Hallo,
hier ein Auszug aus der seit 01.01.2005 gültigen Gebührenordnung der sächsichen ev. Landeskirche.
Falls es für den Einen oder Anderen interessant ist.
Gebührenordnung
für die Benutzung kirchlicher Archive
Reg.-Nr. 3303 (1) 44
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für das Landeskirchenarchiv. Die Archive der
Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und anderen Körperschaften und
Einrichtungen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens sollen für die
Benutzung ihrer Archive die Anwendung dieser Ordnung beschließen.
§ 2 Allgemeines
(1) Für die Inanspruchnahme kirchlicher Archive und für die Benutzung im
kirchlichen Besitz befindlicher Archivalien einschließlich der
Kirchenbücher werden Gebühren nach dieser Ordnung erhoben. Als
Archivalien im Sinne dieser Ordnung gelten auch im kirchlichen Besitz
befindliche Reproduktionen, Mikrofilme, Dateien oder sonstige
Vervielfältigungen oder Abbildungen von Archivgut.
(2) Gleiches gilt für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von
Archivalien unbeschadet der Ansprüche Dritter (Schutzgebühr).
(3) Die Auslagen, die dem kirchlichen Archiv durch Inanspruchnahme von
Dienstleistungen oder durch Beauftragung Dritter für den Benutzer
entstehen, sind zu erstatten. Schuldner einer Benutzungsgebühr ist, wer
die Leistung des kirchlichen Archivs in Anspruch nimmt oder eine
Inanspruchnahme durch Dritte zurechenbar veranlasst.
(4) Die Zahlungspflicht entsteht mit dem Tätigwerden des kirchlichen
Archivs. Die Erhebung von Gebühren sowie die Erstattung von Auslagen
erfolgt unabhängig von dem Ergebnis der Ermittlungen. Vorauszahlung kann
verlangt werden.
(5) Die Höhe der Gebühren und Auslagen ergibt sich aus der Gebührentafel
(Anlage) und wird durch Aushang im Archiv bekannt gegeben. Für
Leistungen, die in der Gebührentafel nicht aufgeführt sind, wird eine
Benutzungsgebühr nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
(6) Auf Verlangen des kirchlichen Archivs hat der Benutzer die für die
Gebührenfestsetzung nötigen Angaben zu machen.
§ 3 Gebührentatbestände
Gebühren werden erhoben:
1. für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln, wenn dies für
private oder geschäftsmäßige Zwecke geschieht,
2. bei Inanspruchnahme des Archivs für
a) schriftliche Auskünfte,
b) die Anfertigung von Biogrammen, Regesten und Abschriften,
c) die Anfertigung von Übersetzungen und Gutachten,
3. für die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Urkunden und Abschriften,
4. für den Versand von Archivgut und dessen Benutzung in anderen Archiven,
5. für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut,
6. für die Anfertigung von Reproduktionen.
§ 4 Gebührenbefreiung
(1) Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen und
kommunalen Dienststellen, wenn ein amtliches Interesse vorliegt, die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache
erfolgt.
(2) Gebühren werden nicht erhoben für mündliche und einfache
schriftliche Auskünfte (z. B. Weiterleitung oder Auskunft über
Benutzungsmodalitäten).
(3) Gebühren können aus Billigkeitsgründen auf Antrag ermäßigt oder
erlassen werden. Ein Anspruch auf Gebührenermäßigung oder -erlass
besteht nicht.
(4) Gebührenbefreiung besteht ferner für Benutzungen zu
wissenschaftlichen Zwecken. Die Bearbeitung schriftlicher
wissenschaftlicher Anfragen erfolgt bis zu 1,5 Arbeitsstunden
gebührenfrei. Folgeanfragen zu dem gleichen Thema sind gebührenpflichtig.
(5) Auslagen sind trotz Gebührenbefreiung oder -ermäßigung zu entrichten.
§ 5 Gleichstellungsklausel
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen- und Dienstbezeichnungen
gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Die als Anlage 2 zur Verordnung über das Archivwesen vom 29.
