Erläuterungen zu früheren Berufs- und Amtsbezeichnungen

  • Erläuterungen zu früheren Berufs- und Amtsbezeichnungen


    (nach: von Staßewski u. Stein)


    Adelige Bauern:
    sitzen auf den im Eigentum des privaten Grundherrn befindlichen Bauernhöfen. Sie haben in der Regel nur die widerrufliche Nutzung daran und leisten Zins (Zinsbauern) oder Scharwerk (Scharwerkbauern), sowie Fuhren und Naturallieferungen.


    Adeliger Gutsbesitzer:
    Besitzer eines Gutes, das mit den adeligen Vorrechten bewidmet ist: hohe und niedere Gerichtsbarkeit, Jagd und Fischerei, Patronat, Brauerei-, Brennerei-, Verlagsgerechtigkeit, Herrschaftsrecht über die Gutseingesessenen u. dgl.


    Administrator:
    Verwalter


    Amtmann:
    stand im 18. Jahrh. an der Spitze des Domänenamts und handhabte außer der Bewirtschaftung des kgl. Vorwerke auch die Gerichtsbarkeit, Steuererhebung und Polizei gegenüber allen Amtseingesessenen. Später blieben ihm nur Polizei, Erhebung des Domänenzinses und grundherrliche Beaufsichtigung der Amtsdörfer, sowie die Bewirtschaftung der Vorwerke.


    Amtsbediente:
    Gesamtbezeichnung für alle Beamten und Angestellte in der Verwaltung des Amtes.


    Amtseinsaß:
    allgemeine Bezeichnung für jeden in einem Domänenamt eingesessenen Mann, ohne Rücksicht auf die besonderen besitzrechtlichen Eigentümlichkeiten.


    Amtsrat:
    Titel für einen älteren Amtmann, vom Könige verliehen.


    Amtsschreiber:
    führt die laufenden Geschäfte eines Domänenamts und ist die Seele der Verwaltung. Ihm obliegt vor allem das Rechnungswesen (Buchung aller Einnahmen und Ausgaben der Vorwerkswirtschaften, der Abgaben der Amtseingesessenen, der sonstigen Natural- und Bargefälle, Anfertigung der jährlichen Amtsrechnungen); er beaufsichtigt die Amtsdörfer, besetzt die erledigten Höfe, stellt Verhöre an und zieht Strafgefälle ein.


    Arrendator:
    Pächter.


    Ausreuter:
    Kontrollbeamter, der die Befolgung der königl. Verordnungen, besonders der Brau- und Mühlenordnung, zu überwachen hatte.


    Berahmungshübner:
    s. Schatullbauer



    Berittschulz:
    Oberschulze, dem aus mehreren Dörfern bestehenden „Beritt“ zur Aufsicht gestellt. Er wies die Dorfschulzen an, überwachte die Befolgung der Dorfordnung und königl. Erlasse. Seine Hauptaufgabe war die Anordnung und Beaufsichtigung des Scharwerks auf den Amtsvorwerken.


    Dorfschulz:
    Bauer, der von den bäuerlichen Dorfgenossen zum Schulzen für eine gewisse Zeit gewählt wurde. In manchem Dorf ging das Schulzenamt reihum von einem Bauern zum andern. Der Dorfschulz war kein kölmischer oder erblicher Schulze.


    Eigenkätner:
    Besitzer einer kleinen Stelle mit Wohnhaus (Kate), Garten und zuweilen etwas Land. Der E. sitzt auf Kirchen-, Domänen-, adeligem oder kölmischen Grund und zahlt einen geringen Grundzins, gilt im übrigen aber als Eigentümer, der seinen Besitz frei vererben, beleihen und veräußern kann. Die E. auf Dorfanger vermehren sich stark gegen Ende des 18. Jahrh.


    Einlieger:
    wohnen in den Dörfern bei Bauern oder Eigenkätner zur Miete, sind meist Gelegenheitsarbeiter. Man nennt sie auch Losleute.


    Erbfreibauer:
    erwirbt durch Einkaufsgeld (gewöhnlich 100 Rtl. für die Hufe) seinen Hof erb- und eigentümlich. Er kann sein Grundstück mit schulden belasten, aber nur mit Erlaubnic der Domänenkammer veräußern.


    Erbkrüger:
    hat den Krug in erblichem Besitz gegen Erbzins und die übliche Krugabgabe (Zapfengeld), muß in der Regel die aus der Brauerei und Brennerei des zuständigen Domänenamts bezogenen Getränke ausschenken.


