Datenschutz: Trotz PStRG keine Auskunft, da "Person des öffentlichen Lebens"?

  • Folgendes Problem:


    In unserer Familie gibt es die unbelegte Kunde, dass zumindest der Ehemann meiner Cousine, und vielleicht auch meine Cousine, mit einer bekannten Person verwandt sind.
    Ehemann und Cousine (und damit auch ich) haben Vorfahren aus demselben kleinen Dorf mit demselbem Nachnamen. Es heißt, die Urgroßmutter des Ehemannes und der Großvater des Prominenten waren Geschwister. Das ganze könnte ich verifizieren, wenn ich wüsste, wann und wo der Vater des Prominenten geboren ist. Da er bereits in 1956 verstorben ist, wollte ich nun nach dem neuen Archivgesetz eine Auskunft aus dem Sterberegister 1956 und seinen Geburtsdaten erfahren. Die betreffende Gemeinde liegt in Bayern. Zuerst hieß es, man müsse Durchführungsanweisungen abwarten. Nun erhielt ich folgenden Brief:


    Sehr geehrte Frau R.,
    (...) Bis heute liegen uns diese Ausführungsbestimmungen immer noch nicht vor; wir wollen Sie jedoch nicht länger warten lassen. Nach § 3 der Bentuzungsordnung für das Archiv der Gemeinde ... ist ein berechtigtes Interesse an der Benützung glaubhaft zu machen um familiengeschichtliche Forschungen zu begründen. Nach es sich bei Herrn ... (Vater des Prominenten) um eine "Person des öffentlichen Lebens" handelt, bitte wir Sie uns einen Nachweis über Ihre Verwandtschaft zur Familie ... zukommen zu lassen. Desweiteren übersenden wir Ihnen einen Benutzungsantrag des Archivs ... und eine Erklärung zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte, mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung. Sobald uns die erforderlichen Unterlagen vorliegen sowie die anfallende Gebühr in Hähe von € 15,00 bei der Gemeindekasse eingegangen ist, werden wir umgehend Ihre Anfrage beantworten können.


    Der Vater des Prominenten war zwar bekannt, da er als Musiker beim Rundfunk war und ein Orchester leitete, diese Bekanntheit ging aber kaum über das Bundesland hinaus. In den Lebensdaten des Prominenten wird er nur immer mit Namen und Beruf genannt. Ist so jemand "eine Person des öffentlichen Lebens"? Und: Er ist seit über 50 Jahren tot.


    Leider kann ich nun keine Verwandtschaft nachweisen, denn daraum geht es ja gerade: Herausfinden, um das Familiengerücht stimmt.
    Reicht das als Begründung aus, was meint Ihr? Eine Erklärung abgeben, dass ich die Daten nur für private Zwecke verwende und nicht veröffentliche, wäre keine Frage. Mehr hatte ich ja nie vor.


    Oder lieber warten bis die Ausführungsbestimmungen heraus sind und hoffen, dass es da keine Ausnahmen für "Personen des öffentlichen Lebens" gibt?


    Ich bin gespannt auf Eure Meinungsäußerungen.


    rosaria

  • Eine naheliegende Frage.


    Das "Büro" des Promis wiegelt ab. ... sei nur sein Künstlername. Stimmt definitiv nicht, da besagter Vater in der Vita angegeben wird!
    Die Privatadresse habe ich nicht. Ist auch nirgens zu finden, lediglich frühere Wohnorte oder Autogrammadressen sind ausfindig zu machen.
    Die Mutter des Promis lebt hochbetagt in einem Stift. Sie weiß nichts (?) über die Vergangenheit ihres Ehemannes. (Er beging Selbstmord.) Ein Mäntelchen des Schweigens liegt über allem.


    Ihr versteht: Man schottet sich ab. Ist ja auch zu verstehen, wenn man sieht, wie das Privatleben Prominenter ausgeschlachtet wird.


    Anders sähe es aus, wenn ich tatsächlich belegen könnte, dass wir die bucklige Verwandtschaft sind. Vielleicht.


    rosaria

  • Hallo Rosaria,


    wenn ich Deine Ausführungen richtig verstehe, haben der Ehemann Deiner Cousine und der Prominente von Geburt den gleichen Familiennamen. Das würde bedeuten, daß Du nicht in direkter Linie von dem Prominenten abstammst, also kein "berechtigtes Interesse" hast und folglich keine Auskunft erhalten darfst. Daran werden auch neuere Verordnungen nichts ändern.
    Ganz generell gilt außerdem, das Namensgleichheit nicht gleichbedeutend mit Verwandtschaft sein muß.


