Datenschutz: Trotz PStRG keine Auskunft, da "Person des öffentlichen Lebens"?

  • Hallo in die Runde,
    da ich jetzt wenig Zeit habe, gehe ich jetzt nicht auf Delefs Posting ein.
    Hier mal ein Beispiel aus der Praxis. Ich war zwischenzeitlich im Stadtarchiv der Landeshauptstadt Magdeburg. Dort durfte ich so verfahren, wie ich es oben auch behauptet habe.
    Grüße,
    Daniel

  • Hier eine E-Mail von einem Standesamtsleiter einer Gemeinde in Bayern. Diese E-Mail wurde in der Bavaria-List vom zuvor genannten Standesbeamten herumgeschickt. Name, E-Mail sowie Gemeinde habe ich unkenntlich gemacht.



  • (3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.[/b]


    ...


    Nach § 62 PStG Art. 3 endet die Auskünfte-Sperrfrist in Bezug auf den 1956 verstorbenen Prominenten nicht 1986, wie Du fälschlich angibst, sondern erst 30 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten. Da die Mutter (= Beteiligte) des Prominenten noch lebt, wird Rosaria nicht vor 2039 Auskunft erhalten können.


    Detlef, soweit ich mich erinnere, sucht Rosaria nach einem Sterbeintrag. In § 62 PStG Art. 3 wird das Sterberegister gar nicht erwähnt.
    Grüße, Daniel

  • Ich habe versucht, die eher theoretisch geführte Diskussion gedanklich auf die Praxis zu übertragen.
    Bleiben wir bei den Sterbefällen. Früher (bis Ende 2008 ) wurden die Sterbefälle in ein Sterbebuch eingetragen. Dieses manuell geführte und gebundene Buch heißt jetzt im neuen Gesetz Sterberegister und soll bis 2013 in ein elektronisch geführtes Register umgewandelt werden. Auch nach dem letzten Eintrag führen die Standesbeamten dieses Buch, später die Datenbank, noch fort, d. h. sie tragen noch Berichtigungen und Ergänzungen nach. Nach Ablauf von 30 Jahren machen sie das nicht mehr. Das Buch wird geschlossen, es wird nichts mehr hinzugefügt oder sonst verändert. Jetzt wird es Archivgut und unterfällt dem Archivgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Verbleibt das Buch aus Praktikabilitätsgründen im Standesamt und der Standesbeamte wird als Archivar tätig, hat die die Vorschriften über Archivalien zu beachten.


    Wann ist welcher Eintrag nun nach welchem Gesetz zu behandeln?


    Meine Vermutung:
    Soweit ich weiß, sind die Sterberegister vor allem in kleineren Gemeinden immer noch gebundene Bücher mit mehreren Jahrgängen an Sterbeeinträgen. Wie beginnt nun die Frist von 30 Jahren zu laufen?
    Mal angenommen das in Frage kommende Sterbebuch beginnnt in 1974 und endet in 1992. Wir schreiben das Jahr 2009, seit dem 01.01.2009 darf der Standesbeamte die Einträge bis einschließlich des Jahrgangs 1978 nicht mehr "bearbeiten" (=fortführen).
    Jetzt kommt ein Familienforscher (Überraschung!) und möchte eine beglaubigte Abschrift von zwei Sterbeeinträgen, einmal aus 1975 und einmal aus 1989. Er ist nicht verwandt mit den Verstorbenen. Die Abschrift aus 1975 darf er bekommen, die aus 1989 nicht. Da darf er im Jahr 2020 nochmal kommen, wenn er immer noch bei guter Gesundheit ist.


    Im Jahre 2023 käme dann die Abgabe des Buches an das Archiv in Betracht, denn nach Ablauf von 30 Jahren kann auch zum dem letzten Eintrag im Buch kein Nachtrag (Hinweis) mehr gemacht werden.


    Das hier sagen die Niedersachsen dazu:
    Quelle:
    Personenstandsrecht; Archivierung der Personenstandsbücher und Sammelakten sowie Verwendung eines Dienstsiegels


    RdErl. d. MI v. 1.12.2008 - 44.13-120 201/14-02/4 (Nds.MBl. Nr.5/2009 S.120) - VORIS 21051 -
    - Im Einvernehmen mit der StK -
    Bezug:
    a) RdErl. d. StK v. 24.10.2006 (Nds.MBl. S.959) - VORIS 22560 -
    b) RdErl. d. StK v. 25.5.2007 (Nds.MBl. S.410) - VORIS 11410 -
    ...


