Hallo allerseits,
mir sind in einem Lehensbrief der adligen Familie Zenge (zu Obergebra, Pustleben und Mackenrode/Hohnstein) zwei recht merkwürdige Formulierungen aufgefallen, zu denen ich gerne eure Meinung hätte.
Merkwürdige Formulierung Nr. 1:
Im Text taucht mehrfach die Formulierung "so darbevorn XY zugestanden" auf (wobei man sich für XY den jeweiligen, wohl nichtadligen Vorbesitzer denken muss).
Meine Frage dazu:
Sehe ich es richtig, dass mit dem Lehnsbrief der Besitz von den Vorbesitzern auf die v. Zenge übertragen wurde, d.h. die Vorbesitzer oder ihre Nachkommen (weil sie ihren Besitz ja anscheinend nicht verkauft haben - wo das geschehen ist, wurde es auch mit angegeben) zugunsten der v. Zenge enteignet wurden?
Möglicher Hintergrund: die v. Zenge dieses Familienzweiges waren noch nicht all zu lange Lehnsnehmer der Grafen von Hohnstein (von denen dieser Lehnsbrief stammt) und es wurde möglicherweise auf diesem Wege versucht, für sie ein angemessenes Einkommen zu schaffen (einige andere Güter - auch Rittergüter - hatten sie käuflich erworben).
Merkwürdige Formulierung Nr. 2:
"Item Hanß Hahn zu Elende zinsest von dreyen Huefen Landeß drey Marckscheffel Rocken, item drey Scheffel Rocken, dieselbige drey Scheffel Rocken seindt umb zwölff gulden wiederkäufflichen".
Meine Fragen dazu:
a) gab es einen Unterschied zwischen "Scheffel" und "Marckscheffel"?
b) hat Hanß Hahn die an zweiter Stelle genannten drei Scheffel ebenfalls als Zins zu leisten, oder leistet diese eine anonyme andere Person?
c) verstehe ich es richtig, dass das "wiederkäufflich" bedeutet, dass der Zinszahler den als Zins gegebenen Roggen für den genannten Geldbetrag zurückkaufen darf, kann oder muss? Anders formuliert: entscheidet der Zinszahler, der Zinsempfänger oder jeweils beide im Konsens darüber, ob ein Rückkauf erfolgt?
Viele Grüße!