Hallo allerseits,
ich wüsste gerne, ob es bei Lehen zur Gesamten Hand (die ja bewirken sollten, dass das Lehen auch beim Aussterben eines Familienzweiges weiter bei der belehnten Gesamtfamilie bleibt) deutschlandweit einheitliche oder verschiedene Regelungen für die konkrete Nutzung der Güter gab.
Hintergründe meiner Frage:
- ich weiß, dass bei der Familie (v.) Klencke auf der Hämelschenburg (an der Weser) jeweils das älteste männliche Sippenmitglied der Gründernachfahren des Gutes das ausschließliche Nutzungsrecht hatte (jüngere Sippenmitglieder gingen angeblich jeweils leer aus.
- bei meiner Vorfahrenfamilie v. Sandow in der Herrschaft Ruppin wurde von den zwei im Besitz der Familie befindlichen Rittergütern jeweils eines vom ältesten, das andere vom jüngeren lebenden Bruder genutzt; weitere Familienmitglieder kamen anscheinend erst nach dem Tod der vorherigen Berechtigten überhaupt zum Zuge (und es scheint sogar fast so, als ob einige männliche Familienmitglieder sogar freiwillig oder gezwungen auf die Gründung einer eigenen Familie verzichtet hätten, um das Gesamterbe nicht zu schmälern. In den Lehnsbriefen wurden die einzelnen Familienmitglieder teils gleichberechtigt aufgeführt (das galt insbesondere für die beiden Rittergüter), teils - innerhalb des gleichen Lehnsbriefes - einzeln (also unterschiedliche "Erstberechtigte", nach denen jeweils in erster Linie ihre Nachkommen, in zweiter Linie ihre Geschwister und deren Nachkommen zu berücksichtigen waren).
- bei meiner Vorfahrenfamilie (v.) Zenge (überwiegend im Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen, sowie in den Grafschaften Hohnstein und Hoya) scheint es so gewesen zu sein, dass die Söhne des Erwerbers eines Lehens jeweils gleichberechtigt miteinander belehnt wurden und nach deren Tod deren Söhne mit entsprechender Stückelung je nach ihrer Anzahl. Nachdem diese Linien komplett ausgestorben waren, kam in nächster Linie die erweiterte Familie (Nachfahren der Brüder des ersten Lehnsnehmers) zum Zuge. Jüngere Familienmitglieder versuchten anscheinend, sich durch die Annahme von Diensten in anderen Regionen (und teils bei anderen Herren) eigene Lehen zu beschaffen, bis sie im Zuge des Aussterbens der Familien der älteren Lehnsnehmer selbst in den Genuß der ursprünglichen Lehen kamen.
Leider bin ich mir hier nicht wirklich sicher, ob es tatsächlich so abgelaufen ist, aber es macht auf mich den Eindruck...
Weiß jemand genaueres darüber, ob diese Fragen innerhalb der einzelnen Fürstentümer einheitlich geregelt wurden oder womöglich sogar im gesamten Reich einheitlich? Oder waren die Regelungen, wer von den theoretisch gleichberechtigten Geschwistern jeweils welchen Anteil bekam, eine Angelegenheit der jeweils zur Gesamten Hand belehnten Sippe?