[Info] Über die missbräuchliche Verwendung des Meistertitels bei Eheschliessungen

  • In den Scripturen Sorquitten 1905 wird unter Nr. 1 folgende Anweisung festgehalten :


    Sensburg, den 20. Oktober 1905


    Der Landrat
    J. No. 7176



    An die Herren ländl. Standesbeamten des Kreises!


    Gemäß § 133 der Reichsgewerbe Ordnung dürfen den Meistertitel ( z. B. Schneidermeister, Malermeister, etc. ) nur diejenige Handwerker führen, die in ihrem Gewerbe die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen erworben und die Meisterprüfung vor der staatlichen Prüfungskommission der Handwerkskammer bestanden haben.


    Da bemerkt worden ist, daß Handwerker bei Gelegenheit der Eheschließung dazu neigen, sich den Meistertitel unberechtigt beizulegen, indem sie bei Anmeldung des Eheaufgebots erklären, sie seien „Meister“, so werden die Herren Standesbeamten besonders von jedem jüngeren Handwerker sich den Nachweis führen lassen müssen, daß er zur Führung des Meistertitels befugt ist.


    Uebrigens macht sich der betreffende Handwerker durch unrichtige Angaben über seinen Stand, nach § 271 des Strafgesetzbuches strafbar.

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