Hallo,
einer meiner Brüder ist 2012 verstorben, mir wurde die Ausstellung einer Kopie aus dem Sterberegister verweigert.
Nun habe ich natürlich auch die Fragen und Antworten zum Personenstandsgesetz (PStG) hier im Forum gelesen und
ich bin der Meinung das diese Ablehnung wohl falsch ist?
Berichtigt mich bitte falls ich da jetzt total falsch liege! Denn ich möchte wie folgt Einspruch gegen die Ablehnung erheben:
ZitatAlles anzeigen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich komme zurück auf Ihre eMail vom 20.01.2014 in welcher mir die Ausstellung einer Kopie des Sterberegistereintrages
meines am xx.xx.2012 in xxx verstorbenen Bruders xxx xxx mit der Begründung:
> im § 62 des Personenstandsgesetzes ist geregelt, welche Personen eine entsprechende Urkunde erhalten kann.
>
> In Ihrem Fall dürften wir eine Sterbeurkunde Ihres Bruder dann ausstellen, wenn Sie uns ein rechtliches Interesse nachweisen könnten.
> Dies ist hier nicht der Fall, das diese Urkunde für private Zwecke gedacht ist.
>
> Es ist uns daher nicht möglich, Ihrem Wunsch zu entsprechen.
abgelehnt wurde.
xxx xxx wurde am xx.xx.19x2 als 1. Kind meiner Eltern xxx xxx und xxx xxx in xxx
geboren (Standesamt xxx Nr. xx/xxxx).
Als 4. Kind der vorgenannten Eltern wurde ich, xxx xxx, am xx.xx.19x7 ebenfalls in xxx geboren.
(Standesamt xxx Nr. xx/xxxx).
Kopien beider Geburtsurkunden füge ich dieser eMail an.
Aus diesen geht hervor das xxx xxx mein Bruder ist und ich eines seiner Geschwister.
Wie Sie in Ihrer Ablehnung meiner Anfrage bereits richtig feststellen, ist die Ausstellung von Urkunden im
Personenstandsgesetz (PStG) geregelt. Ich erlaube mir ebenfalls den entschrechenden Paragraphen, allerdings
in voller Länge, zu zitieren:
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§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.
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Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/BJNR012210007.html
Bitte achten Sie auf den Absatz 1, welcher auch diese Bestimmung:
"beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird."
enthält.
Als Bruder des verstorbenen xxx xxx habe ich, als Verwandter 1. Grades (ein Geschwister), laut Gesetz ein berechtigtes
Interesse an dessen Sterbeurkunde.
Glaubhaft mache ich dies bereits durch den Nachweis das ich ein Bruder (ein Geschwister) des verstorbenen bin.
Ich bitte Sie deshalb Ihre Ablehnung vom 20.01.2014 zur Ausstellung einer Kopie des Sterbeeintrages meines Bruders aus dem Sterberegister
der Stadt xxx nochmals zu überprüfen und beantrage hiermit erneut die gewünschte Urkundenausstellung.
Mit freundlichen Grüßen
xxx xxx
Anmerkungen wie andere Standesämter, Beispielhaft, bei Urkundenausstellung verfahren:
Pforzheim
"Geschwister können eine Geburts- oder Sterbeurkunde (nicht Eheurkunde) bei Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses
erhalten (z.B. bei Familienforschung)."
Quelle: http://www.pforzheim.de/buergerservice.html?tx_civserv_pi1[community_id]=8231000&tx_civserv_pi1[mode]=service&tx_civserv_pi1[id]=21&cHash=b8a1b7bca9
Recklingshausen:
"Geschwister können die Aussstellung von Urkunden aus dem Geburts- und Sterberegister beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Zur Geltendmachung eines berechtigten Interesses können auch Gründe aufgeführt werden, die wirtschaftlicher und ideeller Natur sein können."
Quelle: https://www.recklinghausen.de/…n/_Urkunden_anfordern.asp
Braunschweig:
"Geschwister haben bei Geburts- oder Sterbefallauskünften lediglich ein berechtigtes Interesse darzulegen."
Quelle: http://www.braunschweig.de/pol…rsonenstandsurkunden1.pdf
Dresden:
"Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, beim Geburten- oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird."
Quelle: http://www.dresden.de/de/02/or/anliegen/c_155.php
Heidelberg:
" Bei Geschwistern reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus."
Quelle: http://www.heidelberg.de/hd,Lde/HD/Rathaus/Urkunden.html
Auch ich möchte den Gesetzestext auslegen, dort steht:
"beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird."
Ich lese daraus: "Ein berechtigtes Interesse IST bereits durch den Verwandschaftgrad (Geschwister) glaubhaft gemacht!
Wenn ich damit jetzt völlig auf dem Holzweg bin, mir die Urkunde zu Recht verweigert wurde ... schreit bitte laut HALT ... bevor ich mich mit dieser Art Einspruch nur blamieren würde
Anmerken möchte ich noch das ich telefonisch nach der Antragsstellung vom Amt kontaktiert wurde. Man wollte wissen für was ich die Urkunde benötige. Daraufhin ich wahrheitsgemäß (Typisch Frischling?) Stammbaum/Ahnenforschung nannte und mir bereits telefonisch abgelehnt wurde , ich aber um eine schriftliche Ablehnung, gerne per eMail (siehe oben), bat.
Ich habe irgendwie Probleme mit diesem Teil des Gesetzes:
"... reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn .." ???
Ich möchte die Urkunde ... an die Wand hängen ... in mein Fotoalbum kleben ... allen Familienmitglieder schenken ... endlich wissen wodurch er verhindert war mich die letzten Monate anzurufen ... in einem Stammbaum ablegen ... die Urkunde feierlich verbrennen ... .... Ja WELCHE Gründe sind den ein berechtigtes Interesse innerhalb der Sperrfrist? Doch wohl DAS Interesse DAS eben ein Bruder oder eine Schwester, oder ein Kind, an der Urkunde hat ... für welche Verwendung auch immer. Anderenfalls bräuchte es doch diese Definierung im Gesetz gar nicht?
Hey ... ich bin nur ehemaliger Hauptschüler ... also habt Nachsicht falls ich da was total durcheinanderbringe .. eventuell sitze ich die letzten Tage auch viel zu viel über alten Unterlagen und sehe vor lauter Sütterlin nicht mehr ganz klar ... Hoffentlich war dann wenigstens mein Beitrag etwas unterhaltsam
Watf taucht jetzt ab und wünscht allen noch einen schönen Abend!