    1.3 Abgabe an das zuständige öffentliche Archiv
    Gemäß § 25 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) vom 22.11.2008 (BGBl. I S.2263) ist bei jeder Anbietung und Übergabe der Personenstandsregister, der Sicherungsregister und der Sammelakten an das zuständige öffentliche Archiv durch eine Übergabeniederschrift aktenkundig zu machen, welche Unterlagen dem Archiv jeweils übergeben worden sind. Gemäß Nummer 3.4 des Bezugserlasses zu a liefern die anbietungspflichtigen Stellen das Archivgut zusammen mit einem Abgabeverzeichnis ab. Zur Arbeitserleichterung steht hierfür ein speziell auf die Besonderheiten des Personenstandsschriftgutes zugeschnittenes Muster als Excel-Tabelle zur Verfügung (Anlage), das auf elektronischem Wege über die unteren Aufsichtsbehörden versandt wird. Diese Datei kann auch im Internet von den Seiten des Landesarchivs unter http://www.nla.niedersachsen.de heruntergeladen werden. Die ausgefüllte Datei ist in elektronischer Form an das jeweils übernehmende Archiv zu übersenden. Eine von diesem quittierte Papierfassung dient als Übernahmenachweis.
    Sofern die Abgabe derjenigen Unterlagen, bei denen die Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 PStG bereits abgelaufen sind, an das zuständige Archiv nicht kurzfristig möglich ist, ist gegen ihren vorübergehenden Verbleib im Standesamt nichts einzuwenden. Auch in diesen Fällen finden gemäß § 61 Abs. 2 PStG ausschließlich die Zugangs- und Nutzungsregeln des NArchG Anwendung. Das in § 5 Abs. 1 NArchG definierte Recht auf Nutzung von Archivgut ist ein sog. Jedermannrecht, welches nur dann eingeschränkt werden darf, wenn durch die Benutzung schutzwürdige Interessen Betroffener beeinträchtigt würden. Da jedoch sämtliche hierfür maßgeblichen Schutzfristen von den Fristen des § 5 Abs. 5 PStG übertroffen werden, ist die freie Einsichtnahme in von diesen Fristen nicht mehr betroffene Register und Sammelakten zu gestatten, sofern ein Interesse an deren Benutzung geltend gemacht wird. Im Unterschied zum Personenstandsrecht ist dabei jegliche Qualifizierung des vorgebrachten Interesses unzulässig. Die Versagung der Benutzung ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Nr. 2 NArchG zulässig. (=Wenn das Archivgut Schaden nehmen könnte, Anm. rosaria)


    Diese Anweisung geht noch über Daniels Rechtsauffassung hinaus. Hier wird ausgesagt, dass die (langen) Fristen des § 5 Abs. 5 PStG ausreichend Schutz bieten. Danach, und das ist hier eindeutig formuliert, ist die freie Einsichtnahme zu gestatten. Ist zu gestatten, d. h. es gibt keinen Ermessensspielraum. Und ausdrücklich: Jegliche Qualifizierung des Interesses ist unzulässig. Das heißt die Behörde kann nicht entscheiden: Ja, Sie bekommen die Auskunft, weil Sie näher verwandt und nein, Sie bekommen Sie nicht, weil Sie (beispielsweise) die Verwandtschaft nicht nachweisen können. Oder weil wir ein schutzwürdiges Interesse vermuten.


    Weiß jemand, wie das die Bayern sehen? Sie müssten sich doch eigentlich den Preußen anschließen, oder? Wenigstens diese eine Mal... Oder hat Bayern im Bundesrat gegen dieses Gesetz gestimmt?


    Was meint ihr? Stimmen meine Vermutungen mit den „geteilten" Büchern?


    Grüße, rosaria

  • das ist jetzt vieleicht ein crossposting
    aber evtl kommst du ja so auch an die infos die du brauchst...


    hast du Nachfahren der Person die du kennst, vieleicht können die dir das besorgen was du brauchst?
    ich habe jetzt nicht gesehen um wie viele Ecken ...


    aber im Punkt Familienforschung, habe ich gerade da mit verwandt.de gute erfahrungen gemacht
    das man da um die Datenschutzauflagen herum doch an die Daten kommt, weil die leute sie ja selbst eintragen und veröffentlichen...


