Nutzungsregeln bei Mannlehen zur Gesamten Hand

  • Hallo allerseits,


    ich wüsste gerne, ob es bei Lehen zur Gesamten Hand (die ja bewirken sollten, dass das Lehen auch beim Aussterben eines Familienzweiges weiter bei der belehnten Gesamtfamilie bleibt) deutschlandweit einheitliche oder verschiedene Regelungen für die konkrete Nutzung der Güter gab.


    Hintergründe meiner Frage:


    - ich weiß, dass bei der Familie (v.) Klencke auf der Hämelschenburg (an der Weser) jeweils das älteste männliche Sippenmitglied der Gründernachfahren des Gutes das ausschließliche Nutzungsrecht hatte (jüngere Sippenmitglieder gingen angeblich jeweils leer aus.


    - bei meiner Vorfahrenfamilie v. Sandow in der Herrschaft Ruppin wurde von den zwei im Besitz der Familie befindlichen Rittergütern jeweils eines vom ältesten, das andere vom jüngeren lebenden Bruder genutzt; weitere Familienmitglieder kamen anscheinend erst nach dem Tod der vorherigen Berechtigten überhaupt zum Zuge (und es scheint sogar fast so, als ob einige männliche Familienmitglieder sogar freiwillig oder gezwungen auf die Gründung einer eigenen Familie verzichtet hätten, um das Gesamterbe nicht zu schmälern. In den Lehnsbriefen wurden die einzelnen Familienmitglieder teils gleichberechtigt aufgeführt (das galt insbesondere für die beiden Rittergüter), teils - innerhalb des gleichen Lehnsbriefes - einzeln (also unterschiedliche "Erstberechtigte", nach denen jeweils in erster Linie ihre Nachkommen, in zweiter Linie ihre Geschwister und deren Nachkommen zu berücksichtigen waren).


    - bei meiner Vorfahrenfamilie (v.) Zenge (überwiegend im Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen, sowie in den Grafschaften Hohnstein und Hoya) scheint es so gewesen zu sein, dass die Söhne des Erwerbers eines Lehens jeweils gleichberechtigt miteinander belehnt wurden und nach deren Tod deren Söhne mit entsprechender Stückelung je nach ihrer Anzahl. Nachdem diese Linien komplett ausgestorben waren, kam in nächster Linie die erweiterte Familie (Nachfahren der Brüder des ersten Lehnsnehmers) zum Zuge. Jüngere Familienmitglieder versuchten anscheinend, sich durch die Annahme von Diensten in anderen Regionen (und teils bei anderen Herren) eigene Lehen zu beschaffen, bis sie im Zuge des Aussterbens der Familien der älteren Lehnsnehmer selbst in den Genuß der ursprünglichen Lehen kamen.
    Leider bin ich mir hier nicht wirklich sicher, ob es tatsächlich so abgelaufen ist, aber es macht auf mich den Eindruck...

    Weiß jemand genaueres darüber, ob diese Fragen innerhalb der einzelnen Fürstentümer einheitlich geregelt wurden oder womöglich sogar im gesamten Reich einheitlich? Oder waren die Regelungen, wer von den theoretisch gleichberechtigten Geschwistern jeweils welchen Anteil bekam, eine Angelegenheit der jeweils zur Gesamten Hand belehnten Sippe?

    IRGENDWIE sind wir doch ALLE miteinander verwandt... ;)

  • Wappen "Zandow", späterere Schreibweise "Sandow" (1550)
    http://www.wappen-billet.de/forum/Zandow1.jpg


    Achtung:
    Link wird kurzfristig wieder entfernt. :!:


    zu Ihrer Frage:
    "... ich wüsste gerne, ob es bei Lehen zur Gesamten Hand (die ja bewirken sollten, dass das Lehen auch beim Aussterben eines Familienzweiges weiter bei der belehnten Gesamtfamilie bleibt) deutschlandweit einheitliche oder verschiedene Regelungen für die konkrete Nutzung der Güter gab." :?:


    ohne z. Z. hierüber keine vorliegenden Belege zu haben,
    denke ich daß es keine einheitliche deutschlandweite Regelung gab.

  • Hallo Billet,


    herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung!
    Ich bin sehr gespannt, ob ich selbst womöglich noch eindeutigere Belege dafür finde und hoffe, dass die mir bereits vorliegenden Lehnssachen (bisher nur aus der Grafschaft Hohnstein und aus der Herrschaft Ruppin), sowie hoffentlich im Laufe der Zeit noch hinzukommende weitere Lehnssachen mir selbst noch eine genauere Analyse ermöglichen werden. Immerhin könnte ich, wenn ich alle in meinem Fall bisher wirklich gesicherten adligen Vorfahrenfamilien analysieren könnte, neben der Situation in den beiden genannten Herrschaften auch noch die Verhältnisse in der Grafschaft Hoya, im Erzstift Bremen und in den Kerngebieten der braunschweigischen Herzogtümer mit einbeziehen, was ja immerhin schon die Chance bieten würde, zu erkennen, wie einheitlich oder unterschiedlich die Regelungen zwischen diesen Gebieten waren.


    Um auf Ihren Link zu sprechen zu kommen: das dort abgebildete Wappen ist ein bürgerliches Wappen und hat - zumindest, so weit ich weiß - nichts mit meinen Sandow-Vorfahren zu tun: meine Vorfahrenfamilie gehörte zum niederen ritterlichen Adel der Herrschaft Ruppin; außerdem habe ich Anlass, eine weiter zurückliegende gemeinsame Abstammung mit einer gleichnamigen, nach meiner Erinnerung unter magdeburgischer Herrschaft stehenden Familie zu vermuten, die aber wohl schon im ausgehenden Mittelalter ausgestorben ist.
    Das Wappen meiner Vorfahrenfamilie bestand aus einem grünen Kleeblatt zwischen zwei (auf einigen Siegeln meiner Vorfahren aber drei) Vogelschwingen (vgl. meine Wappendarstellungen in meiner inhaltlich allerdings mittlerweile zum Teil überholten Biographie des Langelner Comturs Arndt v. Sandow . Laut Farbbeschreibung im Siebmacher (in einem Ergänzungs- und Korrekturband) ist das Feld silbern, die Schwingen schwarz. Nach einer zeitgenössischen Beschreibung des Wappens eines meiner Vorfahren in Akten der Deutschordensballei Sachsen war das Feld rot, die Schwingen gelb. Das im Siebmacher zum Brandenburgischen Adel (Bd. 20?) fälschlicherweise meiner Vorfahrenfamilie zugeordnete Wappen gehörte zu der im Erzstift Magdeburg ansässigen Familie.

    IRGENDWIE sind wir doch ALLE miteinander verwandt... ;)