Aufbewahrungsfrist für Schulunterlagen

  • Weiß jemand von euch wie lange Schulunterlagen aufbewahrt werden müssen?


    a) Normale Leistungsnachweise, z.B. Schulaufgaben
    b) Schriftliche Abiturprüfungen bzw. Kolloquiumsprotokolle
    c) Abschriften von Abiturzeugnissen

  • Hallo Gregoriwitsch
    Also ich kann nur von 2 Dorfvolksschulen was sagen.Die eine Schule ist in Sattendorf am Ossiachersee und die andere in Kreuth bei Bleiberg in Kärnten.Beide Schulen sind über 100 Jahre alt und haben noch alle Klassenbücher sowie die Zensuren der einzelnen Schüler.
    LG
    Franz Josef

  • Kommt wohl auf die Gegend und die Zeit an.
    Meine Mutter brauchte ihr Schulzeugnis für die Rente und kam 68 in der DDR aus der Schule und da gab es jetzt keine Unterlagen mehr.
    Obwohl die Schule noch existiert.
    Meine Mutter erhielt die Aussage, dass die Unterlagen max. 30 Jahre aufgehoben werden.


    Dann ergibt sich auch noch die Frage, wohin kamen die Unterlagen von Dorfschulen, die einfach geschlossen wurden?



    LG Andrea

  • Nach meinen Informationen, ist dies nach Bundesländern unterschiedlich geregelt, so zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern:


    Verordnung zum Umgang mit personenbezogenen Daten der Schülerinnen
    und Schüler und Erziehungsberechtigten
    (Schuldatenschutzverordnung - SchulDSVO M-V)#
    Vom 8. August 2011
    § 6
    Aufbewahrungsfristen und Löschung von Daten, Vernichtung von Akten
    (1) Für die Aufbewahrung schulischer Dateien und Akten gelten folgende Fristen:
    1.
    Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen, Prüfungslisten der beruflichen Schulen (Schüler- und Nichtschülerprüfungen): fünfundvierzig Jahre,
    2.
    Schülerstammblätter, Zeugnislisten, Zeugnisdurchschriften (soweit es sich nicht um Abgangs- und Abschlusszeugnisse handelt), Klassenbuch, Akten über Schüler- und Nichtschülerprüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten: fünfzehn Jahre,
    3.
    alle übrigen Akten: fünf Jahre.
    Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Akten geschlossen worden sind.
    (2) Sind die Daten im automatisierten Verfahren gespeichert, gelten die gleichen Aufbewahrungsfristen. Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Für die in privaten Datenverarbeitungsanlagen der Lehrkräfte nach § 70 Absatz 4 des Schulgesetzes gespeicherten personenbezogenen Daten ist dieses spätestens ein Jahr, nachdem die Schülerinnen oder der Schüler von der Lehrkraft nicht mehr unterrichtet wird, der Fall.
    (3) Akten und Dateien, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, sind dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Erfolgt keine Übernahme der Akten und Dateien durch das Archiv, sind sie zu vernichten oder zu löschen.




    Viele Grüße


    Mathilde