Anwendung des neuen Personenstandsgesetztes im Bereich der Diözese Gurk/Klagenfurt

  • Nach Auskunft des Diözesanarchiv Gurk/Klagenfurt (Herr Magister Kluger) vom 6.11.2013 bleibt es für die Diözese Gurk/Klagenfurt bei der bisherigen Regelung - 100-Jahre-Sperrfrist für alle Matiken.
    Begründung: Widersprüchliche Regelung im Gesetzestext.


    Mit freundlichen Grüßen
    Hartmut Passauer

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  • Mir geht es gerade auch nicht prächtig mit dem MA35 Wien. Ich kann einfach kein Sterbedokument bzw. Kopie von meinem Onkel der 1968 verstorben ist bekommen. Ich hatte schon imSommer angefragt - ich brauche das Dokument um beim Kriegsarchiv nach seinen Militärdaten forschen zu können. Und auch jetzt NACH dem 1.November nach erneuter Anfrage wieder dasselbe Lied. Es wird immer das rechtliche Interesse erwähnt das ich haben müßte - was immer das auch ist. Ich habe beidemale mitgeteilt wofür ich es brauche. Auch habe ich mitgeteilt, daß die Witwe ebenso schon verstorben ist, es keine Kinder gibt und der Familienzweig ausgestorben ist. Es wurde von mir eine Vollmacht verlangt - ich frage mich WO und von WEM ich die einholen soll wenn es keine Nachkommen gibt. So kann ich das Dokument dann anscheinend NIE bekommen. Eine sehr kuriose Sache.



    3.7.2013:" Bei allem Verständnis für Ihre Situation haben wir als Verwaltungsbehörde dennoch die uns vorgegeben Gesetze zu vollziehen. Wie in unserem Schreiben vom 17. Juni 2013 dargelegt, ist für die Ausstellung einer Urkunde das rechtliche Interesse maßgebend (Ahnenforschung alleine begründet dieses Interesse nicht).
    Ich darf Sie daher höflich ersuchen, sich nach Änderung der rechtlichen Gegebenheiten wieder mit uns in Verbindung zu setzen."


    5.11.2013:"....zu Ihrem Schreiben, worin Sie die Ausstellung einer Personenstandsurkunde beantragen, teilen wir mit, dass nach § 37 des Personenstandsgesetzes (PStG) , die Ausstellung von Abschriften aus den Personenstandsbüchern, bzw. standesamtliche Urkunden nur von Behörden und von Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie Personen deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird, verlangt werden kann.
    Im Übrigen besteht ein Recht auf Einsicht und Erteilung von Abschriften sowie auf Ausstellung von standesamtlichen Urkunden nur, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird."


    Ich frage mich warum ich auch jetzt keine Urkunde bekomme, wenn seit 1.November die Schutzfrist für Todesfälle nur mehr 30 Jahre betragen soll?
    In meinem Fall sind seit dem Todesfall schon 45 Jahre verstrichen. Da wiehert der Amtsschimmel wieder sehr kräftig und das Ganze scheint nichts zu nützen.
    -> "Die 100-Jahresfrist gilt jetzt nur mehr für Taufen, für Trauungen gelten nur mehr 75 und für Sterbefälle 30 Jahre."

  • Hallo carinthiangirl,
    im anderen Forum (Ahnenforschung {punkt} net) steht eine Verlassenschaftsabhandlungen von einem Wiener Bezirksgericht aus den 60-er Jahren. Wäre so etwas vielleicht ausreichend für das Staatsarchiv bezüglich verstorben sein?


    § 37 des Personenstandsgesetzes (PStG) ? Da kennt wohl jemand die eigenen Vorschriften nicht! Vielleicht bekommen die Mitarbeiter dann bis zum nächsten Sommer die Umschulung, auf jedem Fall nicht vor dem Abschluss der Vorbereitungen für das Weihnachtsfest!

    Im § 52 steht dann folgendes:


    (1) Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften zu:
    1. Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;
    2. Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen
    sowie dann weiter
    (5) Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:
    1. 100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder
    2. 75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder
    3. 30 Jahren seit Eintragung des Todes.


    Somit handelt die MA35 rechtwidrig, wenn sie Dir die "Einsichtnahme" verweigert. Ob sie Abschriften oder Kopien verweigern können, kann ich nicht sagen


    Grüße, Peter

  • Danke für die Infos.
    Mit dem Paragraphen ist mir auch schon irgendwie aufgefallen daß die Nummern nicht übereinstimmen.
    Ich würde auch annehmen das das Ganze nun gar nicht conform geht mit den Neuerungen seit 1.November.
    Die sind beharrlich noch immer am selben Standpunkt. Keine Ahnung warum. ;(
    Aber wieder typisch Österreich. Alle machen was sie wollen und nach ihrer Fasson. In gewisse Amtsstuben gehörte mit so einem Wind hineingeblasen, daß es sie allesamt verweht - am besten ins Nimmerleinsland, wo sie sich weiterhin ihre Nägel feilen und Kaffee trinken und immer wieder monotone Wiederholungsmails verfassen können. Oder ab in die Privatwirtschaft, da würde dann gar mancher Job wackeln mit der Einstellung. Man kommt sich wie ein Idiot vor.
    Und ich weiß noch immer nicht was man unter einem "rechtlichen Interesse" versteht.