    ich weiss nicht ob dir das hilft aber vieleicht ist es ja eine Idee die dir hilft bei deinem Problem ohne das du Gesetze wälzen musst :)


    btw, warum haben personen des Öffentlichen Interesses einen Datenschutz
    wiederspricht sich das nicht irgendwie ?-)

  • Starlord:
    Das kann ich auch beantworten. Der Verstorbene hat Nachkommen, jedoch ist der Sohn ein "Promi" und antwortet nicht. So hatte das Rosaria mal gepostet.
    Grüße Daniel

  • Also wenn ich mich recht erinnere, gabs mal einen Gerichtsentscheid
    nachdem Personen insbesondere "Promis" eben weil sie so in der Öffentlichkeit stehen
    keinen Datenschutz haben wie normale Bürger, ich muss mal kucken ob mir noch einfällt
    welcher Promi mal auf seine Privatsphäre vor Gericht gepocht hatte, und sang und klanglos untergegangen ist...

  • Hallo starlord,


    es stimmt schon, ich könnte vielleicht auch irgendwie anders zum Ziel kommen. Alles habe ich ja noch nicht probiert.
    Ich habe bei der Herumreiterei auf den §§§ nicht nur meinen persönlichen Fall im Kopf, ich möchte schon grundsätzlich wissen, was Sache ist. Ich denke, dass das hier auch noch viele andere interessiert, sobald sie an einem solchen Punkt hängen.


    Die Promis haben eigentlich nicht mehr Rechte auf Datenschutz als Du und Ich. Aber: Wenn ein Foto von Dir veröffentlicht wird wie Du beim .ldi einkaufst, wird sich kaum jemand dafür interessieren. Wird aber ein Promi abgelichtet, gibt das gleich ein Riesenaufstand, weil den ja jeder kennt. Und jeder Rückschlüsse auf sonst was anstellt und so weiter. Daher die unterschiedlichen Urteile der Gerichte. Da geht es dann darum, wie der Einzelfall zu beurteilen ist.


    Ich bin auch der Meinung, dass in meinem Fall kein schutzwürdiges Interesse von niemandem vorhanden ist, dass einer Benutzung des Archivguts entgegensteht. Es wäre aber auch wichtig zu wissen, ob die Meinung der Niedersachsen überall geteilt wird, dass nicht einmal das schutzwürdige Interesse des Betroffenen g e p r ü f t werden muss, sondern dass immer, wenn jemand kommt, der Interesse hat, die Benutzung zu gestatten ist.


    Ich will mal eine Anfrage an eine Person starten, die es wissen muss. Ergebnis teile ich Euch mit.


    rosaria

  • Rosaria, Du siehst ja die Haltung der Bayern anhand der Mail des Standesbeamten, welche ich gepostet habe.
    Grüße, Daniel

  • ch bin auch der Meinung, dass in meinem Fall kein schutzwürdiges Interesse von niemandem vorhanden ist, dass einer Benutzung des Archivguts entgegensteht.


    Ich denke, damit sollte man vorsichtig sein.
    Nur mal den (konstruierten) Fall angenommen, der Vater/die Mutter war beispielsweise schwer drogenabhängig und ist daran gestorben.
    Da sehe ich schon die Schlagzeilen von wegen "Ein Apfel fällt nicht weit vom Stamm" oder "Hat der Sohn/die Tochter davon bleibende Schäden erhalten?"


    Rossi

  • Genau Rossi, das ist der Punkt. Ein schutzwürdiges Interesse ließe sich finden, wenn man es finden will. Und "meine" Beamten gehen von einem solchen aus, sonst würden sie nicht den Nachweis der Verwandtschaft verlangen. Meiner Meinung nach besteht kein Schutzerfordernis, aber darüber lässt sich trefflich streiten.
    Deshalb ist es so wichtig zu wissen, ob die niedersächsische Auffassung in ganz Bayern geteilt wird oder ob sogar eine gleichlautende Anweisung besteht. Beachte: Mein Zitat war aus einer Dienstanweisung des niedersächsischen Innenministers und nicht eine bloße Meinungsäußerung.


    Und Daniel: "Meine" Standesbeamten waren wohl bei dieser bayrischen Dienstbesprechung nicht dabei. ;(


    Die Anfrage ist unterwegs.


    rosaria

  • Es gibt solche und Solche,
    und ich habe schon viele kennengelernt,
    die die sich überschlagen und dir mehr infos geben als du angefordert hast, weil sie wissen das du eh wiederkommst.


    die die dir sogar noch alles übersetzen...


    und die die glauben sie bewachen Fort Nox... wo garnix geht...