    Erbmüller (Erbzinsmüller):
    hat die Mühle in erblicher Nutzung und entrichtet dem Grundherrn einen gleich bleibenden Zins.


    Erbpachtskrüger:
    besitzt den Krug in Erbpacht und nicht als Eigentümer.


    Erbpachtsmüller:
    Müller, dem die Mühle in Erbpacht überlassen ist.


    Erbpächter:
    Besitzer eines Erbpachtgrundstücks, für das ein Einkaufsgeld und ein jährlicher Kanon gezahlt wird, der nach dem Ertrage bemessen ist. Der E. besitzt an dem Gut nur das erbliche Nutzungsrecht, während das Eigentum dem Grundherrn verbleibt. Der E. ist stets persönlich frei. Besonders nach 1750 werden Mühlen, Schmieden, Krüge und gewerbliche Anlagen, auch zahlreiche Domänen- und Gutsvorwerke sowie Bauernhöfe in Erbpacht ausgetan. Die preußische Verf.-Urk. v. 31.1.1850 hob diese Besitzübertragung auf, worauf alle Erbpächter durch Kapitalabfindung oder Rentenzahlung das volle Eigentum erwarben.



    Erbzinser:
    Inhaber eines Erbzinsguts, das ihm vom Grundherrn zu erblicher Nutzung überlassen ist; er zahlt kein Einkaufsgeld, sondern nur einen jährlichen Erbzins.


    Feldscher:
    Diensttitel des im preußischen Heere tätigen ärztlichen Personals. Die höheren Grade hatten eine gewisse wissenschaftliche Ausbildung als „Wundärzte“. Die niederen Grade waren nur handwerksmäßig geschulte Heilgehilfen und Barbiere.


    Fischerwirt:
    Besitzer eines kleinen Anwesens mit einigen Morgen Land oder Wiese, der die Fischerei im Haff ausübt. Ihm gehören die Gebäude in der Regel eigentümlich; die Ländereien hat er nur zur Nutzung.


    Forstbediente:
    Gesamtbezeichnung für die Beamten und Angestellten bei der Forstverwaltung.


    Freie:
    generelle Bezeichnung für jeden Besitzer eines privilegierten (also nicht bäuerlichen) Grundstücks. Rechtlich scheiden sich die Freien in Kölmische, Magdebrugische, Preußische und Adelige Freien oder Freisassen.


    Gärtner:
    ländliche Arbeiter, die seit dem 16. Jahrh. auf Domänen und Gütern beschäftigt werden. Sie erhalten freie Wohnung, Gartenland, wohl auch 2 bis 3 Morgen Acker, 3 bis 6 Rtl. bar und Naturalien (Getreide, Kuhweide, Heu, Brennholz) sowie den 10. und 11. Scheffel beim Dreschen.


    Gartenierer:
    wird bis ins 19. Jahrh. hinein der in herrschaftlichen Gärten beschäftigte gelernte Gärtner genannt.


    Hochzinser:
    Bauer, dessen Grundstück durch Einkaufsgeld und höheren jährlichen Zins vom Scharwerk befreit und nur mit einigen Baudiensten und Fuhren belastet ist. Er besitzt zwar nur das erbliche Nutzungsrecht, wird aber in manchen Ämtern den Eigentümern gleichgestellt. Das Grundstück kann mit Grundschulden belastet, jedoch nur mit Genehmigung der Kammer veräußert werden.


    Hofmann:
    Gutsangestellter, der auf einem Vorwerk die Aufsicht führt, namentlich das Scharwerksvolk anstellt, auch für die sittliche Haltung des Gesindes verantwortlich ist. Ihm und seinem Weibe (Hofmutter) obliegt in der Regel die Bespeisung der unverheirateten Dienstleute, wozu ihm der gutsherr ein besonderes Deputat verabfolgt. Man nennt ihn auch Lohnhofmann zur Unterscheidung von Pachthofmann.


    Instmann:
    ländlicher Arbeiter bei einem Gut oder Kölmer. Ursprünglich zahlen die Instleite Miete für Wohnung, Garten und einige Morgen im Felde, leisten mehrere unentgeltliche Scharwerkstage und arbeiten im übrigen gegen ortsüblichen Lohn, so oft sie der Gutsherr braucht, andernfalls auch auswärts.

