Fragen und Antworten zum Personenstandsgesetz (PStG)

  • Liebe Forenmitglieder,
    da in letzter Zeit immer wieder Diskussionen zum Thema Personenstandsgesetz und die Auslegung der darinnen erhaltenen §§ aufflammen, habe ich mich entschlossen, einiges Grundsätzliches für Euch niederzuschreiben. Ich hoffe, es hilft Euch bei der Kommunikation mit den einzelnen Standesämtern/Archiven.
    Hinweis: Es geht hier nur um Ahnen- / Familienforschung! Sollte es um Erbangelegenheiten o.ä. gehen, so gelten wiederrum andere Regelungen im Personenstandsgesetz.
    Für einige spezielle Fälle, wie Einsicht in Einträge, die auf Grund des Transsexuellengesetztes vom 10.09.1980 geändert wurden sind oder andere Dinge, gelten auch andere Regelungen. Hierfür ist es ratsam, selbst in das Personenstandsgesetz zu schauen oder im Forum einen neuen Thread mit der entsprechenden Frage zu erstellen.
    Link zum Personenstandsgesetz (PStG): http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/index.html
    Es möge helfen!
    Grüße, Daniel


    Inhaltsverzeichnis:

    [b]"Stammgast" im Kirchenarchiv sowie Stadtarchiv Magdeburg und im LHASA (Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt)


    Mitglied: AGGM; AMF; GGG (NY); Volksbund; Compgen


    Meine Namensliste, interessante Geschichten rund um die Familie, sowie Biographien besonderer Vorfahren kann man meiner Homepageentnehmen.

    3 Mal editiert, zuletzt von _daniel_ ()

  • Frage: Darf ich als Normalperson überhaupt einen Antrag auf Auskunft aus dem Personenstandsbuch stellen?


    Antwort: „Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.“ (§ 62, Abs. 1 PStG)

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  • Frage: Erhalte ich überhaupt vom Standesamt die Geburtsurkunde meiner Uroma?


    Antwort: „Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen.“ (§ 62, Abs. 1 PStG)

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  • Frage: Kann ich auch andere Personenstandseinträge beim Standesamt/Archiv einsehen, als die meiner eigenen Vorfahren? Ich würde gerne die Sterbeurkunde vom Bruder meines UrUrgroßvaters haben.


    Antwort: Personenstandseinträge werden seit dem 01.01.2009 nur noch begrenzt fortgeführt und nach einer bestimmten Frist abgeschlossen, das heißt, dass sie an ein Archiv abgegeben werden dürfen.


    Diese Fristen sind:

    • beim Geburtenregister 110 Jahre
    • beim Eheregister 80 Jahre
    • beim Sterberegister 30 Jahre

    Das bedeutet, dass man im Standesamt/Archiv jeden Sterbeeintrag seit Einführung des Standesamtes bis zum 22.05.1981 (Stand 22.05.2011) einsehen kann. Ein Sterbeeintrag vom 23.05.1981 wäre nicht erlaubt. So auch beim Geburtsregister (22.05.1901) und beim Eheregister (22.05.1931).


    Sollte z.B. in einem Eheeintrag von 1922, der für alle frei zugänglich ist, ein Randvermerk: "Eine Tochter - Gisela - geboren d. 05.06.1952 in Musterhausen" vorhanden sein, so ist der Eheeintrag trotzdem für alle frei zugänglich. Der Randvermerk darf bei der Kopie dieses Eintrages nicht verdeckt werden. Laut PStG haben Sie das Recht auf Einsicht in den ganzen Eintrag. Auch wenn darin irgendwelche Randvermerke sind.


    Anmerkung: vgl. § 5 PStG

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  • Frage: Meine Tante wurde 1952 geboren und ist bereits 1991 gestorben. 1977 hat sie geheiratet. Ihr Mann lebt noch. Erhalte ich vom Standesamt ihre Geburtsurkunde? Wenn nicht, wer könnte für mich den Antrag stellen?


