Familienwappen in Österreich

  • Hier ein nicht unwichtiger Hinweis für unsere Österreichischen Freunde


    Familienwappen in Österreich


    Die Nachfrage ist groß, das Angebot begrenzt, wenn das Familienwappen unter den Gesetzen des Marktes betrachtet wird.
    In Österreich wurde ihm mit dem Adelsaufhebungsgesetz vom Jahre 1919 der Garaus gemacht.
    Streng genommen ist in Österreich seit damals das Führen von Adels- oder Familienwappen verboten.


    Der republikanische Gesetzgeber sah irrtümlich auch in den Wappen bürgerlicher Familien Insignien des Adels und schaffte sie zusammen mit den Adelswappen und Adelstiteln ab. Die Praxis zeigt sich milder, aber an einem ist nicht zu rütteln: Im Gegensatz zu den Wappen der Gebietskörperschaften - Republik Österreich, Bundesländer und Gemeinden - genießt das Familienwappen keinen wie immer gearteten gesetzlichen Schutz. Damit ist dem irrtümlichen oder bewussten Missbrauch von Familienwappen, die gleichsam als solche ausgegraben und entdeckt werden, Tür und Tor geöffnet.
    Bevor leichtfertig alte Wappen als eigene Familienwappen reklamiert werden, sollten "Wappensuchende" die historischen Fakten im Auge behalten: Begrenzt war der Kreis jener Personen, die Wappen verleihen durften, wie auch jener, die Wappen empfingen. Seit im Spätmittelalter das Wappenwesen monopolisiert worden war, durften Kaiser und König, alle Landesfürsten des Reichs sowie so genannte Hofpfalzgrafen, das waren vom Kaiser dazu bevollmächtigte Männer, an Personen und Institutionen Wappen vergeben.


    Durchwegs Wappen führte der Adel, mit der Erhebung in den Adelsstand ging immer die Verleihung eines Wappens einher. Mitunter wurden auch Nichtadelige mit Wappen ausgezeichnet, das waren durchwegs Leute aus dem gehobenen bürgerlichen Milieu der Städte, die öffentliche Funktionen innehatten, bevorzugt Beamte und höhere Militärs, selten Männer aus der bäuerlichen Schicht. 1818 wurde in der Habsburger Monarchie die Verleihung von Wappen an Nichtadelige eingestellt. Abseits des Adels war das Wappen somit eine Ausnahmeerscheinung. Denn das Wappen war ein Prestigeobjekt, an ihm hingen, verbunden mit dem Siegel, rechtliche Qualifikationen, und letztlich kostete es eine schöne Stange Geld, mit einem Wappen ausgestattet zu werden.


    Unverrückbar war, dass ein Wappen immer bestimmten Personen und deren direkten Nachkommen zugedacht ist, was mittels einer Urkunde, eines so genannten Wappenbriefes, dokumentiert wurde. Ein Personenwappen vererbte sich nach altem Recht in männlicher Linie von Vater auf Sohn, Enkel usw., dieser Vorgang machte es zum Familienwappen.


    Da in Österreich mit der Monarchie das Familienwappen untergegangen und zur nostalgischen Reminiszenz verkümmert ist, kann hier nur an das ehrliche Gewissen appelliert werden: Überzeugen Sie sich, bevor Sie sich leichtfertig mit fremden Federn (Wappen) schmücken, ob Sie mit jener historischen Person, deren Wappen Sie als Familienwappen verwenden möchten, überhaupt verwandt sind.
    Generelle und automatische Zuschreibungen, wie gleicher Name, gleiche Familie, sind falsch und unsinnig. Pfusch und Schwindel sind im Bereich des Familienwappens seit vielen Jahrzehnten gang und gäbe. Heraldisches Unwissen und kommerzielle Interessen gehen hier seit längerem eine unheilige Allianz ein. Der Schein trügt, im wörtlichen wie im übertragenen Sinne, erfundene oder fälschlich zugeschriebene Familienwappen sind leider die Regel und nicht die Ausnahme.
    Unser Land ist ein El Dorado für eine seriöse, aber auch für eine abenteuerliche heraldische Schatzsuche, weil mit der von Konrad Fischnaler angelegten Wappenkartei im Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum das Familienwappen in Alttirol vorzüglich dokumentiert ist. Publizistisch ausgewertet hat Fischnaler besagte Wappenkartei oder Wappensammlung in seinem Tirolisch-Vorarlbergschen Wappenschlüssel.


