Unterhalt, Alimente, Vaterschaftsanerkennung in Beuten/OS 1901-1920

  • Hallo Kollegen,


    mein mir unbekannter Vorfahr zahlte für einen Sohn mit
    seiner Haushälterin Unterhalt, er
    erkannte diesen also als seien Sohn an. Das hattet sicher auch testamentarische
    folgen?


    Heute würde so etwas wohl in den StAReg festgehalten? Oder es
    gebe beim Jugendamt eine Akte dazu.


    Wie war das 1901-1920 in Beuthen geregelt.


    Hätte sich auch damals in den StAReg bei der Geburt des
    Alimentierten ein Vermerk finden lassen müssen?


    Gab es damals ein Jugendamt, das sich mit Unterhaltsangelegenheiten
    befasste? Wenn ja, sind Akten aus der Zeit 1901-1920 erhalten? Wo?



    Für Hinweise danke ich


    beste Grüße


    Lars

  • Davon ausgehend, dass deutsches Recht galt, ist folgendes anzumerken:
    Die Unterhaltszahlung ist [sofort bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres - § 1708 BGB a. F.] zu zahlen und kann/konnte nicht testamentarisch [im Nachhinein] gereglt werden.
    Erst nach Inkrafttreten des GG sind uneheliche Kinder gleich ehelichen Kindern erbberechtigt.
    Vor Inkrafttreten des Grundgesetzes galten uneheliche Kinder grundsätzlich mit seinem Vater nicht als verwandt [§ 1589, Abs. II BGB a. F.]. Dies hatte zur Folge, dass das Kind auch nicht erbberechtigt war. Starb der Vater während eines bestehenden Untrhaltsanspruches, waren die Erben berechtigt, das Kind mit dem Betrag abzufinden, der dem Kind als Pflichtteil gebühren würde, wenn esehelich wäre [§ 1712 Abs. II satz 1 BGB a. F.]
    Das Standesamt hatte den "biologischen" Vater nur festzuhalten, wenn die Vaterschaft anerkannt war. Eintragungen über Unterhaltsverpflichtungen und ähnliches hatte das Standesamt nicht vorzunehmen.
    Ob Akten des Vormundschaftgerichts Beuthen den Krieg überstanden haben, kann ich nicht beurteilen. Sie wären dann im Staatsarchiv Kattowitz = Archiwum Panstwowe w Katowicach, ul. Josefowska 104, PL-40-145 Katowice. Einfach mal eine Nachfrage halten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Friedhard Pfeiffer

  • Werter
    Herr Pfeiffer,


    erneut danke ich Ihnen.




    >Das Standesamt hatte den "biologischen" Vater nur festzuhalten,
    wenn die Vaterschaft anerkannt war.




    ich verstehe das so, wenn bei der Geburturkunde bzw. dem StAReg-Geburtseintrag
    nichts stand, ist die Vaterschaft auch nicht offiziell anerkannt? Ich weis von
    Unterhaltszahlungen, die könnten aber dann vielleicht auch auf einer
    nichtoffiziellen Vereinbarung bestanden haben, eben um offizielle Erbberechtigung
    auszuschließen, oder viell. diese Angelegenheit von der Väterleichen Familien
    fernzuhalten? dann aber würde es auch wenig nützen nach den Akten des
    Vormundschaftgerichts Beuthen aufwendig zu suchen.




    Daher noch mal ganz direkt die Frage ... ist ein Vaterschaftsvermerk in dem
    StAReg-Geburtseintrag vorraussetzung für das (zumindest damalige) Vorhandensein
    einer Akte beim Vormundschaftgericht Beuthen?




    noch mal Grüße


    L.

  • Bei den Amtsgerichten werden/wurden jeder Fall in ein namentliches Register sowohl des Unterhaltsberechtigten als auch in das der Unterhaltsverpflichten mit Aktenzeichen eingetragen. Wenn also Unterlagen vorhanden sind, ist "leicht" festzustellen, ob etwas über "Ihren" Fall dabei ist. Im übrigen muss man bei Staatsarchiven keine "Katze im Sack kaufen", sondern man bekommt den voraussichtlichen Suchaufwand mitgeteilt und kann immer noch in Ruhe entscheiden, ob man suchen läßt oder nicht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Friedhard Pfeiffer