    Antwort: Die Geburtsurkunde einer 1952 geborenen Person erhält man nur, wenn man entweder deren Vorfahr, Abkömmling, Ehepartner oder Geschwisterteil ist, sofern diese Person noch nicht länger als 30 Jahre tot ist. Wäre die Tante vor dem 22.05.1981 (Stand 22.05.2011) verstorben, würde man die Geburtsurkunde erhalten.


    In diesem Fall sind antragsberechtigt:

    • ein Elternteil der Tante
    • Kinder, Enkel, usw. der Tante
    • der Ehemann der Tante
    • ein Bruder oder eine Schwester der Tante

    Die Eheurkunde von 1977 erhalten dagegen nur:

    • ein Elternteil der Tante
    • Kinder, Enkel, usw. der Tante
    • der Bräutigam

    Die Sterbeurkunde darf wiederrum derselbe Personenkreis wie im Falle der Geburtsurkunde beantragen und erhalten.


    Anmerkungen: vgl. § 62 PStG

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  • Frage: Mein Urgroßonkel ist 1911 geboren und 1974 gestorben. Seine Frau, die er 1950 geheiratet hat, starb 1979. Darf ich vom Standesamt die Eheurkunde bekommen, auch wenn noch nicht 80 Jahre vorbei sind?


    Antwort: Ja, die Eheurkunde erhält man vom Standesamt/Archiv, da man bereits Urkunden erhält, soweit „seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.“ (§ 62, Abs. 3 PStG)


    Demzufolge kann man neben der Eheurkunde von 1950 auch die Geburtsurkunde von 1911 beantragen. Auch die Beantragung der Geburtsurkunde der angeheirateten Urgroßtante (zum Beispiel Jahrgang 1922) wäre hier möglich, da sie ebenfalls seit mehr als 30 Jahren tot ist.

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  • Frage: Das Standesamt verweigert mir die Kopie der Sammelakte zu einem Eintrag, den ich einsehen darf. Ist das erlaubt?


    Antwort: Nein, das Standesamt verstößt hier ganz eindeutig gegen das Personenstandsgesetz, denn die bereits genannten Regelungen gelten „entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten“. (§ 62, Abs. 2 PStG)


    Es ist egal, ob es die Sammelakte zur Eheschließung der UrUrgroßtante von 1880 (sofern vorhanden) ist oder die Sammelakte zum Tod der Mutter von 2010.

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  • Frage: Ich wurde adoptiert. Vor kurzem habe ich herausgefunden, wer meine leiblichen Eltern waren. Das Standesamt verweigert mir die Zusendung der Geburtsurkunden meiner leiblichen Eltern, die sogar noch leben. Ist das rechtens?


    Antwort: Nein, nur wissen das viele Standesbeamten nicht. Sie beziehen sich auf § 62, Abs. 1 PStG, in dem festgelegt wird, dass man nur Urkunden erhält, wenn man von deren Ehegatte, Lebenspartner, Vorfahre oder Abkömmling ist. Mit einer Adoption endet die Verwandtschaft mit der leiblichen Familie. Jedoch gibt es ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14.04.2005, in dem das OLG dem Adoptierten das „Recht auf Kenntnis der biologischen Abstammung“ zusprach und somit entschied, dass der Wunsch, zu wissen, woher man stammt, durchaus „ein rechtliches Interesse an der Benutzung der Personenstandsbücher betreffend die leiblichen Vorfahren“ darstellt und somit das rechtliche Interesse, das das aktuelle Personenstandsgesetz in § 62, Abs. 1 PStG fordert („Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.“) erfüllt wird. Sollte also ein Standesamt die Einsicht in die Personenstandseinträge (und Sammelakten) der leiblichen Vorfahren verweigern, verweisen Sie einfach auf das Urteil des OLG München vom 14.04.2005 (Aktenzeichen: 31 Wx 1/05)

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  • Frage: Das Standesamt/Archiv verlangt von mir die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses. Ist Ahnen- / Familienforschung ein berechtigtes Interesse?


    Antwort: Ja.


    Anmerkung: vgl. „Anleitung zur Familienforschung“ - Niedersächsisches Landesarchiv (http://www.staatsarchive.niede…icle_id=85855&_psmand=187)

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