  • Teil II
    Kätner:
    s. Eigenkätner


    Kaufgärtner:
    die in manchen Gegenden übliche Bezeichnung für Eigenkätner, die etwas Acker besaßen und dafür der Herrschaft einige Erntedienste leisteten, auch wohl im Winter beim Dreschen halfen. Zum Verkauf des Grundstücks brauchten sie die Erlaubnis des Grundherrn.


    Kirchenhübner:
    Bauer in einem Dorf, das unter der Grundherrschaft einer Kirche steht. Auch die Erbpächter der Pfarr- oder Kirchenhufen wurden gewöhnlich so genannt.


    Kölmer:
    freie Grundbesitzer, die der Deutsche Ritterorden zu Kölmischen (Kulmischen) Recht angesiedelt hat. Kölmisches Recht verpflichtete zum Reiterdienst bei Verteidigung des Landes, gewährte große Freiheiten: Vererbung des Gutes an Söhne und Töchter, Verkauf mit Vorwissen des Ordens, Befreiung von allem Scharwerk, oft auch die Privilegien der Fischerei, mittleren und minder Jagd, Brauerei und dgl. Große kölmische Güter, denen die volle Gerichtsbarkeit verliehen war, sind später Rittergüter geworden. In der Nachordenszeit bis auf Friedrich d. Gr. entstanden neue Kölmer, denen statt des Kriegsdienstes ein Zins auferlegt wurde. Das Landrecht von 1685 bewertet den kölmischen Besitz als volles Eigentum. So bilden K. einen angesehenen Stand, weit über den Bauern stehend.


    Kölmischer Krüger:
    gehört dem Kölmerstand an und besitzt den Krug nebst Ländereien als freies Eigentum. In der Regel hat er für den Krug die Brau- und Brenngerechtigkeit erhalten, andernfalls kann er das Getränk nach Belieben einkaufen.


    Kölmischer Müller:
    ihm ist die Mühle zu Kölmischen Recht verschrieben; er gehört dem Kölmerstand an.


    Kölmischer Schule (Freischulze):
    Besitzer eines Freiguts zu Kölmischen Recht und erblicher Inhaber des mitdem Gut verbundenen Schulzenamts. Er handhabte die niedere Gerichtsbarkeit im Dorfe, verhängte Bußen bis zu 4 Schill. und erhielt von höheren Bußen den dritten Teil. Im 18. Jahrh. ging den meisten Schulzen das erbliche Schulzenamt verloren; sie behielten aber ihr kölmisches Freigut.


    Krüger:
    versieht den Dorfkrug, der im Eigentum des Königs oder privaten Grundherrn steht und nutzt dazu gewöhnlich einige Bauernhufen gegen Zins. Vom Kruge entrichtet er das „Zapfgeld“, später „Getränkesteuer“ genannt, und ist verpflichtet, Bier und Branntwein von der Brauerei und Brennerei des Domänenamts bzw. des Ritterguts zu beziehen.


    Landreuter:
    der dem Amtmann zur Verfügung stehende Polizeibeamte.


    Lohnhofmann:
    s. Hofmann



    Mahlgast:
    Kunde einer Mühle, der dort regelmäßig sein Getreide mahlen lässt. Früher bestand der Mahlzwang, d.h. die Ortsbewohner wurden auf bestimmte Mühlen verteilt und durften nur dort mahlen lassen. Die entsprechenden Listen hießen „Mühlen-Anschläge“ oder „Mühlen-Consignationen“, sie enthalten genaue Angaben über die Kopfzahl der Haushalte (Wirt, Wirtin, Zahl der Kinder über und unter 12 Jahre, „abgelebte Leute“ (über 60 Jahre alt), Dienstpersonal).


    Neubauer:
    hat einen wüsten Bauernhof angenommen; ihm sind für einige Jahre Erleichterung beimZins und Scharwerk gewährt worden.


    Oberamtmann:
    verliehener Titel für einen langjährigen Amtmann (Domänenpächter).


    Pachthofmann:
    Unternehmer, der die Nutzung der Melkkühe in einem landwirtschaftlichen Großbetrieb (Domäne oder Rittergut) auf gewisse Jahre gepachtet hat. Je nach der Gegend und dem Zustand des Pachtkuhstammes entrichtet er für die Kuh 4 bis 9 Rtl. Milchpacht undliefert einiges an Butter und Käse in die herrschaftliche Küche.


    Packmohr:
    Polizeiorgan, das die Befehle des Amtmanns an die Bauern weitergibt, die amtlichen Briefe besorgt, ferner Vorladungen zum Gericht, Pfändungen u. dgl. und nutzt dafür einen Bauernhof zinsfrei.


