Antrag auf richterliche Anweisung - Gebührenfrei?

  • Hallo in die Runde,
    ich stehe nun vor dem Schritt, ein Standesamt durch eine richterliche Anweisung anordnen zu lassen, mir Kopien auszuhändigen. Grundlage hierfür §49, Abs. 1 PStG.


    Kurze Frage, die mir eine andere Standesbeamtin nicht beantworten konnte: Ist dieser Schritt für mich Gebührenfrei oder erhebt das zuständige Amtsgericht für diese Aktion Gebühren? Sie vermutete es nur. (Nachtrag)


    Danke, viele Grüße, Daniel

    [b]"Stammgast" im Kirchenarchiv sowie Stadtarchiv Magdeburg und im LHASA (Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt)


    Mitglied: AGGM; AMF; GGG (NY); Volksbund; Compgen


    Meine Namensliste, interessante Geschichten rund um die Familie, sowie Biographien besonderer Vorfahren kann man meiner Homepageentnehmen.

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  • Hallo Daniel,


    kein Gericht läßt sich umsonst beschäftigen. In Deiner Angelegenheit würdest Du noch nicht einmal von Kosten entlastet werden, wenn Du im Prinzip das Armenrecht in Anspruch nehmen könntest. Die Kostenbelastung ist nicht nur ein Ausgleich für den gerichtlichen Aufwand, sondern zugleich ein Schutzfilter gegen überflüssige oder unsinnigen Anträge.
    Deshalb zunächst: Wie stichhaltig ist denn die abschlägige Begründung des Standesamtes?


    Gruß
    Detlef

  • Lieber Daniel,
    frag doch einfach einen Rechtsbeistand oder Anwalt (womöglich übernimmt deine Rechtsschutzversicherung die Kosten dieser Angelegenheit, einfach mal nachfragen), diese geben Dir fundierte Rechtsauskünfte.


    viele liebe Grüße
    Uli

    viele Grüße
    Ulrich
    suche Volkemer >1720 Pfalz; Elsaß; Lothringen;
    Schmidt in Syrgenstein/Bayern-Schwaben und Lothringen Raum Bitsch > 1720

  • Vielen Dank für die bisherigen Antworten.


    Zitat

    Wie stichhaltig ist denn die abschlägige Begründung des Standesamtes?


    Gar nicht.



    Viele Grüße, Daniel

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  • Maßgebende Grundlage ist § 127 Kostenordnung. Nach § 129 Kostenordnung müßte der Antrag ohne Kostenvorschuß entgegengenommen werden. Wenn dem Antrag in vollen Umfang stattgegeben wird, ergeht die Entscheidung für den Antragsteller kostenfrei.
    Mit freundlichen Grüßen
    Friedhard Pfeiffer

  • Lieber Herr Pfeiffer, vielen Dank für die kompetente Antwort. Auf die Kostenordnung kam ich selber nicht, da ich mit derselben bisher nichts zu tun hatte.


    Zum Sachverhalt:


    Person A ist Enkelkind von Person B. Person B heiratet im Jahr 1938 in dritter Ehe. Die Ehefrau ist nicht die Großmutter von A. Das zuständige Standesamt handelt gemäß § 62, Abs. 1 richtig und händigt Person A die Kopie des Eheeintrages von 1938 aus, da A Abkömmling von B ist. Bis hier ist alles in Ordnung. Nun aber versagt das Standesamt eine Aushändigung von Kopien der, bzw. Einsicht vor Ort in die Sammelakte zu dieser 1938 geschlossenen Ehe, obwohl § 62, Abs. 2 genau aussagt:

    Zitat

    Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen
    Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.


    Ich sehe mich doch zu Recht im Recht, oder Herr Pfeiffer? Nach mehreren Rücksprachen mit verschiedenen Standesbeamten sehe ich mich in meiner Ansicht, das Standesamt müsse der Person A die Kopien aushändigen, bzw. eine Einsicht gewährleisten, gestärkt.
    Grüße, Daniel

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  • Zum Sachverhalt:
    Person A ist Enkelkind von Person B. Person B heiratet im Jahr 1938 in dritter Ehe. Die Ehefrau ist nicht die Großmutter von A. Das zuständige Standesamt handelt gemäß § 62, Abs. 1 richtig und händigt Person A die Kopie des Eheeintrages von 1938 aus, da A Abkömmling von B ist. Bis hier ist alles in Ordnung. Nun aber versagt das Standesamt eine Aushändigung von Kopien der, bzw. Einsicht vor Ort in die Sammelakte zu dieser 1938 geschlossenen Ehe, obwohl § 62, Abs. 2 genau aussagt:


    Ich sehe mich doch zu Recht im Recht, oder Herr Pfeiffer *)?


    *) Dem ist beizupflichten.
    MfG
    Friedhard Pfeiffer