    Gruß
    Detlef

  • Detlef, falsch! Du bist nicht auf dem neuesten Stand. Seit 01.01.2009 gibt es ein neues Personenstandsgesetz. Geburtenbücher bis 1898, Ehebücher bis 1928 und Sterbebücher bis 1978 sollen in das Archiv abgegeben werden. Nicht, damit die Bücher jetzt ruhiger liegen, nein, sondern damit jetzt auch Auskünfte - außerhalb der direkten Linie - gemacht werden können. Sonst hätte die lang erarbeitete Reform des Personenstandswesen keinen Sinn gehabt. Urkunden - von direkten Vorfahren - konnte ich mir auch vorher soviele bestellen, bis mein Geld alle ist. Nur Bei Geburten ab 1899, Eheschließungen nach 1929 und Todesfällen nach 1979 musst Du eine direkte Verwandtschaft nachweisen. Mehr nicht!
    Rosaria: Ich würde mich beim Vorgesetzten der Person beschweren, die Dir geantwortet hat. Die Person hat klar nach dem PStG zu handeln. In §62 (3) steht klar und deutlich, dass, wenn Du ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kannst (Familienforschung zählt dazu), dass die Behörde Dir Einsicht gestatten muss, wenn der Tod länger als 30 Jahre zurück liegt.
    Oder schreib dem Sachbearbeiter, dass er sich doch mal §62 des PStG anschauen soll.
    Grüße,
    Daniel

  • Mal zur Klärung:


    Natürlich stamme ich nicht in direkter Linie von dem Prominenten ab, sonst wäre ich ja seine Tochter!


    Die Verwandtschaft geht schon um mehr Ecken, aber alle Vorfahren, meine, die des Ehemannes der Cousine und der Prominente selbst tragen den gleichen Nachnamen, nennen wir ihn BERGER. Unsere BERGER-orfahren stammen alle aus dem selben kleinen Dorf, wo es auch heute noch den Namen gibt. Geht man lange genug zurück, würden wir sicher identische Vorfahren finden, vielleicht auch in der mütterliche Linie.


    Der vermutete Großvater BERGER des Prominenten muss das Dorf verlassen haben (er war ein Waisenkind und musste sich sicher anderswo Arbeit suchen). Er hat jedenfalls nicht dort geheiratet. Dann verliert sich die Spur. Der Vater BERGER des Prominenten ist die Person, dessen Sterbeeintrag ich einsehen möchte, damit ich die Lücke schließen kann. Ich weiß sein Geburtsjahr, aber nicht das genaue Datum und den Ort. Über den Geburtseintrag könnte ich dann ermitteln, ob er der Sohn des vermuteten Großvater BERGER aus dem kleinen Dorf ist.


    @Daniel: Du meinst also, dass als berechtigtes Interesse ausreicht, dass ich erkläre, Familienforschung zu betreiben. Einen Nachweis über Verwandschaft zu führen ist nicht notwendig? Was hältst Du von der Einschränkung mit der "Person des öffentlichen Lebens"? Kann der Vater BERGER überhaupt so einer sein, bloß weil sein Sohn lange nach seinem Ableben berühmt geworden ist? Und war nach dem alten Gesetz dieser Personenkreis besonders geschützt?


    (So hatte ich das Gesetz bis jetzt auch verstanden, aber die Gemeinde versteht es scheinbar anders. Sie haben wohl Angst davor, dass ich mit meinen Infos hausiere und sie dann Ärger mit dem Promi oder seiner Familie bekommen.)


    rosaria

  • Hallo Rosaria,
    du hast den Namen sowie das Sterbedatum. Frag auf dem Friedhofsamt nach den weiteren Daten des Vaters. Mit diesen Daten gehst du auf das Einwohnermeldeamt oder das Archiv. und fragst nach den Meldekarten. In diesen werden alle weitere Daten wie Personen die im Haushalt lebten Umzüge usw. vermerkt.Wenn du dann immernoch die Urkunden brauchst, bestell sie einfach mal ohne Verweis auf den Promi.

