Datenschutz verstorbener - jetzt aber richtig

  • Hallo liebe Leute,


    in derFacebook-Gruppe Genealogieprogramme gab es eine Diskussion, nachdem ich meinen webtrees-Artikel vorgestellthabe. Hintergrund: Im Artikel schreibe ich, dass ich Daten der verstorbenen nach ca. 15 Jahren veröffentliche, und damit noch über das Trauerjahr hinausgehe.


    Mir wurde nun entgegnet, das ist nach dem PStG und dem Urheberrecht nicht vereinbar. Das ist so ziemlich das Gegenteil, was Watf hier schreibt.


    Zusammenfassung:

    • BDSG erlischt mit dem Tod => Ich kann veröffentlichen.
    • Gegenargument: PStG gelte nicht nur für Standesämter und Personenregister, sondern für jedermann. Auch ich müsse die 80 / 110 Jahre Sperrfrist einhalten.
    • Urheberrecht: Weil die Kirche Urheber des Kirchenbuches ist und das Standesamt Urheber des PStRegisters, darf ich auch nichtmal die Daten daraus veröffentlichen.


    Also ich denke mal, weder Standesamt noch Kirche sind Urheber meines Geburtsjahres noch meines Namens - klar, wenn ich keinen Scan der Seite online stellen darf. Aber Urheberrecht auf die Inhalte? Die hätte ich ja auch woanders her (z.B. mündliche Überlieferung) haben können!
    Zweitens finde ich nicht, warum das PStG nun doch für mich gelten soll.
    Und darum steht erstens das BDSG über allem, und ich darf die Daten verstorbener auch nach 15 Jahren bereits veröffentlichen.


    Der Wiki-Eintrag Alles was Recht ist schien ihn auch nicht zu überzeugen. Auch dieser Thread Datenschutz hat irgendwie kein richtiges Fazit, und falsche Argumente (Datenschutz gilt für alle, die vor 110 Jahren geboren wurden und noch keine 30 Jahre tot sind) steht da noch unkorrigiert im Raum.


    Leider beharrt mein Kommentator bei Facebook auf seiner Position, so dass ich mir nun doch unsicher geworden bin. Am besten lest ihr euch mal den ersten Link durch -- Eintritt in die Gruppe wird innerhalb von Stunden durch die Gruppengründerin gewährt. Auch diese ist jetzt etwas verunsichert.


    Über eine definitive, einfach Aussage wäre ich dankbar:

    • Darf ich Daten über verstorbene, die seit über einem Jahr verstorben sind, online stellen? Ja/nein?
    • Darf ich ein Foto dieser Person veröffentlichen? Ja/Nein?


    Wenn es eine Schützenswerte Person ist, gelten andere Fristen, klar. Aber ich möchte nun mal die obrigen Fragen definitiv und eindeutig beantwortet wissen. Verwirrend ist ja auch, dass in den meisten GenWiki-Artikeln zu Softwarevorstelljungen in den Datenschutzeinstellungen oft die Zeiten aus dem PStG eingetragen werden (110/80 Jahre).


    Daher:
    :danke:

  • Hallo Ben,


    Zitat

    Über eine definitive, einfach Aussage wäre ich dankbar


    Ich denke diese wirst du hier nicht bekommen können. Dazu gibt es eben wohl leider keine wirklich klare und eindeutige Bestimmung. Der Einzelfall wird wohl immer entscheident sein.


    Frag doch einmal hier nach ;-) Auf die Antwort wäre ich gespannt!


    MfG Watf

  • Hallo Ben,


    für Dich als Ahnenforscher ist das PStG bindend. Willst Du Daten von Personen veröffentlichen, deren Fristen nach dem PStG noch nicht abgelaufen sind, benötigst Du dafür die ausdrückliche (am besten schriftliche) Genehmigung der betroffenen Person, oder im Falle eines Verstorbenen die Einwilligung von dessen Verwandten ersten Grades.
    Die beiden anderen von Dir genannten Gesetze sind für Dein Thema völlig irrelevant.


    Gruß
    Detlef

  • für Dich als Ahnenforscher ist das PStG bindend. Willst Du Daten ... veröffentlichen, ... benötigst Du dafür die ausdrückliche Genehmigung der betroffenen Person, oder im Falle eines Verstorbenen die Einwilligung von dessen Verwandten ersten Grades.


    Kannst Du mir bitte sagen, wo das im PStG steht?


