pflichten verkauft.
    Die Bezahlung erfolgte teilweise an die Verkäufer (Auszügler) "als folgende lebenslängliche Alimente in Naturalien bis zum Ende des Lerbens des Letztversterbenden von beiden, zur Verfügung zu stellen ohne Änderung und ohne Abzug im falle des Todes eines bon beiden:
    1.) den Auszüglern das halbe Wohnhaus von westlicher Seite über dieser Hälfte des Hauses zur Wohnung zu geben, mit dem Recht, gemeinsam das Stroh, die Leiter, die nach oben führt, den Hof, den Brunnen, die Wege und Pfade zu nutzen.
    2.) einen Schweinestall (oder Trog?),
    3.) einen Schuppen für den Torf,
    4.) ein Stück jedes Jahr gut gepflügtes und bestelltes Land von dreizehn ? (unbekanntes Maß) für Kartoffeln und Gemüse,
    5.) den kleinen Garten am Haus von der östlichen Seite.
    6.) den Auszüglern jedes Jahr, zu den von ihnen bestimmten Terminen acht Zentnermeter (?) Roggen auszugeben, einen Zentnermeter Weizen, einen Hafer, dreißig Pfund Rüben, sechzig Pfund Küchensalz und ein fettes Schwein mit einem Lebendgewicht von zweihundert Pfund, zwei achtwöchige Ferkel, und zehn Klafter trockenen Torfs von guter Sorte mit der Pflicht, diese Lebensmittel in die Wohnung der Auszügler und den Torf in den Schuppen zu bringen.
    7.) die Haltung einer Kuh und einer Färse für die Auszügler auf der Sommer- und Winterweide mit einem Raum im Kuhstall,
    8.) den Auszüglern die notwendige Menge Stroh zu liefern, nämlich für die Betten, für die Schweine und um die Kartoffeln abzudecken;
    9.) den Auszüglern im Jahr auf jeden ihren Wunsch zehn Mal das Fuhrwerk zur Ausfahrt zur Verfügung zu stellen, für die Hin- und Rückfahrt, jedoch nicht weiter als drei Meilen in einer Richtung,
    10.) die Auszügler haben das Recht, fünf Kirschbäume zu nutzen, die im Garten wachsen,
    11.) die Auszügler haben das Recht, bei eigener Fütterung drei Schweine und zehn Hennen zu halten, davon eine mit Küken und eine mit Enten, 12.) die Erwerber sind verpflichtet, die Auszügler im Falle der Krankheit zu pflegen und nach deren Tode auf ihre Kosten beizusetzen. Mit dem Tode des Letzten der Auszügler wird die bei den Erwerbenden hinterlegte Summe von fünfzehn Millionen Mark als ausgeschöpft angesehen und durch den oben genannten Unterhalt und die Alimente abgedeckt."
    Vielleicht ist es ja auch für Euch interessant.
    Viele Grüße
    Petra