Personenstandsgesetz - Ablehnung einer Sterbeurkunde

  • Hallo Detlef,


    Zitat

    Was Du mit der Sterbeurkunde machen willst, ist für das berechtigte Interesse völlig unerhelblich.


    Das bezweifele ich allerdings bei diesem Standesamt ... ich bin mir bereits jetzt schon fast sicher das mir die Urkunde
    auch nach Einreichung der Geburtsurkunde meines verstorbenen Bruders (Danke für deinen Hinweis - den ich schlicht
    übersehen habe) verweigert werden wird ... aber ich könnte mich ja auch irren ...


    Die Urkunde einer vor 2 Jahren verstorbenen Schwester habe ich mit den gleichen Unterlagen und Begründungen von
    einem anderen Standesamt problemlos bekommen.


    Auf Anfrage bei einigen anderen Ämtern wurde mir mitgeteilt das es zur Geltendmachung eines berechtigten Interesses
    ausreichend sei z.B Gründe wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur anzuführen ... welche nach vernünftiger
    Erwägung die Benutzung der Dokumente gerechtfertigt erscheinen lassen. Dazu zähle auch die Suche nach Geschwistern
    und auch die Ahnenforschung.


    Tja .. Diese Prüfung scheint aber wohl nicht einheitlich auf allen Ämtern so vorgenommen zu werden. Wie mir auch ein
    anderes Standesamt, von welchem ich schon mehrfach Urkunden erhalten hatte, auf Nachfrage bestätigte. "Wir erkennen
    die Ahnenforschung ohne Probleme an ... die Kollegen auf dem Standesamt in xyz scheinen das anders zu sehen." DAS kann
    es aber doch nicht sein ... oder? Was für einen Sinn macht denn dann ein entsprechendes Gesetzt wenn jedes Amt den Gesetzestext
    dann nach eigenem Ermessen auslegt?


    Ich möchte doch lediglich eine Urkunde die mir nach dem Gesetz zusteht. Dann möchte ich einfach nur wissen welche Unterlagen
    ich dazu einreichen muß und welche Begründung ausreicht um die Urkunde dann auch zu erlangen. Und dazu möchte ich keinen
    unnötigen Schriftwechsel führen müssen ... eventuell noch eine Anwalt beauftragen müssen um dann zu meinem Recht zu kommen.


    Das eine Amt akzepiert dann die Ahnenforschung allgemein, ein anderes will noch einen Nachweis (welchen?) das ich auch wirklich
    Ahnenforschung betreibe ... etc.


    Originalauszug aus meiner Ablehnung:


    "... Auch die Angabe, dass die Urkunde zum Zweck der Familienforschung benötigt wird, ermöglicht nicht die Prüfung eines
    berechtigten Interesses, da Ihnen Geburtstag und -ort, sowie Sterbedatum und -ort des Bruders bereits bekannt sind."


    Weshalb ich ja bereits jetzt bezweifele das nur die Nachreichung der Geburtsurkunde meines verstorbenen Bruders (womit ich
    dann lediglich die Geschwisterschaft beweisen würde) dort dann als ausreichend betrachtet werden wird. Aber ... schau mer mal
    wie es weitergeht ... ich suche mir erst noch weitere Informationen um nicht weiteren und unnötigen Schriftwechsel zu verursachen ;-)


    MfG Watf

  • Hallo Watf,


    es ist in der Korrespondenz immer sinnvoll, sich ohne Umschweife auf sein eigentliches Anliegen zu konzentrieren. Mein Vorschlag dazu war:


    "Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich komme zurück auf Ihre eMail vom 20.01.2014, in welcher mir die
    Ausstellung einer Kopie des Sterberegistereintrages meines am xx.xx.2012
    in xxx verstorbenen Bruders xxx xxx verweigert wurde, und lege
    Widerspruch ein.


    Ich mache als Bruder des Verstorbenen mein berechtigtes Interesse nach § 62 Abs.1 PStG in der Fassung vom 01.01.2009 geltend.


    Mit freundlichen Grüßen"
    (Den Einschub "in der Fassung vom 01.01.2009" habe ich jetzt ergänzt, da Deine Korrespondez-Partner scheinbar die neuere Gesetzgebung immer noch nicht verinnerlicht haben.) Vergiß nicht die Urkunden-Kopien!


    Nicht zielführend war, dass Du Familienforschung als Begründung nanntest und offensichtlich schädlich war, dass Du das Sterbedatum angegeben hast. Daraus schloß die Amtsperson, dass Du jetzt nur noch ein rechtliches Interesse verfolgen kannst.
    Im übrigen sind die unterschiedlichen Vorgehensweisen der Ämter und abenteuerliche Aussagen wie z.B. "Wir erkennen
    die Ahnenforschung ohne Probleme an ..." (anerkannt werden kann das berechtigte Interesse, nicht die Familienforschung) Ausdruck von Unkenntnis der aktuellen Gesetzeslage.


    Natürlich muß Dich das alles verwirren und in Zweifel stürzen. Dennoch würde ich es an Deiner Stelle noch einmal versuchen. Wenn Du erneut abschlägigen Bescheid erhältst, bleibt Dir noch die Dienstaufsichtsbeschwerde (satt Anwalt).


    Auf meine früher Frage, warum Dir der Totenschein nicht als Sterbedokument reiche, hattest Du -etwas lapidar- erwidert, dass Du ihn nicht hast. Dass Deine Eltern ihn haben müßten, weißt Du sicherlich.


    Gruß
    Detlef

  • Zitat

    es ist in der Korrespondenz immer sinnvoll, sich ohne Umschweife auf sein eigentliches Anliegen zu konzentrieren


    Hallo Detlef,


    im Umkehrschluss habe ich deshalb auch auf jegliche "Belehrungen" verzichtet und einfach nur knapp und freundlich auf die nachgeforderten Angaben geantwortet ... und das Dokument nach einiger Zeit erhalten. Wofür ich mich dann abschließend auch noch per eMail bedankt habe :)


    Zitat

    Auf meine früher Frage, warum Dir der Totenschein nicht als Sterbedokument reiche, hattest Du -etwas lapidar- erwidert, dass Du ihn nicht hast. Dass Deine Eltern ihn haben müßten, weißt Du sicherlich.


    Sorry ... das ich nicht geantwortet hatte! Meine Mutter verstarb in meiner Kindheit, mein Vater vor 10 Jahren ... Wir Geschwister sind leider nicht zusammen aufgewachsen (Heim, Pflegefamilien) ... was meine "Forschungen" auch nicht gerade erleichtet. Deine Anmerkung hat mich wohl damals einfach falsch erwischt, weshalb es wohl zu dieser kurzen Antwort kam. Sorry!


    MfG Watf

    Einmal editiert, zuletzt von Watf ()