    Auch Beamte sind nur kleine Rädlein im Gefüge,
    läuft das eine nicht richtig, kann man sich immer noch an das übergeordnete wenden,
    und da gibt es viele Stufen darüber, aber man sollte ein berechtigtes Interesse mitbringen.


    mit einer vagen Vermutung hat man bei Staatsdienern immer schlechte Karten, die sind immer tatsachenbezogen...
    Manchmal wirkt auch ein persönlicher Besuch Wunder um Dinge in Bewegung zu setzen :)
    und sei es nur ein Hinweis der Staatsdiener wie man sie zum sprechen bringen könnte.


    Bürokratie ist so flexibel wie eine Kruppstahlplatte ;-)

  • Der Bayerische Landesbeauftragte fuer den Datenschutz


    Muenchen, den 06.05.2009


    Vollzug des Personenstandsgesetzes (PStG) und archivrechtlicher
    Bestimmungen


    Sehr geehrte Frau R.,


    zu Ihrer Anfrage vertrete ich aus datenschutzrechtlicher Sicht folgende
    Auffassung:


    Mit dem Ablauf der in Paragraph 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes
    genannten Fristen zur Fortfuehrung der Personenstandsregister richtet
    sich ihre Benutzung nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen
    fuer
    die Benutzung von Archivgut (Paragraph 61 Abs. 2 PStG). Fuer die
    Fortfuehrung der Sterberegister ist in Paragraph 5 Abs. 5 Nr. 3 PStG
    eine Frist von 30 Jahren bestimmt.


    Fuer die Benuetzung des Archivguts in staatlichen Archiven gelten in
    Bayern das Bayerische Archivgesetz (BayArchivG) und die
    Benuetzungsordnung fuer die staatlichen Archive Bayerns
    (Archivbenuetzungsordnung - ArchivBO).


    Die Benuetzung kommunaler Archive regeln die Gemeinden in eigener
    Zustaendigkeit (Art. 13 Abs. 1 BayArchivG); sie sind dabei nach Art. 13
    Abs. 2 BayArchivG an die Vorschriften zum Schutz des
    Persoenlichkeitsrechts der Betroffenen u.a. in Art. 10 Abs. 2 Saetze 1
    bis 3 Nrn. 1 bis 3 BayArchivG gebunden. Archivgut kann danach benuetzt
    werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benuetzung glaubhaft
    gemacht wird und nicht Schutzfristen entgegenstehen.


    Ein berechtigtes Interesse ist u.a. gegeben, wenn die Benuetzung zu
    familiengeschichtlichen Zwecken erfolgt. Allerdings ist die Benuetzung
    u.a. zu versagen oder von Auflagen abhaengig zu machen, wenn und soweit
    Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwuerdige Belange Betroffener
    oder Dritter entgegenstehen (Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayArchivG).
    Nachdem die hier in Frage stehende Person, zu der Sie ueberpruefen
    moechten, ob sie mit Ihnen verwandt ist, noch lebt und Ihnen keine
    Auskuenfte
    gibt, koennte dieser Versagensgrund hier moeglicherweise vorliegen.


    Ob es Ausfuehrungsbestimmungen des fachlich zustaendigen Bayerischen
    Staatsministeriums des Innern gibt, ist mir nicht bekannt. Ich stelle
    Ihnen anheim, sich deswegen ggfs. dorthin zu wenden.


    Mit freundlichen Gruessen
    I.A.


    XXXXXXX
    Ministerialrat



    Im vorletzten Satz hatte er vielleicht etwas mißverstanden, aber sonst bestätigt die Antwort genau das, was ich annahm: Im Prinzip muss das Archiv die Benützung gestatten, es sei denn ... schutzwürdige Belange usw. An dieser Stelle hat die Behörde einen Beurteilungspielraum. Besteht Grund zu der Annahme, dass ich mit meinen Daten zum Nachteil des Betroffenen oder Dritter hausieren gehen will, kann mir die Benützung versagt werden. Das ergibt sich aus dem Archivgesetz und ggf. aus der Archivordnung der Gemeinde. Und: Es ist ja richtig so. Stellt Euch vor, jeder könnte ausgraben, wessen Großvater was ausgefressen hat und dann alles in die Zeitung setzen...


