Auskunft beim Standesamt

  • Hallo liebe Forumsteilnehmer,


    bin im Moment etwas ratlos (eigentlich wütend).
    Auf der beglaubigten Heiratsurkunde der Großeltern meiner Frau findet sich ein standesamtlicher Vermerk über die Geburt eines Kindes, von dessen Existenz niemand etwas wußte.
    Ein Anruf beim Standesamt ergab, daß man meiner Frau gegenüber nicht auskunftsberichtigt sei, weil sie nicht in direkter Linie dazu steht ?(
    Da ihre Eltern (wie auch die Großeltern) nicht mehr leben, stelle ich mir die Frage, wer ist denn nun auskunftsberechtigt ??????????
    Eventuell noch lebende Geschwister ihrer Eltern oder Großeltern ???????


    Ich hoffe, uns kann jemand weiterhelfen


    Vielen Dank an alle
    Gruß
    Hartmut

  • Hallo Hartmut


    Auskunfsberechtigt ist dieses Kind oder die direkten Nachkommen dieses Kindes.
    Ihr könnt vielleicht was in den Kirchenbüchern finden falls das Kind getauft wurde.


    lg Dorit

    Albert Krause *1850 in Stettin,oo 1898 in New York,+ wo?

  • Hallo Hartmut,


    daß wir das alle unmöglich finden, wenn man zu einer bis dato
    unbekannten Tante oder einem Onkel nichts erfahren soll, dazu
    muß man sich nicht extra auslassen...


    Daniel hat doch dazu am Wochenende eine umfangreiche
    Aufklärung gepostet !


    Fragen und Antworten zum Personenstandsgesetz (PStG)


    Ansonsten viel Erfolg und laßt nichts unversucht.


    Grüße, Ingrid

  • Hallo zusammen,


    ersteinmal danke für die Antworten.

    An Dorit:
    Da die Hochzeit 1930 stattgefunden hat und das Kind, von dem niemand etwas wußte, 1936 geboren sein soll, kommen Kirchenbücher (sogern ich da auch drin rumblättern würde) wohl eher nicht in Betracht, glaube ich ??!


    An Uwe: Das mit den Meldekarten hört sich gut an. Werde in dieser Richtung wohl weitermachen, wenn man mir diese dann vorlegen kann???!


    Hätte nicht gedacht, daß das so schwierig sein kann.


    Nochmal danke


    LG
    Hartmut

  • Noch was, vielleicht geht es über die Hintertür.
    Habt Ihr die Kopien der originalen Sterbeeinträge der Großeltern ?
    Dazu gehört auf jeden Fall auch die schriftliche Todesmeldung,
    eine vollst. Kopie davon anzufordern, dazu hat der direkte Abkömmling
    wie z. B. Enkel das Recht, liegt auf dem Standesamt, wo der Sterbeeintrag
    erfolgte.
    Mit etwas Glück stehen dort Adressen der Kinder drauf.
    Vielleicht als Ansprechpartner für ein Krankenhaus, Benachrichtigung
    im Todesfall oder Ähnliches.


    Versuchen würde ich das auf jeden Fall.


    Grüße, Ingrid

  • Kirchenbücher - warum nicht ?
    Wenn noch niemand aus der Kirche ausgetreten war !
    Und wenn Dich das Pfarramt gucken läßt, dann nichts wie hin !


    Ingrid

  • Hallo Ingrid,


    das Frage- und Antwortspiel von Daniel hatte ich in der Tat übersehen. Auf jeden Fall "Extraklasse".


    Zu deiner Idee mit der "Hintertür".
    Da ihre Großeltern 1989 bzw. 2000 gestorben sind, könnte es zumindest in einem Fall klappen.


    Mal probieren....


    Danke dir Ingrid


    LG
    Hartmut

  • Hartmut, wenn es mit dem Pfarramt klappen sollte, was ich Dir sehr wünsche,
    dann bring`die Mitabeiter dort nicht in die Bredouille.
    Selbstverständlich sucht Ihr lediglich ergänzenderweise für Eure Familienchronik
    die Taufpaten Eurer Tanten und Onkel, was Euch natürlich eine kleine Spende wert
    ist. Und nicht irgendein bis dato unbekanntes Kind... :D
    Das macht sich bei eigener persönlicher Suche natürlich am allerbesten.