November 1973, zuletzt geändert durch Artikel 5 der 2. EuroVO vom 10.
Juli 2001 beigefügte Gebührenordnung und sonstige Vorschriften, soweit
sie die Höhe der Gebühren für die Benutzung kirchlicher Archive und
Kirchenbuchämter betreffen, sind in Bezug auf das Landeskirchenarchiv
gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung nicht mehr anzuwenden.
(2) Die in Absatz 1 in Bezug genommene Gebührenordnung und die weiter in Bezug genommenen sonstigen Vorschriften sind auf Archive der
Kirchgemeinden, Kirchenbezirke und anderer Körperschaften und
Einrichtungen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens zu dem Zeitpunkt
nicht mehr anzuwenden, für welchen sie die Anwendung dieser Ordnung für die Benutzung ihrer Archive beschlossen haben.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. März 2005 in Kraft.
Ev.-Luth. Landeskirchenamt Sachsens
Hofmann
Anlage zur Gebührenordnung
für die Benutzung kirchlicher Archive
Gebührentafel
1. Für die Benutzung von Archivgut in den Diensträumen
1.1. für private Zwecke, je Benutzertag 5,00 €
1.2. für geschäftsmäßige Zwecke (Tätigkeit gegen Entgelt), je
Benutzertag 25,00 €
1.3. für geschäftsmäßige Zwecke (Tätigkeit gegen Entgelt), je
Benutzerkalenderwoche 100,00 €
2. Bei Inanspruchnahme des Archivs
2.1. für schriftliche Auskünfte (einschließlich Ermittlung von Archiv-
und Bibliotheksgut), je angefangene halbe Stunde bis zu einem Höchstsatz
von 60,00 € 15,00 €
2.2. für die Anfertigung von Biogrammen, Regesten und Abschriften, je
angefangene halbe Stunde 15,00 €
2.3. für die Anfertigung von Übersetzungen und Gutachten, je angefangene Stunde 50,00 €
3. Für die Ausstellung und Beglaubigung
3.1. Ausfertigung einer beglaubigten Urkunde 6,00 €
3.2. Beglaubigung einer Fotokopie oder Abschrift 6,00 €
4. Für den Versand von Archivgut je Sendung 18,00 €
Zusätzlich werden die tatsächlichen Kosten, z. B. für Verpackung, Porto,
Versicherung berechnet.
5. Für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut
5.1. Buchdruck und Postkarten nach Auflagenhöhe min. 25,00 € max. 150,00 €
5.2. Zeitungen, Zeitschriften nach Auflagenhöhe min. 15,00 € max. 100,00 €
5.3. Plakate bis 30 x 42 cm min. 60,00 € max. 300,00 €
5.4. Großplakate und Kunstblätter im Großformat min. 100,00 € max. 750,00 €
5.5. Film, Fernsehen, Video oder andere elektronische Medien für jedes
zur Verfügung gestellte Blatt oder Bild min. 10,00 € max. 300,00 €
6. Für die Anfertigung von Reproduktionen
6.1. Fotokopien DIN A4/DIN A3 (durch Mitarbeiter) 0,50 €
Ein Rechtsanspruch auf Kopien besteht nicht; das Archiv kann aus
dienstlichen oder konservatorischen Gründen eine Kontingentierung der
Kopien pro Auftrag festlegen oder die Anfertigung von Kopien versagen.
6.2. Rückvergrößerungen Lese-Druckgerät (durch Mitarbeiter) 1,50 €
6.3. Fotografien bis 13 x 18 cm (durch Mitarbeiter) 2,50 €
6.4. Bearbeitungs- und Wegepauschale bei Ausführungen reprografischer
Arbeiten durch Dritte, wenn das Produkt nicht beim Archiv bleibt 20, 00 € Kosten für die Ausführung reprografischer Arbeiten durch Dritte, wenn
das Produkt nicht beim Archiv bleibt in voller Höhe
MfG
Ahnensucher39