    Sanaleikki

  • Danke Detlef,


    aber bei Deinen Antworten geht es um das Personenstandsregister und wer darauf Zugriff hat bzw. wer Auskünfte wann aus dem Personenstandsregister erhält.


    Ich finde in beiden Absätzen keinen Hinweis darauf, dass sich das auch auf Privatpersonen bezieht (abgesehen davon, dass eine Privatperson weder Personenstandsregister ändern, fortführen oder daraus Auskünfte erteilen kann).


    Du schreibst, dass das PStG für "mich" als Ahnenforscher bindend ist. Und genau den Passus suche ich. Ich finde im § 1 PStG nur eine Zuständigkeit für die Standesämter.


    Sanaleikki

  • Zitat

    Darf ich ein Foto dieser Person veröffentlichen? Ja/Nein?


    Hier hast Du sicherlich § § 22 Abs. 3 des Kunsturhebergesetzes zu beachten.
    Hiernach dürfen “Bildnisse ... nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. ... Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“


    http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html


    Sanaleikki

  • Hallo Ben,


    zu Deiner Ausgangsfrage. Hier greifen weder das Urheberrecht, noch personenstandsrechtliche Vorschriften.
    Datenschutz ergibt sich aus dem sog. allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses endet grundsätzlich mit dem Tod. Und demnach nicht nach den hier in Rede stehenden Fristen.
    Du findest im Netz sehr gute Artikel, die hier einschlägig sind. Stichworte Ahnenforschung und Datenschutz.


    Viele Grüße,
    Daniel

  • Zitat von ""

    Ein Foto ist keine Kunst


    Was hat diese Aussage mit dem Persönlichkeitsrecht zu tun?
    Das Recht am eigenen Bild ist als allgemeines Persönlichkeitsrecht im Kunsturhebergesetz festgelegt. Das hat nix mit Kunst zu tun.
    Demnach dürfen Abbildungen nur verbreitet werden, wenn eine Einwilligung nach § 22 Kunsturhebergesetz vorliegt (Ausnahmen gibts natürlich auch).


    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht endet auch nicht immer beim Tod der Person.


    Zudem könnte der Ersteller des Fotos noch Urheberrechte an demselben besitzen, und auch ein Wort bei der Veröffentlichung mitreden wollen.


    Sanaleikki

  • Hallo Ben,


    für Dich als Ahnenforscher ist das PStG bindend.


    Nein, ist es nicht. Das PStG ist ausschließlich für Personenstandsregister führende und Personenstandsurkunden ausstellende Behörden bindend - in Deutschland bekanntlich die Standesämter.



    Die beiden anderen von Dir genannten Gesetze sind für Dein Thema völlig irrelevant.


    Gruß
    Detlef


    Das BDSG ist absolut nicht irrelevant für die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, auch nicht für Verstorbene. Denn unabhängig davon, ob deren Daten dem BDSG unterliegen oder nicht, kann eine Veröffentlichung Daten lebender Dritter betreffen.

  • Hallo Ben,


    Du hattest gefragt, ob du Daten und Fotos eines Verstorbenen ca. 15 Jahre nach seinem Tod veröffentlichen darfst. (Das Trauerjahr ist ein ethischer, aber kein juristischer Aspekt.)


    Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist das PStG. In dem Gesetz stehen Abgabefristen. Nach Ablauf dieser Fristen könne Standesämter die Personenstandsregister an Archive abgeben. Die Abgabefristen der Ämter für Personenstandsregister sind zugleich Sperrfristen für Benutzer der Personenstandsdaten.


    Vor Ablauf der Sperrfristen können natürliche und juristische Personen (selbstverständlich sind Ahnenforscher somit per Definition eingeschlossen) Zugang zu Personenstandsdaten erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse (d.h. eine Abstammung in direkter Blutslinie) oder ein rechtliches Interesse (bei relevanten Rechtsfragen) oder ein wissenschaftliches Interesse nachweisen können.
    http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__62.html


    Die Sperrfrist für Sterbedaten beträgt 30 Jahre, für Ehe und Lebenspartnerschaft 80 Jahre, für Geburten 110 Jahre. Damit ist dem Datenschutz Genüge getan.
    http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__5.html
    Willst Du vor Ablauf von 30 Jahren ein Foto veröffentlichen, benötigst Du -wie ich früher erwähnt habe- die Einwilligung von Verwandten ersten Grades, da Du selbst kein berechtigtes Interesse hast.


    Vorläufer der Personenstandsregister der Standesämter waren die Kirchenbücher der Kirchen. Deren neuere Personenstandsdaten unterliegen ebenso den genannten Sperrfristen (was erfahrungsgemäß nicht konsequent praktiziert wird).