    viele Grüße
    Ulrich
    suche Volkemer >1720 Pfalz; Elsaß; Lothringen;
    Schmidt in Syrgenstein/Bayern-Schwaben und Lothringen Raum Bitsch > 1720

  • Hallo Ulrich, warum so umständlich? Der Sachbearbeiter hat den Sterbeeintrag zur Einsicht freizugeben.
    Grüße, Daniel

  • Hallo Daniel, ganz einfach um zu zeigen dass es auch anders geht.

    viele Grüße
    Ulrich
    suche Volkemer >1720 Pfalz; Elsaß; Lothringen;
    Schmidt in Syrgenstein/Bayern-Schwaben und Lothringen Raum Bitsch > 1720

  • Hallo Rosaria,
    ich würde dem Beamten das Gesetz vor die Nase halten. Das, was Ulrich als Möglichkeit aufgezeigt hat, ist zwar auch zu bewerkstelligen, jedoch ist es umständlicher.
    Grüße
    Daniel

  • Hallo Daniel,


    kann es sein, daß genaues Lesen nicht zu Deinen ausgeprägtesten Stärken gehört?


    Wenn ich anmerkte, daß "Namensgleichheit nicht gleichbedeutend mit Verwandtschaft sein muß", bedeutet das, daß es gleichbedeutend sein kann. Insofern war Widerspruch von vornherein unangebracht. Deine Aussage, in einem kleinen Ort müsse es aber doch gleichbedeutend sein, ist schlicht falsch. Aus Berufen hervorgegangene Familiennamen wie z.B. Meier, Schneider oder Schuster entstanden in jedem Kaff, völlig losgelöst von Familienbanden, und geheiratet wurde auch über Dorfgrenzen hinweg.


    Auch scheinst Du Ahnenforschung und Familienforschung zu verwechseln. Familienforschung war -im Gegensatz zu Ahnenforschung- noch nie ein sog. "berechtigtes Interesse". Diesbezügliche Änderungen kann ich nirgendwo finden. Solange Du Deine Behauptung, Familienforschung sei ein berechtigtes Interesse, nicht hier im Form belegst (ich lasse mich immer gern belehren), ist Deine Aussage falsch und für viele Forenmitglieder irreführend.


    Rosarias Angelegenheit betrifft Familienforschung. Dafür ändert sich durch die PStRG nichts.


    Gruß
    Detlef

  • Auch scheinst Du Ahnenforschung und Familienforschung zu verwechseln. Familienforschung war -im Gegensatz zu Ahnenforschung- noch nie ein sog. "berechtigtes Interesse". Diesbezügliche Änderungen kann ich nirgendwo finden. Solange Du Deine Behauptung, Familienforschung sei ein berechtigtes Interesse, nicht hier im Form belegst (ich lasse mich immer gern belehren), ist Deine Aussage falsch und für viele Forenmitglieder irreführend.


    Rosarias Angelegenheit betrifft Familienforschung. Dafür ändert sich durch die PStRG nichts.


    Hallo Detlef, auf Deine ersten Bemerkungen gehe ich nicht ein. Ich antworte Dir nur auf die oben zitierte Passage.


    Bis zum 31.12.2008 konnte man nur Auskunft vom Standesamt erhalten, wenn man Abkömmling oder Vorfahre der betreffenden Person war. Diese Regelung betraf alle Jahrgänge seit Einführung des Standesamtes.
    Am 01.01.2009 trat ein neues Personenstandsgesetz (PStG) in Kraft. Aus diesem möchte ich wahlweise zitieren, um meine Äußerungen dem Personenstandsgesetz betreffend zu belegen.
    Mit §62 tritt eine neue Regelung in Kraft, dass man auch als Verwandter 1. Grades (Bruder, Schwester) eine Auskunft beantragen kann, wenn ein berechtigtes Interesse vorlegt.
    Dies interessiert uns aber in Rosarias Fall nicht, da sie eine Auskunft aus dem Sterberegister von 1956 haben möchte.
    In § 61 steht:

    Zitat

    (1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. ... [Quelle: PStG]


    Die in § 5 Abs. 5 genannten Fristen, sind folgende:

    Zitat

    1. Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
    2. Geburtenregister 110 Jahre;
    3. Sterberegister 30 Jahre.
    [Quelle: PStG]


    Gut, soweit sind wir schonmal, Detlef. Das bedeutet, dass man Auskunft zu einer Eheschließung im Jahre 1930 nur bekommen kann, wenn man in direkter Linie mit der Person verwandt ist, der Bruder bzw. die Schwester der Person oder aber der Ehepartner der entsprechenden Person ist. Mit einer Eheschließung von 1925 sieht es ganz anders aus. In §61 Abs. 2 steht folgendes:

    Zitat

    (2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister und Sammelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend.


