Erläuterungen zu früheren Berufs- und Amtsbezeichnungen
(nach: von Staßewski u. Stein)
Adelige Bauern:
sitzen auf den im Eigentum des privaten Grundherrn befindlichen Bauernhöfen. Sie haben in der Regel nur die widerrufliche Nutzung daran und leisten Zins (Zinsbauern) oder Scharwerk (Scharwerkbauern), sowie Fuhren und Naturallieferungen.
Adeliger Gutsbesitzer:
Besitzer eines Gutes, das mit den adeligen Vorrechten bewidmet ist: hohe und niedere Gerichtsbarkeit, Jagd und Fischerei, Patronat, Brauerei-, Brennerei-, Verlagsgerechtigkeit, Herrschaftsrecht über die Gutseingesessenen u. dgl.
Administrator:
Verwalter
Amtmann:
stand im 18. Jahrh. an der Spitze des Domänenamts und handhabte außer der Bewirtschaftung des kgl. Vorwerke auch die Gerichtsbarkeit, Steuererhebung und Polizei gegenüber allen Amtseingesessenen. Später blieben ihm nur Polizei, Erhebung des Domänenzinses und grundherrliche Beaufsichtigung der Amtsdörfer, sowie die Bewirtschaftung der Vorwerke.
Amtsbediente:
Gesamtbezeichnung für alle Beamten und Angestellte in der Verwaltung des Amtes.
Amtseinsaß:
allgemeine Bezeichnung für jeden in einem Domänenamt eingesessenen Mann, ohne Rücksicht auf die besonderen besitzrechtlichen Eigentümlichkeiten.
Amtsrat:
Titel für einen älteren Amtmann, vom Könige verliehen.
Amtsschreiber:
führt die laufenden Geschäfte eines Domänenamts und ist die Seele der Verwaltung. Ihm obliegt vor allem das Rechnungswesen (Buchung aller Einnahmen und Ausgaben der Vorwerkswirtschaften, der Abgaben der Amtseingesessenen, der sonstigen Natural- und Bargefälle, Anfertigung der jährlichen Amtsrechnungen); er beaufsichtigt die Amtsdörfer, besetzt die erledigten Höfe, stellt Verhöre an und zieht Strafgefälle ein.
Arrendator:
Pächter.
Ausreuter:
Kontrollbeamter, der die Befolgung der königl. Verordnungen, besonders der Brau- und Mühlenordnung, zu überwachen hatte.
Berahmungshübner:
s. Schatullbauer
Berittschulz:
Oberschulze, dem aus mehreren Dörfern bestehenden „Beritt“ zur Aufsicht gestellt. Er wies die Dorfschulzen an, überwachte die Befolgung der Dorfordnung und königl. Erlasse. Seine Hauptaufgabe war die Anordnung und Beaufsichtigung des Scharwerks auf den Amtsvorwerken.
Dorfschulz:
Bauer, der von den bäuerlichen Dorfgenossen zum Schulzen für eine gewisse Zeit gewählt wurde. In manchem Dorf ging das Schulzenamt reihum von einem Bauern zum andern. Der Dorfschulz war kein kölmischer oder erblicher Schulze.
Eigenkätner:
Besitzer einer kleinen Stelle mit Wohnhaus (Kate), Garten und zuweilen etwas Land. Der E. sitzt auf Kirchen-, Domänen-, adeligem oder kölmischen Grund und zahlt einen geringen Grundzins, gilt im übrigen aber als Eigentümer, der seinen Besitz frei vererben, beleihen und veräußern kann. Die E. auf Dorfanger vermehren sich stark gegen Ende des 18. Jahrh.
Einlieger:
wohnen in den Dörfern bei Bauern oder Eigenkätner zur Miete, sind meist Gelegenheitsarbeiter. Man nennt sie auch Losleute.
Erbfreibauer:
erwirbt durch Einkaufsgeld (gewöhnlich 100 Rtl. für die Hufe) seinen Hof erb- und eigentümlich. Er kann sein Grundstück mit schulden belasten, aber nur mit Erlaubnic der Domänenkammer veräußern.
Erbkrüger:
hat den Krug in erblichem Besitz gegen Erbzins und die übliche Krugabgabe (Zapfengeld), muß in der Regel die aus der Brauerei und Brennerei des zuständigen Domänenamts bezogenen Getränke ausschenken.