    Posthalter:
    Unternehmer, der für den staatlichen Postbetrieb kontraktlich die Pferde und oft auch Fuhrwerke stellte, auch den Reisenden in der „Posthalterei“ Verpflegung und Unterkunft bot.


    Reifschläger:
    Seiler


    Riemer:
    Sattler


    Salzkauler:
    Salzarbeiter


    Scharwerksbauer:
    Bauer, dem vom Domänenamt oder privaten Grundherrn ein Bauernhof zur erblichen bzw. widerruflichen Nutzung überlassen ist, wofür er statt des Zinses Scharwerk verrichtet, d. h. Hand- und Spanndienste beim Domänen- bzw. gutsherrlichen Vorwerk. Beim gemessenen Scharwerk sind Art und Umfang der Dienste vorher bestimmt, beim unangemessenen fordert der Gutsherr sie nach Belieben, wohl gar täglich. Der Sch. erhält in der Regel Hofwehr und Besatz (Zug- und Nutzvieh, Ackergerät, Saat- und Brotgetreide, Wirtschaftssachen) und ist in adligen Dörfern meist gutsuntertänig.


    Scharwerksfreie:
    königliche Bauern, die infolge der Vererbpachtung der Domänenvorwerke seit Friedrich d. Gr. vomScharwerk befreit sind und einen höheren Zins zahlen.
    Schatullbauer:
    bäuerlicher Wirt, der ein Schatullgrundstück eigentümlich besitzt. Diese Grundstücke entstanden im 17. und am Anfang des 18. Jahrh. durch Besiedlung von Waldgelände; die Zinsgefälle davon flossen der kurfürstlichen Schatullkasse zu.


    Schatulleinsassen:
    Gesamtbenennung für die Besitzer aller 3 Gattungen von Schatullgrundstücken (Schatullbauer, Schatullern und Schatullkölmern).


    Schatuller:
    Besitzer eines Schatullguts von mindestens 4 Hufen, der bei Remissionen (Feuerschäden, Viehsterben, Missernte) den Kölmern und Freien gleich behandelt wird, im übrigen aber besitzrechtlich dem Schatullbauern gleichsteht.


    Schatullkölmer:
    Besitzer eines Schatullguts, das zu Kölmischen Recht verschrieben ist. Er genießt alle Vorrechte der Kölmer, zahlt einen Grundzins an die Schatullkasse und ist von allen bäuerlichen Lasten frei.


    Schließvogt:
    der als Gefangenenwärter angestellte Torwächter.


    Schulz:
    s. Dorfschulz, Kölmischer Schulz.


    Seigersteller:
    Uhrsteller, in den Städten und ursprünglich auch in jedem Amt einer, der die öffentlichen Uhren stellt und im Gang hält.


    Teichgräber:
    Gelegenheitsarbeiter, die während des Sommers an Mühlen- und Fischteichen arbeiten, wohl auch Brunnen graben.


    Waldwart:
    Gehilfe des Wildnisbereiters (Försters), geht gewöhnlich aus dem Bauernstande hervor und wohnt in einem Dorf nahe der Wildnis. Er zahlt wegen seiner Dienste einen geringeren oder gar keinen Zins von seinem Bauernhof. Im 18. Jahrh. wird der W. zum Unterförster und schließlich zum Förster.


    Wildnisbereiter:
    kurfürstlicher Jagdbeamter, der ein größeres Waldrevier (Beritt) beaufsichtigt und dazu mit außerordentlichen Machtbefugnissen ausgestattet ist. König Friedrich Wilhelm I. gibt dem W. 1739 den Titel „Förster“, und dáus diesem wird 1803 der „Oberförster“.
    LG karin h.


    Quelle: HB 32/1987, S. 74-78

  • Liebe Karin,


    vielen vielen Dank für diese enorme Fleißarbeit,die ist bestimmt für viele hier sehr interessant und nützlich.Auch ich kann jetzt einige aus meinen Forscherfamilien entspr.einordnen.


    Liebe Grüße


    Gabi

    FN Grzegorzewski (die Adligen aus Polen)
    FN Gregorovius (Ost-und Westpreußen)
    FN Kreutz ( Berlin und ? )
    FN Dannehl (Magdeburg und Umgebung, Berlin)
    FN Ludwig (Pommern,Osternothafen)
    FN Werth (Rheinland,Aachener Umgebung,Berlin)