Personenstandsgesetz Standesamt Wuppertal

  • Hallo,


    es geht um folgenden Gesetztesabschnitt im Personenstandsgesetz:


    30 Jahre nach Tod des „letzten Beteiligten“


    Eine weitere Möglichkeit der Benutzung eröffnet jetzt § 62 Abs. 3 PStG: Vor Ablauf der Fristen reicht ein berechtigtes Interesse (wie etwa Familienforschung) auch außerhalb des Kreises der nächsten Angehörigen aus, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Beteiligte sind danach:


    • Beim Geburtsregister: Die Eltern und das Kind
    • Beim Heiratsregister: Beide Ehegatten (bzw. Lebenspartner)
    • (Beim Sterberegister gilt mit dem neuen Gesetz ohnehin eine Frist von 30 Jahren)

    Ich habe heute versucht die Geburtsurkunde der Schwester meiner Großmutter zu erhalten die über 30 Jahre tot ist, habe ich dieses Gesetz falsch verstanden oder haben die beim Standesamt Wuppertal keine Ahnung? Auch die Heiratsurkunde meiner Großmutter mit ihrm ersten Mann, der nicht mein Großvater ist und seit dem 2. Weltkrieg tot ist, erhalte ich nicht.


    Gruß Elke

  • Hallo Elke,


    also ich würd an deiner Stelle noch mal beim Standesamt nachfragen, und die entsprechenden Paragraphen zitieren. Ich hab mir noch mal die entsprechenden Stellen durchgelesen und finde das du zu 100% die Heiratsurkunde deiner Oma mit ihren ersten Mann erhalten darfst, denn "Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen" [§62 (1) PStG], da du ja ein Nachfahr deiner Oma bist, kannst du folglich die Urkunde erhalten.
    Bei der Geburtsurkunde der Schwester, bin ich mir nicht so sicher, eindeutig steht im Gesetz, dass "beim Geburtenregister oder Sterberegister (...) die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses [ausreicht], wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird." Also könnte deine Oma (im Falle sie lebt noch) die Geburtsurkunde sowie Sterbeurkunde erhalten, aber nicht du, nur mit ihrer Vollmacht.
    Also so verstehe ich das Gesetz...
    Am besten frag noch mal höfflich nach.

  • Hallo,


    meine Oma lebt leider nicht mehr. Bei der Heirat bin ich mir nicht so sicher, weil sich der Eintrag ja auch auf den ersten Mann bezieht der nicht mein Großvater ist.


    Aber bei der Geburt der Schwester war ich mir eigentlich sehr sicher wegen dem §62 (3):
    (3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister
    festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2
    bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen,
    wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre
    vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und
    das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim
    Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.


    Und alle Beteiligten sind mehr als 30 Jahre tot, die Eltern sowieso und das Kind, also die Schwester meiner Großmutter auch, das genaue Todesdatum weiß ich aber nicht, bei meiner Geburt (und ich bin 30) waren alle Geschwister schon tot.


    Der Standesbeamte ließ überhaupt nicht mit sich reden, er wollte mir nur erklären das die Sterberegister nach 30 Jahren frei sind, auch als ich §62 Absatz 3 gesagt habe änderte das nicht seine Meinung.


    Gruß Elke

  • Also ich habe die Heiratsurkunde von meiner Oma und ihren ersten Mann bekommen (ebenfalls im 2. Wk gefallen). Und für mich ist das eindeutig, dass du als Nachfahr das Recht hast Urkunden zu bekommen vo deine direkten Vorfahren betroffen sind.


    Ja das mit der Geburtsurkunde ist schwierig, vll. fragst du mal den Standesbeamten was denn seiner Meinung nach dieser Paragraph mit den 30 Jahren zu bedeuten hat und er erkennt dann vll. das du doch ein Recht darauf hast.


    Ich würde beharrlich bleiben.