Erbmüller (Erbzinsmüller):
hat die Mühle in erblicher Nutzung und entrichtet dem Grundherrn einen gleich bleibenden Zins.
Erbpachtskrüger:
besitzt den Krug in Erbpacht und nicht als Eigentümer.
Erbpachtsmüller:
Müller, dem die Mühle in Erbpacht überlassen ist.
Erbpächter:
Besitzer eines Erbpachtgrundstücks, für das ein Einkaufsgeld und ein jährlicher Kanon gezahlt wird, der nach dem Ertrage bemessen ist. Der E. besitzt an dem Gut nur das erbliche Nutzungsrecht, während das Eigentum dem Grundherrn verbleibt. Der E. ist stets persönlich frei. Besonders nach 1750 werden Mühlen, Schmieden, Krüge und gewerbliche Anlagen, auch zahlreiche Domänen- und Gutsvorwerke sowie Bauernhöfe in Erbpacht ausgetan. Die preußische Verf.-Urk. v. 31.1.1850 hob diese Besitzübertragung auf, worauf alle Erbpächter durch Kapitalabfindung oder Rentenzahlung das volle Eigentum erwarben.
Erbzinser:
Inhaber eines Erbzinsguts, das ihm vom Grundherrn zu erblicher Nutzung überlassen ist; er zahlt kein Einkaufsgeld, sondern nur einen jährlichen Erbzins.
Feldscher:
Diensttitel des im preußischen Heere tätigen ärztlichen Personals. Die höheren Grade hatten eine gewisse wissenschaftliche Ausbildung als „Wundärzte“. Die niederen Grade waren nur handwerksmäßig geschulte Heilgehilfen und Barbiere.
Fischerwirt:
Besitzer eines kleinen Anwesens mit einigen Morgen Land oder Wiese, der die Fischerei im Haff ausübt. Ihm gehören die Gebäude in der Regel eigentümlich; die Ländereien hat er nur zur Nutzung.
Forstbediente:
Gesamtbezeichnung für die Beamten und Angestellten bei der Forstverwaltung.
Freie:
generelle Bezeichnung für jeden Besitzer eines privilegierten (also nicht bäuerlichen) Grundstücks. Rechtlich scheiden sich die Freien in Kölmische, Magdebrugische, Preußische und Adelige Freien oder Freisassen.
Gärtner:
ländliche Arbeiter, die seit dem 16. Jahrh. auf Domänen und Gütern beschäftigt werden. Sie erhalten freie Wohnung, Gartenland, wohl auch 2 bis 3 Morgen Acker, 3 bis 6 Rtl. bar und Naturalien (Getreide, Kuhweide, Heu, Brennholz) sowie den 10. und 11. Scheffel beim Dreschen.
Gartenierer:
wird bis ins 19. Jahrh. hinein der in herrschaftlichen Gärten beschäftigte gelernte Gärtner genannt.
Hochzinser:
Bauer, dessen Grundstück durch Einkaufsgeld und höheren jährlichen Zins vom Scharwerk befreit und nur mit einigen Baudiensten und Fuhren belastet ist. Er besitzt zwar nur das erbliche Nutzungsrecht, wird aber in manchen Ämtern den Eigentümern gleichgestellt. Das Grundstück kann mit Grundschulden belastet, jedoch nur mit Genehmigung der Kammer veräußert werden.
Hofmann:
Gutsangestellter, der auf einem Vorwerk die Aufsicht führt, namentlich das Scharwerksvolk anstellt, auch für die sittliche Haltung des Gesindes verantwortlich ist. Ihm und seinem Weibe (Hofmutter) obliegt in der Regel die Bespeisung der unverheirateten Dienstleute, wozu ihm der gutsherr ein besonderes Deputat verabfolgt. Man nennt ihn auch Lohnhofmann zur Unterscheidung von Pachthofmann.
Instmann:
ländlicher Arbeiter bei einem Gut oder Kölmer. Ursprünglich zahlen die Instleite Miete für Wohnung, Garten und einige Morgen im Felde, leisten mehrere unentgeltliche Scharwerkstage und arbeiten im übrigen gegen ortsüblichen Lohn, so oft sie der Gutsherr braucht, andernfalls auch auswärts.