    Im übrigen ist mir gerade eingefallen, daß ich jetzt wohl für das Kriegsarchiv auch gar keine Sterbeurkunde mehr brauche (seit 1. November). Werde zuerst bei denen direkt nochmal nach den Militärdaten fragen und dann falls auch dort immer noch ein Sterbedokument verlangt wird, eine Antwort-E-Mail ans MA 35 verfassen. Und diese Paragraphen gleich mit einflechten inklusive Link. :rolleyes: Sollte das Kriegsarchiv kein Dokument mehr brauchen werde ich das MA 35 trotzdem zum Tatbestand aufklären, weil augenscheinlich haben die nichts von der Neuerung gehört. 8|


    Unverständlcih ist für mich eine andere Tatsache. Habe im Vorjahr im Innsbrucker Landesarchiv nach den Militärdaten von meinem Großonkel und Urgroßvater gefragt und SOFORT die Kopien per Post zugestellt bekommen. Es waren ca. 20 Seiten zum 2.WK von meinem Großonkel und ca. ebensoviele zum 1.WK von meinem Urgroßvater!!! Ersterer ist 1944 an der russischen Front gefallen, zweiterer ist 1952 mit 73 Jahren verstorben. Und letztes Jahr galt noch die alte Schutzfrist mit 100 Jahren soviel ich weiß. Im Innsbrucker Archiv hat kein Mensch nach einem rechtlichen Interesse gefragt und es hat alles prima normal funktioniert.
    Ich verstehe nicht WARUM es immer wieder solche UNTERSCHIEDLICHEN Handhabungen gibt.....
    Die kuk-Zeit scheint irgendwie noch immer nicht ganz vorbei zu sein. Jedenfalls bei manchen Ämtern. ^^


    Vielen Dank nochmals für die Paragraphen, so muß ich sie nicht selber suchen.


  • Und ich weiß noch immer nicht was man unter einem "rechtlichen Interesse" versteht.


    Ist in Deinem Falle ja belanglos, weil Abs. 5 nach Ablauf der 30 Jahre Frist den Abs. 1 ja aufhebt.


    Rechtliches Interesse könnte z.B. bei Erbangelegenheiten bestehen.


    Viele Grüße, Peter

  • Hallo Carinthiangirl,


    wenn man sich den Gesetzestext durchliest (siehe Link), dann kann man wirklich zu dem Schluss kommen, dass die neuen Regelungen nur die Standesämter betreffen, nicht jedoch die Kirchenmatriken - siehe 1. Hauptstück, 2. Abschnitt, §1 Absatz 1 und 2.


    http://www.ris.bka.gv.at/Dokum…COO_2026_100_2_790343.pdf


    Aber ist diese Unterscheidung wirklich relevant?


    In Deutschland muss man sich für Daten ab spätestens 1874 sowieso an die Standesämter und Stadtarchive wenden - in Österreich würde das analog für Daten ab 1937/38 gelten. Damit sind praktisch alle Todesfälle und Heiraten abgedeckt. In Österreich gilt bei Geburten eine Frist von 100 Jahren - und das ist genau die Frist, die z. B. auch in der Diözese Gurk praktiziert wird - leider für alle Matriken. Natürlich wäre es für Familienforscher praktischer, wenn man gem. neuem Personenstandsgesetz im Kirchenarchiv auch "jüngere" Sterbefälle und Heiraten einsehen könnte und sich nicht an eine andere Institution wenden müsste. Aber grundsätzlich hat man die Möglichkeit, an alle Daten zu kommen.

  • Hallo Simone,
    Dein verlinktes PDF ist nicht der Letztstand dieses Gesetzes, sondern er ist hier .
    Der für uns Familienforungsinteressierte entscheidende Unterschied liegt in § 72 Abs (1), wo mit einer Änderung am 31.7.2013 die Einschränkung der Einsichtnahme in Altmatriken im PStG 1983 herausgenommen wurde.
    Dass man das alte Gesetz für die Altmatriken als weiterhin gültig erklärt hat (eben mit Ausnahme von § 41 Abs (4)) ist eigentlich erbärmlich. Man hätte die paar Bestimmungen ins neue PStG 2013 übernehmen können.


    Die neue Fristregelung für unbeschränkte Einsicht gem. § 52 gilt also für die Altmatriken bis 1939 und für die Personenstandsbücher ab 1939. Kirchenmatriken nach 1939 haben ein gesonderte Regelung, nämlich 50 Jahre ab Tod der Person.


    Viele Grüße, Peter

  • Danke PeterS auch HIER fürs Licht bringen ins Dunkel. ;)
    Dachte mir ich poste es nicht nur an einer Stelle - vielleicht hilft es auch anderen weiter.....


    Und danke für die neuerlichen Infos. :)
    Wahrlich komlpiziert, werde mich nochmal durch alles durchlesen um dem ALLEM folgen zu können. Da kann man aber nicht mehr sagen "Tu Felix Austria", wenn man derart verwirrt wird. Aber werde mir dann den betreffenden/zuständigen/ was auch immer Paragraphen herausnehmen und dem MA35 offerieren.
    Mal schauen, was DANN passiert.....