Strafprozeßordnung 1886 ? Genehmigung zur Beerdigung nach Selbstmord

  • Hallo,


    ich habe zum Sterbeeintrag meines Urur-Großvaters, der sich das Leben genommen hat, ein Schreiben des Karlsruher Staatsanwaltes aus den Beiakten. Darin steht:


    "... den Selbstmord des ... betr. ....
    Gemäß § 157 St.P.O. wird die Genehmigung zur Beerdigung des Obengenannten erteilt......"


    Wer kennt sich da aus und kann mir sagen, was dieser § 157 damals bedeutet haben könnte?


    Für die Hilfe schon mal ganz herzlichen Dank im Voraus und


    viele Grüße von
    Bea

  • Hallo Bea,


    damals galt die Strafprozeßordnung vom 01.02.1877. Ich zitiere:


    §. 157.
    Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichterverpflichtet.
    Die Beerdigung darf nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters erfolgen.


    Gruß
    Detlef