Uneheliche Kinder

  • Hallo zusammen,


    wer entschied früher (18. und 19. Jahrhundert) welchen Nachnamen das uneheliche Kind bekam? War es gesetzlich angeordnet, dass es der Name des Kindsvaters war? Ab wann galt dann die Regelung,für das Kind den Namen der Mutter zu nehmen?


    Viele Grüße, Ursula

    Fünf sind geladen, zehn sind gekommen. Ich gieß Wasser zur Suppe und heiß alle willkommen.


    Viele Grüße, Ursula

  • Hallo Ursula


    Wenn der Erzeuger das Kind nicht anerkannt hat,


    bekam es den Fn. der Mutter.


    Teilweise steht im Kirchenbuch sogar in unehren gezeugt


    _______________________________________________________________

    MfG

    Bernd aus Grafhorst

    der Europaweit dauersuchende KINZEL,

    Suche für meine Ofb`s Harpersdorf ,

    Pilgramsdorf und Probsthain Nsl

    sowie Crossen a.d. Oder nach Daten

  • Hallo Ursula,


    heute ist Deine Frage im BGB geregelt, das seit 1900 gilt. Davor galt das Preußische Landrecht (ALR) (= "Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten") seit 1794, in den linksrheinischen Provinzen seit ca. 1804 der Code Civil.
    Im ALR sind die Rechte nichtehelich geborener Kinder im Zweyten Theil, zweiten(Unter-)Teil, neunten Abschnitt geregelt. Das ALR umfaßte 19.000 §§, die ich leider nicht online finden konnte; folglich kann ich auch nicht zitieren.


    Ergänzend zu Laagberger weise ich darauf hin, dass oft die Mutter den Namen des Erzeugers nicht preisgab, sei es, dass sie ihn nicht wußte (z.B. wegen Vergewaltigung, Orgie), oder sei es, dass sie vom Erzeuger (Dienstherr) wirtschaftlich abhängig war, oder sei es, dass der (verheiratete oder höherständische) Erzeuger geschützt werden sollte.


    Gruß
    Detlef

  • Hallo Bernd, hallo Detlef,


    Danke für die Antworten.


    Dann haben meine Ahninnen ja Glück im Unglück gehabt, dass sie keine "unehrenhaften Mütter" gewesen sind. Bei Zweien war der Kindsvater ein Geselle auf der Durchreise (bei welchen Institutionen mussten sie die Vaterschaft anerkennen?), bei der Dritten ist es bemerkenswert, dass 1. der Erzeuger verheiratet war, 2. er eigene Kinder aus der Ehe hatte, 3. in einem kleinen Dorf lebte, 4. die junge Mutter mit dem Kind ins Armenhaus musste. In den Eintragungen bei dem Tod des Kindsvaters sind alle Kinder aus der Ehe aufgeführt, nur der uneheliche Sohn wurde nicht erwähnt.


    Hatten die Väter außer der Namensgebung keinerlei andere Verpflichtungen?


    Viele Grüße, Ursula

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    Viele Grüße, Ursula

  • Hatten die Väter außer der Namensgebung keinerlei andere Verpflichtungen?


    Hallo Ursula, wenn die Frauen nicht zum Amtsgericht gegangen sind
    passierte garnix. Keine Namesgebung des Erzeugers da keine Hz.


    Unterhalt wäre freiwillig gewesen.


    Die Anerkennung wurde mitunter auch im Kb. vermerkt.


    meist kurz vor der bzw. nach der Hochzeit.


    In deinem fall scheint dies nicht Passiert zusein.


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    MfG

    Bernd aus Grafhorst

    der Europaweit dauersuchende KINZEL,

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  • Hallo Ursula,
    ergänzend zum Beitrag von Detlef ist zu sagen, daß das preußische Landrecht auch nur in Preußen galt und nicht in den übrigen deutschen Staaten.
    Der Code Civil galt nicht nur im linksrheinischen Teil der Rheinprovinz, sondern auch seit 1810 im Großherzogtum Berg, dort blieb er nach 1815 nur in den Gebietsteilen bestehen, die vorher noch nicht zu Preußen gehört hatten, das ist der rechtsrheinische Teil des Reg.-Bez. Köln und vom Reg.-Bez. Düsseldorf die kreisfreien Städte Düsseldorf, Remscheid, Solingen u. Wuppertal sowie der Kreis Mettmann.
    Freundliche Grüße, Wilfried

  • Hallo Bernd,


    Danke für die Antwort. In meinen Fällen gab es keine Hochzeit nach der unehelichen Geburt. Daher auch keine Anerkennung im Kirchenbuch.


    Eine Mutter ist jung gestorben, ihr Kind wuchs bei den Großeltern auf, ein anderes uneheliches Kind wurde vom Bruder und Schwägerin (die kinderlos waren) der Mutter adoptiert. Da hieß es dann später in der Heiratsurkunde: ... der adoptierte Sohn des ... .Aber der Pastor konnte sich die Bemerkung am Rand nicht verkneifen, das besagter Bräutigam ein uneheliches Kind ist. Im dritten Fall ist leider keine weitere Angabe der Mutter zu finden. Sehr wahrscheinlich ist sie in ein anderes Kirchspiel gezogen.


    Hallo Wilfried,


    Danke, Deine Angaben sind sicher auch für viele andere sehr hilfreich und nützlich.


    Schönen Tag noch, Ursula

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    Viele Grüße, Ursula

  • Im ALR sind die Rechte nichtehelich geborener Kinder im Zweyten Theil, zweiten(Unter-)Teil, neunten Abschnitt geregelt. Das ALR umfaßte 19.000 §§, die ich leider nicht online finden konnte; folglich kann ich auch nicht zitieren.

    Dem Manne kann geholfen werden. :)


    tadadada...das ALR:
    http://www.smixx.de/ra/Links_F-R/PrALR/pralr.html

    Ich suche alles über die Familien
    Sporn
    (Vogtland), Porembski (Leipzig und Schlesien), Kaatz (Leipzig und Posen), Baumgarten (Leipzig und Chemnitz), Heinze (Leipzig), Gablenz (Leipzig), Horn (Leipzig, Gera, Plauen, Tharandt), Risch (Zeitz)

  • Danke, thinktank


    prima recherchiert.


    So eine umfangreiche Gesetzessammlung gehört unbedingt in dieses Forum.


    Interessant ist der zweite Teil mit dem zweiten Titel,


    § 597, das ein uneheliches Kind nur durch Anerkennung des Vaters in der Verlobungszeit "ehelich" wird.


    Für meine Fälle sind weiter die § 612 ff maßgebend. Also hatte die Mutter, bzw. das Kind doch Ansprüche an den Vater. Aber soviel Selbstbewusstsein und Wissen um die Gesetzeslage traue ich den wenigsten Müttern in der damaligen Zeit zu. Der Vormund hatte ja auch eine bedeutende Rolle. Hoffentlich entschied er immer zum Wohle des Kindes.


    Einen schönen Abend wünscht


    Ursula

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    Viele Grüße, Ursula