    So. Jetzt sind für alle Jahrgänge seit Einrichtung der Standesämter bis zu den in §5 Abs. 5 genannten Fristen die Archive bzw. weiterhin das Standesamt, falls es kein geeignetes Archiv gibt, zuständig. Dort gelten die "archivrechtlichen Vorschriften". Nun gut. Da Rosarias Gemeinde in Bayern liegt, lieber Detlef, nehmen wir uns nun das Bayerische Archivgesetz (BayArchivG) vor. In Art. 10 des BayArchivG steht folgendes:

    Zitat

    (2) 1Das in den staatlichen Archiven verwahrte Archivgut kann benützt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benützung glaubhaft gemacht wird und nicht Schutzfristen entgegenstehen. 2Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt. [Quelle: BayArchivG]


    So. Also ist ein berechtigtes Interesse, entgegen Deinen Ausführungen, Detlef, auch gegegebn, wenn man zu "familiengeschichtlichen" Zwecken forscht. Dass man von diesen Personen direkt abstammen muss, steht da nicht, Detlef, oder?
    Leider schreibt das Bayerische Archivgesetz im Artikel 10 aber auch, dass

    Zitat

    ... [Die] Benützung ist zu versagen oder von Auflagen abhängig zu machen, wenn und soweit ... 2 Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen ...[Quelle: BayArchivG]


    Meiner Meinung nach, sollte dies aber trotzdem nicht Grund dafür sein, dass der Sachbearbeiter, der Rosarias Anfrage bearbeitet, die Auskunft zum Personenstandsfall des Verstorbenen verweigert, DENN es ist ein amtliches Dokument, was auf Grund von abgelaufenen Sperrfristen (wir erinnern uns wieder an das PStG) in ein Archiv abgegeben wurde. Ob der Tote nun berühmt war oder nicht. Der zuständige Sachbearbeiter wird sich zwar evtl. auf diese Passage des BayArchivG berufen, jedoch würde ich dann Beschwerde gegen seinen Bescheid erheben.
    Der 1. Absatz des 13. Artikel (BayArchivG) lautet folgendermaßen:

    Zitat

    (1) Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke und die sonstigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen regeln die Archivierung der bei ihnen erwachsenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit.

    Ich glaube kaum, dass die Gemeinde, in der der Personenstandsfall beurkundet wurde, eigene Regelungen hat, die im völligen Gegensatz zum BayArchivG stehen. So, lieber Detlef, ich hoffe, diese Belege reichen.
    Grüße, Daniel

  • Lieber Daniel, lieber Paladin, lieber Detlef,


    ich will Euch kurz erzählen wie wir überhaupt auf den Gedanken kamen, mit dem Promi verwandt zu sein. (Selber Name bedeutet nicht immer Verwandtschaft, wie schon richtig konstatiert.)


    Meiner Oma (vh. Berger) wurde die Tante des Ehemannes der Cousine vorgestellt. Meine Oma sagte: Mein Name ist Berger, aber nicht verwandt oder verschwägert mit Reinhard Berger. Da anwortete die Tante: Aber ich schon. Meine Mutter ist eine geborene Berger und stammt aus D. Sie war die Großtante des Reinhard Berger. Ja, und aus D. stammen unsere Berger-Vorfahren auch. Da mussten sich alle erstmal setzen...
    Mittlerweile sind beide verstorben und ich komme erst jetzt dazu, der Sache eingehend nachzugehen. Die Geburtsdaten des Großvaters und der Großtante konnte ich ermitteln, wie ich bereits schrieb.


    Auf den Gedanken mit der Friedhofsverwaltung bin ich auch gekommen, hier wäre es ein Friedhof, der zu einer kath. Kirche gehört. Nur da befürchte ich dieselben Bedenken wie bei der Gemeinde. Sobald die den Namen Berger hören, wird geschwiegen, da dort in der kleinen Gemeinde jedermann weiß, dass der Gustav Berger der Vater des Promis ist. Im Gegensatz zu hier ist dort der Name selten.