    Archivgut ist zugänglich für jedermann.


    Ein Foto ist zu behandeln wie Personenstandsdaten. Ein Foto ist kein Bild! Das Kunsturhebergesetz kann für ein Bild greifen und damit die Rechte des Malers schützen, aber nicht für ein Foto, bei dem es hier ja um eventuelle Rechte des Abgebildeten geht.
    https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=definition+bild


    Das Recht der informellen Selbstbestimmung, das ein Datenschutz-Grundrecht ist, kann nur ein Lebender für sich selbst ausüben.
    https://de.wikipedia.org/wiki/…tionelle_Selbstbestimmung


    Gruß
    Detlef

  • Hallo,


    leider habe ich mich noch nicht erkundigt.


    Ich finde die langen Beiträge von Detlef05 mühselig, weil er immer wieder behauptet, dass das PStG für mich bindend ist, ohne dies zu begründen. Etwa hier:


    Du hattest gefragt, ob du Daten und Fotos eines Verstorbenen ca. 15 Jahre nach seinem Tod veröffentlichen darfst. (Das Trauerjahr ist ein ethischer, aber kein juristischer Aspekt.)


    Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist das PStG.


    Das wird nirgends begründet -- im Gegenteil. Gute Argumente habe ich bislang nur dafür gefunden, dass das PStG *nicht* für mich gilt. Ich bin ja kein Archiv, kein Standesamt oder kein Personenstandsregister.
    Im Gegenteil steht ja im Genwiki:
    http://wiki-de.genealogy.net/A…st#Sperrfristenregelungen

    Zitat

    Mit der Änderung des Personenstandsgesetzes wurde eine sozusagen „doppelte“ Sperrfristenregelung neu eingeführt. Danach gilt für die Auskunftserteilung und die Ausfertigung von Personenstandsurkunden durch die Standesämter zunächst, dass [..]


    Es gilt also echt nur für Standesämter (und ggf. Archive bei zu früh abgegebenen Büchern).


    Für mich ist die These von Detlef05 damit widerlegt.


    Nun mal zur Aussage von Daniel:


    zu Deiner Ausgangsfrage. Hier greifen weder das Urheberrecht, noch personenstandsrechtliche Vorschriften.
    Datenschutz ergibt sich aus dem sog. allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses endet grundsätzlich mit dem Tod. Und demnach nicht nach den hier in Rede stehenden Fristen.
    Du findest im Netz sehr gute Artikel, die hier einschlägig sind. Stichworte Ahnenforschung und Datenschutz.


    Das ist genau das, was ich auch aus dem GenWiki lese:
    http://wiki-de.genealogy.net/Alles_was_Recht_ist#Datenschutz

    Zitat

    1. Die Erfassung, Weitergabe und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten bereits verstorbener Personen ist ohne deren individuelle Zustimmung (und ohne Einhaltung von Schutzfristen) zulässig, denn das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ endet mit dem Tod.



    Daher bleibe ich derzeit beim Schluss:

    • Das Persönlichkeitsrecht erlischt mit dem Tod.
    • Ohne Persönlichkeitsrecht hat man kein Recht auf Datenschutz.
    • Das PStG gilt für Standesämter in Bezug auf Sperrfristen und für Bürger, was sie selbst melden müssen. Aber die Sperrfristen gelten nicht als "Datenschutzerweiterung".


    Bilder


    Ganz schön übel, wie die Diskussion nebenbei auf die Bilder abgegleitet ist. Ich gebe nur zu bedenken, dass ein Foto einen Urheber hat, und dieser hat bis 70(?) Jahre nach seinem Tod sein Urheberrecht. Das bedeutet, dass er alleine Nutzungslizenzen erteilen darf. Darum frage ich bei bekannten, ob ich ein Foto verwenden (und nach Ablauf meiner 16jährigen Sperrfrist nach dem Tode) auch veröffentlichen darf.




    Soll ich nun noch beim Landesdatenschutzbeauftragten nachfragen? Hmm.
    Also wie gesagt, ich lasse es bei mir gerne auf eine Klage drauf ankommen.

  • So, habe jetzt mal eine E-Mail abgeschickt. Ich teile euch die Antwort dann mit. Habe ganz konkret nach dem geschilderten Sachverhalt gefragt, und wann und warum welches Gesetz wann Anwendung findet, damit auch Detlef05 überzeugt ist. ;-)

  • Hallo Ben,


    ich denke du hast den richtigen Weg eingeschlagen! Ich hatte auch einmal Kontakt mit einem Datenschutzbeauftragten (Hessen). Und das war für mich sehr hilfreich als ich einmal Probleme mit einem Standesamt hatte.