    Gruß
    Ingrid

    Einmal editiert, zuletzt von Ingrid_B ()

  • Ja du hast Recht, Ingrid.


    Man muß auch mal Wege beschreiten können, die von der normalen Vorgehensweise abweichen.
    Hatte bloß in der Vergangenheit immer Erfolg mit dem "geraden Weg".


    In diesem Fall komme ich wohl nicht drumherum....


    Gruß
    Hartmut

  • Hallo Hartmut,


    versuche es doch mal persönlich in dem Standesamt. Wenn man dort selbst erscheint und freundlich nachfragt, bekommt man manchmal auch Auskünfte, die eigentlich gar nicht gegeben werden dürften. Ich habe auf diese Weise schon mehrfach wertvolle Informationen bekommen.


    Und falls Du dann erfolgreich sein solltest, schreibe hier bitte auf keinen Fall, welcher Mitarbeiter in welchem Standesamt bei welchem Problem ein Auge zugedrückt hat. Wenn der nämlich daraufhin Ärger bekommt, wird er so bald nicht wieder freundlich sein, sondern sich künftig ganz eng an die Vorschriften halten.

  • Auf der beglaubigten Heiratsurkunde der Großeltern meiner Frau findet sich ein standesamtlicher Vermerk über die Geburt eines Kindes, von dessen Existenz niemand etwas wußte.
    Ein Anruf beim Standesamt ergab, daß man meiner Frau gegenüber nicht auskunftsberichtigt sei, weil sie nicht in direkter Linie dazu steht
    Da ihre Eltern (wie auch die Großeltern) nicht mehr leben, stelle ich mir die Frage, wer ist denn nun auskunftsberechtigt ??????????
    Eventuell noch lebende Geschwister ihrer Eltern oder Großeltern ???????


    Hallo! Auskunftsberechtigt laut § 62, Abs. 1 PStG sind nur beim Geburtseintrag der Großtante/des Großonkels Deiner Frau:

    • der Ehemann der Großtante/die Ehefrau des Großonkels
    • die Lebenspartnerin der Großtante/der Lebenspartner des Großonkels
    • die Großeltern Deiner Frau
    • die Kinder der Großtante/des Großonkels
    • die Enkelkinder der Großtante/des Großonkels
    • die Urenkel der Großtante/ des Großonkels
    • Geschwister der Großtante/ des Großonkel


    Wenn ich Deinen Ausführungen folge, schlussfolgere ich, dass Ihr 1. keinen der noch lebenden Menschen, die antragsberechtigt sind, kennt und 2. die, die Ihr kanntet und antragsberechtigt waren, bereits tot sind. Du hast aber leider nicht erwähnt, wann die Großtante/ der Großonkel geboren sein soll... Aber ich gehe nicht davon aus, dass sie vor dem 24.05.1901 geboren ist. Demzufolge bliebe Dir nur eines möglich: Du bittest das Geburtsstandesamt, zu prüfen, wann die gesuchte Person verstorben ist, mit der Bemerkung, dass Du - sollte die gesuchte Person vor dem 24.05.1981 (jeden Kalendertag einen Tag später) gestorben sein - gerne den Geburtseintrag auf Grund § 62, Abs. 3 PStG erhalten möchtest. Dieser § sagt nämlich aus, dass Personen, die über 30 Jahre tot sind, anders zu behandeln sind, auch wenn sie noch nicht vor über 110 Jahren geboren sind oder vor 80 Jahren geheiratet haben. Beim Geburtseintrag reicht es aus, dass die Person 30 Jahre tot ist und schon bekommst Du den Geburtseintrag. Sollte die Person aber erst am 02.08.1998 (Beispiel) verstorben sein, werdet Ihr vor dem 02.08.2018 keinen Geburtseintrag bekommen. Ihr bekommt dann aber auch nicht den Hinweis, dass die Person erst am xxx verstorben ist, sondern nur die Mitteilung, dass eine Auskunft gemäß § 62, Abs. 3 PStG auf Grund der nicht erfüllten Bedinung lt. § 62, Abs. 3, Satz 1 PStG, nicht möglich ist.