    Ich werde so vorgehen: netter Brief an die vorsichtigen Gemeindeangestellten mit dem Inhalt, dass ich Ihre Bedenken verstehe, dass mein Interesse aber allein privater Natur ist, keine Veröffentlichung erfolgen wird, ich zwar nicht verwandt bin, aber vielleicht doch - das will ich ja gerade herausfinden.
    Zum zweiten verweise ich auf die Rechtslage, die auch ohne Abwarten von Durchführungsbestimmungen eine Auskunft erlaubt. Ich hoffe, dass damit die schutzwürdigen Belange des prominenten Sohnes, gewahrt sind. Dank Eures kleinen Streitgesprächs hat Daniel die Paragraphenkette detailliert dargelegt. Dein Einverständnis vorausgesetzt, Daniel, werde ich in ähnlicher Form die Rechtslage beschreiben.


    Es ist halt für die Leute schwer zu begreifen, dass jetzt alles anders ist. Was vorher gehütet werden musste, kann jetzt jedermann einsehen.


    rosaria

  • Hallo Rosaria,
    seit langer Zeit werden bei Sterbefällen auch Todesanzeigen in die Zeitungen gesetzt. In vielen Büchereien und Bibliotheken werden diese aufbewahrt oder auch als Film bereit gehalten. In diesen Anzeigen werden die nächsten Verwandten und Bekannte sowie auch einige Orte genannt. Auch ich habe über diesen Weg schon den einen und anderen Verwandten wieder aufgestöbert und auch Verbindungen zwischen Familien gefunden. Klar kann ich auch mit der Brechstange auf dem Standesamt erscheinen und mit Gesetze rumwedeln, aber ob ich damit Erfolg habe bezweifle ich. Auf einem netten Weg bekomme ich vielleicht die eine oder andere Information die mir sonst vorenthalten würde. Allerdings würde ich nicht auf den Promi verweisen und diesen aussen vor lassen. Da es dir in erster Linie darum geht eine Verbindung zu dieser Familie zufinden gehe einfach noch einen weiteren Schritt zurück. Auch würde ich trotz einem ablehnenden Bescheid nach einem Jahr oder so es einfach nochmal probieren. Vielleicht sitzt dann ein anderer Sachbearbeiter auf der Stelle der sich mit den Familienangelegenheiten nicht so auskennt.

    viele Grüße
    Ulrich
    suche Volkemer >1720 Pfalz; Elsaß; Lothringen;
    Schmidt in Syrgenstein/Bayern-Schwaben und Lothringen Raum Bitsch > 1720

  • Hallo Rosaria,


    wie einigen bekannt ist, habe ich auch eine Prominete Verwandte und meine Hartnäckigkeit hat sich ausgezahlt :-)


    Allerdings bin ich nicht den Weg über die Ämter gegangen, sondern habe mich in Geduld geübt...
    Ich wußte auch nur aus Erzählungen, dass Daliah L. eine Cousine von uns ist, auch wie das wohl zustande kommt.
    Leider konnte ich das an Hand der Namen nicht nach vollziehen, da ich keine Daten hatte und zu der Zeit auch noch nicht das Gesetz geändert war.
    Ich habe über Jahre gegoogelt was das Zeug hält und mir im anestry die Augen eckig gesucht. Den Namen konnte ich finden, die neue Ehe auch, aber mehr war nicht drin...


    Irgendwann fand ich beim googeln die Seite eines Fotografen, welchen ich per Mail einfach angeschrieben habe. Hab ihm gesagt wer ich bin, dass ich mir die Bilder nur mal ansehen, sie aber weder kaufen noch veröffentlichen möchte.
    Ich habe ziemlich schnell Antwort bekommen, mit einem Anhang einiger Bilder und der Aussage - ich soll mal was schreiben, er leitet meine Mail weiter....


