Hallo,
es geht um folgenden Gesetztesabschnitt im Personenstandsgesetz:
30 Jahre nach Tod des „letzten Beteiligten“
Eine weitere Möglichkeit der Benutzung eröffnet jetzt § 62 Abs. 3 PStG: Vor Ablauf der Fristen reicht ein berechtigtes Interesse (wie etwa Familienforschung) auch außerhalb des Kreises der nächsten Angehörigen aus, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Beteiligte sind danach:
- Beim Geburtsregister: Die Eltern und das Kind
- Beim Heiratsregister: Beide Ehegatten (bzw. Lebenspartner)
- (Beim Sterberegister gilt mit dem neuen Gesetz ohnehin eine Frist von 30 Jahren)
Ich habe heute versucht die Geburtsurkunde der Schwester meiner Großmutter zu erhalten die über 30 Jahre tot ist, habe ich dieses Gesetz falsch verstanden oder haben die beim Standesamt Wuppertal keine Ahnung? Auch die Heiratsurkunde meiner Großmutter mit ihrm ersten Mann, der nicht mein Großvater ist und seit dem 2. Weltkrieg tot ist, erhalte ich nicht.
Gruß Elke