    Literaturhinweise:
    Konrad Fischnaler: Tirolisch-Vorarlbergscher Wappenschlüssel (Ausgewählte Schriften Bd. 2-7). Innsbruck 1936-1951.
    Wilfried Beimrohr: Familienwappen in Tirol, in: Tiroler Chronist 37 (1989), S. 14-25.
    Gustav Pfeifer: Wappen und Kleinod. Wappenbriefe in öffentlichen Archiven Südtirols (Veröffentlichungen des Südtiroler Landesarchivs 11). Bozen 2001
    Gustav Pfeifer: Wappenbriefe (unter besonderer Berücksichtigung der Tiroler Verhältnisse), in: Quellenkunde der Habsburgermonarchie (16.-18. Jahrhundert), München-Wien 2004, S. 291-302
    Der Wappenschwindel, seine Werkstätten und ihre Inhaber. Ein Blick in die heraldische Subkultur. Herausgegeben vom Verein Herold. Neustadt a.d. Aisch 1997
    Quelle:
    http://www.tirol.gv.at/themen/kultur...amilienwappen/

  • Adelaufhebungsgesetz ( Österreich )
    Unverbindlich hier ein Auszug :


    Adelaufhebungsgesetz ( Österreich )
    StGBl.Nr. 211/1919 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 1/1920


    § 1.
    Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.


    (1) Die Führung von Adelsbezeichnungen, sowie von aufgehobenen Titeln und Würden wird von den politischen Behörden gemäß des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, mit Geld bis zu 4000 S oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
    (2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, sofern darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.
    (3) Die Verwendung von Gegenständen, die mit Bezeichnungen des Adels, eines aufgehobenen Titels oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen.


    Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes
    StGBl.Nr. 237/1919 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 50/1948


    § 1.
    Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
    § 2.
    Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
    1. das Recht zur Führung des Adelszeichens "von";
    2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
    3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
    4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
    5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich "bürgerlich" genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.
    § 3.
    Auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, werden folgende Titel und Würden als aufgehoben erklärt:
    die Würde eines Geheimen Rates, der Titel und die Vorrechte einer Geheimen Ratsfrau, die Würde eines Kämmerers und eines Truchsessen, die Würde einer Palastdame, die Anredeform "Exzellenz", der Titel eines kaiserlichen Rates, ferner alle mit nicht mehr bestehenden Hof-, Lehens- und landesständischen Einrichtungen verbunden gewesenen Titel, insbesondere die Titel der Landeserbämter und der Landeserzämter, die sonstigen Würdelehenstitel und die aus der Verbindung mit den vorangesetzten Worten "Hof", "Kammer" oder "Hof- und Kammer" gebildeten, nicht mit einer amtlichen Stellung im Zusammenhange stehenden Titel.
    § 4.
    Unter die aufgehobenen Titel fallen nicht die den öffentlichen Angestellten verliehenen staatlichen Amtstitel, insbesondere nicht die den Staatsangestellten verliehenen Titel höherer Rangsklassen, sowie die Titel der V. und VI. Rangsklasse (Hofrat, Regierungsrat),
    bei Professoren der Hoch- und Mittelschulen oder bei Beamten der Handels- und Gewerbekammern u. dgl.
    § 5.
    (1) Die Führung von Adelsbezeichnungen (§ 2), sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (§ 3) wird von den politischen Behörden gemäß § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, mit Geld bis zu 4000 S oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
    (2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.
    (3) Die Verwendung von Gegenständen, die mit Bezeichnungen des Adels, eines aufgehobenen Titels oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen.
    § 6.
    Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Wasserbuch usw.), dann in öffentliche Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk.
    § 7.
    Inhaber von Firmen und andere vertretungsberechtigte Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung nicht mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung im Einklange steht, haben die Richtigstellung im Handels- oder Genossenschaftsregister innerhalb eines Jahres beim zuständigen Gerichte in der vorgeschriebenen Form (Artikel 19, 21 und 25 des Handelsgesetzbuches) anzumelden. Die Frist beginnt am 1. Juli 1919. Bei Nichteinhaltung der Frist hat das Gericht im Sinne des Artikels 26 des Handelsgesetzbuches vorzugehen.
    § 8.
    Wo die Bezeichnung "kaiserlich königlich privilegiert" (k. k. priv.) im Wortlaute von Firmen vorkommt, entfallen diese Worte mit dem Tage der Kundmachung dieser Vollzugsanweisung.
    § 9.
    (Anm.: Gegenstandslos.)
    § 10.
    Die Vollzugsanweisung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
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    Inwieweit diese Bestimmungen tatsächlich genutzt und auch umgesetzt werden, ist uns nicht bekannt.
    Eine rechtliche Beratung steht uns nicht zu, daher können wir hierzu auch keine weiteren Auskünfte geben .