    In dieser Mail habe ich ihr dann geschrieben wer ich bin, was ich weiß und ich mich wenigstens über eine kurze Antwort freuen würde.
    Es dauerte keine 24 Stunden und ich hatte eine Mail von Daliah und eine seltsameTelefonnummer auf meinem Telefon.
    Wir haben dann telefoniert und haben alles auseinader genommen - und meine Geschichte stellte sich als wahr raus *grins*


    Inzwischen hatte ich bei ihrer Abschiedstour die Chance, sie mit ihrer Familie persönlich kennen zulernen und es wahr einfach nur Klasse. Vorallem habe ich auch den Fotografen getroffen und konnte mich endlich mal persönlich bedanken :-)


    Es muss nicht zum Erfolg führen, aber es kann. Man sollte viel Geduld haben und vorallem vielleicht auch nicht immer auf sein Recht pochen.
    Mag ja sein, dass wir das Recht auf jene Urkunde haben, aber ich bin mir auch sicher - die finden eine Gesetzbuchlücke um die Urkunde nicht rausgeben zu müssen.


    Ich wünsche dir viel Glück und vorallem Erfolg, dass du die Verbindung zu deinem Promi herstellen kannst.

  • Hallo Daniel,


    zunächst eine Vorbemerkung: Wenn Du neue Erkenntnisse über die Benutzung der Personenstandsregister zu haben angibst, die andere nicht haben bzw. nicht haben können, dann ist es nötig, dass Du Deine Aussagen belegst. Belegen mußt Du nicht für mich, wie Du fälschlich meinst, sondern in erster Linie für Rosaria und gleichzeitig in zweiter Linie für die mitlesenden Forenmitglieder.


    Nun zur Sache selbst. Hättest Du genau gelesen, wäre Dir aufgefallen, dass in § 5 PStG ausdrücklich Fortführungsfristen genannt werden. Diese sind nicht, wie Du fälschlich unterstellst, identisch mit Benutzungsfristen.
    (Nachfolgend habe ich mich auf die relevanten Gesetzespassagen beschränkt und die Zitate im Fettdruck dargestellt)


    § 5 PStG Fortführung der Personenstandsregister
    ...
    (5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:
    1. Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;
    2. Geburtenregister 110 Jahre;
    3. Sterberegister 30 Jahre.


    Benutzungsfristen für den Einzelfall können nicht mit konkreten Jahreszahlen angegeben werden, weil sie nicht allein von dem Probanden abhängen, wie Du fälschlich unterstellst, sondern auch von eventuell lebenden Beteiligten. Das regelt § 62 PStG Art. 3.



    § 62 PStG Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht


    (1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
    (3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.


    Nach § 62 PStG Art. 1 ist für Rosaria festzuhalten, dass sie keinen Anspruch auf Auskunftserteilung hat, weil sich der Registereintrag nicht auf sie selbst bezieht, sondern auf den Prominenten, und weil sie kein Geschwister des Prominenten ist. Rosaria hat also kein berechtigtes Interesse, erst recht kein rechtliches Interesse; sie betreibt lediglich Familienforschung.


    Nach § 62 PStG Art. 3 endet die Auskünfte-Sperrfrist in Bezug auf den 1956 verstorbenen Prominenten nicht 1986, wie Du fälschlich angibst, sondern erst 30 Jahre nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten. Da die Mutter (= Beteiligte) des Prominenten noch lebt, wird Rosaria nicht vor 2039 Auskunft erhalten können.


    Für die Zukunft rate ich Dir, sorgfältig zu lesen, selbst wenn Juristentexte manchmal nur mühsam zu durchdringen sind, und vor allem Zitate nicht durch Weglassen entscheidender Passagen inhaltlich zu verfälschen. Und Rosaria wird hoffentlich in ihrem eigenen Interesse davon Abstand nehmen, Deine Ausführungen zu übernehmen.


    Gruß
    Detlef

  • Hallo an alle, die sich so hilfsbereit für mein Anliegen einsetzen:


    Ich habe noch gar nichts unternommen. Wegen des Ausfalls des Forums konnte ich nicht auf die hier gemachten Ausführungen zurückgreifen und im Kopf hatte ich sie nicht.


    Ich muss mir selbst noch einmal die Paragraphen in Ruhe zu Gemüte führen. Wenn man nicht weiß, dass bestimmte Begriffe etwas ganz anderes bedeuten als man allgemein animmt, kann man schon leicht die falschen Schlüsse ziehen... Und sich ganz schön vergaloppieren.


    Wenn es was Neues gibt, melde ich mich wieder und teile auch mit, wie ich vorgegangen bin.


    Danke Euch allen


    rosaria