    Also warten wir mal gespannt auf die Antwort ... und die weitere Diskussion :)


    MfG Watf

  • Zitat von ""

    Daher bleibe ich derzeit beim Schluss: Das Persönlichkeitsrecht erlischt mit dem Tod.


    Das ist auf jeden Fall nicht der Fall
    (siehe auch postmortales Persönlichkeitsrecht, https://de.wikipedia.org/wiki/…tsrecht_%28Deutschland%29)

    Zitat von ""

    Ganz schön übel, wie die Diskussion nebenbei auf die Bilder abgegleitet ist.


    Das verwundert mich. Wieso nebenbei abgeglitten? Du hast in Deinem ersten Beitrag doch eine Frage über die Veröffentlichung eines Bildes gestellt.

    Zitat von ""

    ... dass ein Foto einen Urheber hat, und dieser hat bis 70(?) Jahre nach seinem Tod sein Urheberrecht.


    Bei Lichtbildwerken ist das der Fall, bei Lichtbildern erlischt das Urheberrecht 50 Jahre nach der Erstveröffentlichung.
    (http://hoesmann.eu/rechtsgebie…oto-und-urheberrecht/#100)
    Die Rechte des Abgelichteten hatte ich bereits mit § 22 KunstUrhG begründet.
    (https://www.bfdi.bund.de/bfdi_…php/Recht_am_eigenen_Bild und hier unter "weitere Informationen - Veröffentlichung von Fotos im Internet")


    Sanaleikki

  • Achso,


    nochmal was zum Archivgut und den Sperrfristen.


    Natürlich darf man Daten aus dem Archivgut vor Ablauf der Sperrfristen nicht nutzen. Normalerweise kommt man ja auch nicht so einfach daran, weil einem der Zugriff verweigert wird.


    Aber: Man darf die Daten, die man darin gefunden hätte, trotzdem veröffentlichen, wenn man sie aus einer anderen Quelle hat. Das Archiv hat ja kein Urheberrecht an dem Geburtsdatum einer Person.


    Sanaleikki','index.php?page=Thread&postID=368644#post368644'] Zitat von »""«
    Daher bleibe ich derzeit beim Schluss: Das Persönlichkeitsrecht erlischt mit dem Tod.


    Das ist auf jeden Fall nicht der Fall
    (siehe auch postmortales Persönlichkeitsrecht, https://de.wikipedia.org/wiki/…tsrecht_%28Deutschland%29)[/quote]
    Dann bitte auch komplett aus Wikipedia ablesen.
    Auch nach dem Tod eines Menschen bleiben Ehre und Würde des Menschen geschützt.


    Dort wird dann verlinkt auf: https://de.wikipedia.org/wiki/…Pers%C3%B6nlichkeitsrecht

    Zitat

    Bezüglich der Rechtswirkung ist zwischen Grundrechten und einfachen Gesetzen zu unterscheiden. Das (Grund-)Recht auf informationelle Selbstbestimmung wie auch die übrigen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes enden mit dem Tod eines Menschen. Auch einfachgesetzliche Bestimmungen wie das Namensrecht oder der Datenschutz enden grundsätzlich mit dem Tod einer Person.


    Sanaleikki:
    Sorry mit der falschen Angabe bei den Lichtbildwerken. War in eile, hatte am Handy das richtige Datum nicht im Kopf und hab nicht nochmal nachgeschaut.
    Wichtig war ja: Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.



    Richtig falsch ist in diesem Zusammenhang (zumindest pauschalisiert) diese Aussage:


    Ein Foto ist keine Kunst!


    Doch, möglicherweise schon. Hier ist der Begriff der Schöüfungshöhe wichtig. Wenn es sich also um einen Schnappschuss handelt, liegt keine besondere Schöpfungshöhe vor. Das Foto unterliegt damit maximal dem urheberrechtlicehn Schutz. Siehe: http://www.zeichnen-lernen.net…nstrecht-urheberrecht.php und http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html.


    Aber vorsicht! Es gibt einen Unterschied zwischen Lichtbild (50 Jahre Schutz) und Lichtbildwerken (70 Jahre Schutz!!). Letztere sind halt doch Kunst.
    Mehr zum Thema Gestaltungs- und Schöpfungshöhe: https://www.rechtambild.de/201…uswirkungen-im-fotorecht/