    Deshalb habe ich es jetzt so gemacht, wie die Gemeinde gewünscht hat: Ich habe die beigefügten Erklärungen unterschrieben (Grund für die Recherche, Versicherung, dass ich die Persönlichkeitsrechte Dritter wahren werde), nachgewiesen, dass meine Mutter eine geborene Berger ist, erläutert, was ich feststellen will und die 15,00 € Gebühr als Nichtgemeindemitglied überwiesen.


    Ich hoffe, das reicht aus, um die Bedenken zu zerstreuen...


    Drückt' mir die Daumen.


    rosaria

  • Hallo Detlef, ich sehe mich in meiner Art der Auslegung des Personenstandsgesetzes gestärkt.
    Grüße, Daniel


    Hallo Rosaria,
    na dann warten wir es mal ab.
    Grüße, Daniel

  • ... kommen die Infos.


    Antwort der Gemeinde:


    Sehr geehrte Frau R.,


    vielen Danke für Ihre Informationen und Unterlagen bezüglich Ihrer Anfrage an das Gemeindearchiv ...
    Folgende Auskunft aus dem Sterberegister von 1956 kann Ihnen erteilt werden:


    Die Eltern von Anton Reinhard BERGER - laut Eintrag im Sterbebuch - waren Emil Gustav BERGER und Maria Katharina BERGER, geborene Hartmann. Beide zuletzt wohnhaft in .../Schlesien.
    Wir hoffen Ihnen damit geholfen zu haben.


    Zur Erinnerung: gefragt hatte ich nach Reinhard Bergers Geburtsdatum und Geburtsort.


    Was habe ich nun? Den vollen Namen von Reinhard Berger (bisher kannte ich nur einen Vornamen und den auch in einer anderen Schreibweise), den Namen seines Vaters (der identisch ist mit dem Namen des von mir vermuteten Vaters), den Namen seiner Mutter (deren Geburtsname nach einer Herkunft aus hiesiger Gegend klingt), den letzten Wohnort der Eltern, der nun leider in Polen liegt.


    Also kann ich Reinhard Bergers Herkunft immer noch nicht mit dem Dorf D. in Verbindung bringen!!!


    Vielleicht sollte ich mal ganz dumm fragen, ob der von denen genannte Emil Gustav Berger mit dem Emil Gustav Berger aus D. identisch ist?


    Oder hoffen, dass die Berger-Eltern hier in der Gegend geheiratet haben und ich irgendwie, irgendwo, irgendwann Ort und Zeit herausbekomme?


    Na, klasse!


    rosaria

  • Ergänzung: Auf schriftliche Nachfrage hat die Gemeinde nun doch noch Geburtsdatum und Geburtsort der Promi-Vaters herausgegeben. Der Großvater des Promis ist jener BERGER, der mir benannt wurde. Der Nachweis ist erbracht. :thumbsup:
    Jetzt habe ich eine solide Basis.


    Danke für Euren "Beistand". :)


    Die freundliche Hartnäckigkeit hat sich bewährt. Ich werde es auch künftig so handhaben. Aber für Problemfälle ist die Kenntnis der Rechtslage schon nützlich.


    Ich hoffe dieser Thread ist für alle, die nach "Personen des Öffentlichen Lebens" forschen eine Hilfe. ;)


    rosaria

  • Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns
    Postfach 22 11 52 . 80501 München
    Frau rosaria


    Ihre Nachricht vom: 30.4.2009
    Ihre Zeichen:
    ______________________________


    Bitte bei Antwort angeben:
    Unser Zeichen: 2090/520-1 R
    ______________________________


    München, 24.6.2009
    Familienforschung


    Sehr geehrte Frau rosaria,


    in der Folge der Novellierung des Personenstandsrechts zum 1. Januar
    2009 werden erhebliche Teile der in den Standesämtern
    liegenden Unterlagen zu Archivgut. Für das Archivgut der bayerischen
    Gemeinden gelten in Fragen der Benützung sinngemäß die einschlägigen
    Artikel des Bayerischen Archivgesetzes. Demnach kann Archivgut benützt
    werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benützung glaubhaft
    gemacht wird und nicht Schutzfristen entgegenstehen. Ein berechtigtes
    Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen,
    wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen,
    rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur
    Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt. Die
    Benützung kann versagt oder von Auflagen abhängig gemacht werden, sofern
    schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen (Art. 10
    Abs. 2 BayArchivG). Ob dies im Fall Ihres familiengeschichtlichen
    Benützungswunsches anzunehmen ist, ist vom zuständigen Gemeindearchiv
    bzw. dem Standesamt zu prüfen.


    Mit freundlichen Grüßen


    XXX
    Archivrat