    Es möge Dir helfen!
    Grüße, Daniel

    [b]"Stammgast" im Kirchenarchiv sowie Stadtarchiv Magdeburg und im LHASA (Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt)


    Mitglied: AGGM; AMF; GGG (NY); Volksbund; Compgen


    Meine Namensliste, interessante Geschichten rund um die Familie, sowie Biographien besonderer Vorfahren kann man meiner Homepageentnehmen.

    Einmal editiert, zuletzt von _daniel_ ()

  • Mensch Daniel, da hast du dir ja mit deinen Ausführungen echt viel Mühe gegeben.
    Wie bereits erwähnt, stammt der Geburtseintrag aus dem Jahr 1936.
    Sollte der gesuchte Onkel noch leben, haben wir im Moment keine Chance.
    Vielleicht hilft uns ja der berühmte Zufall und es tauchen noch auskunftsberechtigte Personen auf.


    Bei der Fülle von Hilfestellungen hier im Forum bin ich zuversichtlich, "dass da noch was geht".


    Danke euch allen


    LG
    Hartmut

  • Einen Tip kann ich noch geben :love: . Man kann nach dem Geburts-/Sterbeeintrag fragen wenn es um eine Erbschaft geht. Dann kann man nämlich ein berechtigtes Interesse nachweisen. Da ja die Großeltern verstorben sind, wäre ein unbekanntes Kind, und wenn es verstorben ist, seine Nachkommen erbberechtigt ggf sogar wenn es zur Adoption freigegeben wurde.


    Dazu sollte das Standesamt angeschrieben werden mit dem Hinweis auf die Erbschaft und dem Hinweis dass ihr erst jetzt von der Existenz eines eventuellen Miterben erfahren habt. Könnte allerdings passieren, dass ein durch euch gefundener Erbe tatsächlich Anspruch erhebt, das kann er bis 3 Jahre nachdem er vom Todesfall erfahren hat. Das kann euch aber auch aus heiterem Himmel erwischen wenn der Erbe oder seine Nachkommen selbst Ahnenforschung betreiben und irgendwann drauf stossen...

  • um eine Erbschaft geht. Dann kann man nämlich ein berechtigtes Interesse nachweisen.


    Falsch! Wenns um Erbe geht, ist es ein RECHTLICHES INTERESSE. Ahnenforschung ist ein BERECHTIGTES INTERESSE


    ggf sogar wenn es zur Adoption freigegeben wurde


    Adoptierte Kinder erben seit 1977 von ihren Adoptiveltern vollständig. Die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern ist vollständig erloschen. Es bestehen keine Ansprüche.


    allerdings passieren, dass ein durch euch gefundener Erbe tatsächlich Anspruch erhebt, das kann er bis 3 Jahre nachdem er vom Todesfall erfahren hat.


    Erbliche Ansprüche verjähren nach 30 Jahren, Pflichtteilansprüche nach 3. Da musst Du klar unterscheiden.

    [b]"Stammgast" im Kirchenarchiv sowie Stadtarchiv Magdeburg und im LHASA (Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt)


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  • Na, da ziehst du mir je heut ordentlich die Ohren lang :D


    Klar muss es rechtliches Interesse heissen!



    Allerdings erben adoptierte Kinder vor 1977 je nach Adoptionsvertrag. Die Erbschaft an den Adoptiveltern konnte dort ausgeschlossen werden. Ich meine es konnte auch vereinbart werden dass das Erbe bei den biologischen Eltern ausgeschlossen wurde, bin mir aber nicht sicher. Im Normalfall konnte ein Adoptivkind beide Elternpaare beerben. Ich bin mir da recht sicher weil ich das grad durch habe.



    Hat es ein Testament mit Erben gegeben, dann besteht für die nicht berücksichtigten ein Pflichtteilsanspruch und der verjährt nach 3 Jahren nach Kenntnis vom Todesfall. Sowohl beim Pflichtteil als auch beim Erbe verjährt der Anspruch 30 Jahre nachdem der Erbfall eingetreten ist.