• Hallo,
    Ich habe mal eine Frage zum Thema Vollmacht


    In einem Standesamt wurde mir mitgeteilt, das meine Tochter, wenn sie Unterlagen für meine Schwiegermutter holen möchte, eine Vollmacht braucht.-- kein Problem bekommt sie


    Nur :


    Was muss in so einer Vollmacht stehen?


    denn irgendwann lebt die Person vielleicht nicht mehr, von der wir eine Vollmacht brauchen, also will ich mich jetzt darum kümmern,denn was ich hab, das hab ich.


    Liebe Grüsse
    Monika

    Dauersuche
    Dargies,Vorrath im Memelland
    Mai,Jüttner aus Waldenburg Schlesien
    Williges,Gund(e)lach aus Helsa,Grossalmerode/Hessen
    Hagemann,Richter, aus Vorpommern
    Fago,Romba aus Lötzen, Jagodnen und Umgebung
    Meyn,Behrmann aus Haseldorf,Haselau,Wedel

  • Hallo Monika,


    speziell in diesem Fall müsste drinstehen, das Frau (Name) berechtigt ist, die Unterlagen für Frau (Name) in Empfang zu nehmen. Unterschrift der ausstellenden Person nicht vergessen!


    Allgemein kann man meines Wissens keine Vollmacht über den Tod hinaus ausstellen.


    Gruß Marlies

  • Hallo,


    hier Text für Vollmacht :


    Frau
    .....
    Adresse Ort und Datum



    Vollmacht zur Vorlage bei Standesämter und urkundenausstellenden Behörden und Archive.


    Ich, Frau ..... , Adresse wie oben, bevollmächtige Frau/Herrn ...... , Geburtsdatum und Ort, wohnhaft : ............... Urkunden und vergleichbare Unterlagen in meinem Namen einzusehen, die Ausstellung einer Urkunde bzw. vergleichbare Unterlagen zu veranlassen und diese in Empfang zu nehmen.


    Mit freundlichen Grüßen



    Anlage
    Kopie meines Personalausweises



    So sollte der Text aussehen, den dann die Schwiegermama unterschreiben muß und es sollte dann eine Kopie ihres Perso angehängt werden.


    Gruß
    Michi

  • Zitat

    Original von Bonzhonzlefonz


    Gilt das auch dann, wenn der Vollmachtgeber in dem von Michi hier eingestellten Text ausdrücklich schreibt „... diese Vollmacht gilt auch über meinen Tod hinaus.” ?


    Geht das Recht dazu nicht automatisch an die Erben über?


    Rossi

  • Hallo,


    es gibt Handlungsvollmachten, die auch über den Tod hinaus wirken, z.B. Kontovollmachten.
    Soweit mir bekannt, gilt das aber nicht für die Besorgung von Urkunden da ja ein Verstorbener eigentlich keine Urkunden mehr benötigt und wozu sollte dann ein Handlungsbevollmächtigter für eine verstorbene Person eine Urkunde besorgen ? !


    Gruß
    Michi

  • Zitat

    Original von Michi


    es gibt Handlungsvollmachten, die auch über den Tod hinaus wirken, z.B. Kontovollmachten.


    Michi


    Hallo,


    für diese "Art" von Vollmacht ist es ja selbstverständlich, wäre ja noch schöner, wenn der überlebende Partner plötzlich vorm "Nichts" steht.


    Aber um an Urkunden in direkter Linie zu kommen, braucht man ja keine Vollmacht.


    Gruß Marlies

  • Hallo,


    Erstmal danke für diesen Vordruck einer Vollmacht und die vielen Hinweise.


    Zitat

    Aber um an Urkunden in direkter Linie zu kommen, braucht man ja keine Vollmacht.


    Bei mir ist es ein Problem, ich forsche auch auf den Namen meines Schwiegervaters, der mit meinen Mann nicht direkt verwandt ist, weil sein Vater verstorben ist und er nicht adoptiert wurde.


    Wie komme ich nach dem Tod meines Schwiegervaters an Unterlagen?


    Gruss
    Monika

    Dauersuche
    Dargies,Vorrath im Memelland
    Mai,Jüttner aus Waldenburg Schlesien
    Williges,Gund(e)lach aus Helsa,Grossalmerode/Hessen
    Hagemann,Richter, aus Vorpommern
    Fago,Romba aus Lötzen, Jagodnen und Umgebung
    Meyn,Behrmann aus Haseldorf,Haselau,Wedel

  • Zitat

    Original von Monika


    Wie komme ich nach dem Tod meines Schwiegervaters an Unterlagen?


    Gruss
    Monika


    Hallo Monika,


    eigentlich gar nicht mehr, da ja keine Verwandtschaft besteht.


    Nur wenn Du vor 1876 suchst, dann kannst Du in die Kirchenbücher sehen.


    Gruß Marlies

  • Hallo,


    ein etwas älteres Thema, aber passt.


    Ich arbeite ebenfalls mit Vollmachten, sofern ich diese bekommen ;-)


    Aktuell habe ich allerdings trotz Vorlage meiner Vollmacht, sowie der Kopie des Personalausweises des Vollmachtgebers und von mir eine Ablehnung des Standesamtes bekommen:


    Zitat

    Sehr geehrter ....


    leider sind Sie nicht befugt eine Geburtsurkunde der xxx zu beantragen.
    Sollte Frau xxx eine Geburtsurkunde von sich benötigen, muss sie sich selbst mit
    uns in Verbindung setzen.


    Vollmachtgeberin ist meine lebende Nichte in deren Familienzweigen ich jedoch auch forsche ...


    Der Text meiner bisherigen Vollmachten lautet:



    Und nun? Beschwerde beim Bürgermeister der Stadt?


    Als bevollmächtigte Personen habe ich doch wohl eine schriftliche Vollmacht eines nach § 62 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes Berechtigten vorgelegt?


    MfG Watf

  • Hallo,

    Ebenso dürfen die aufgrund dieser Vollmacht erteilten Personenstandsurkunden und Auskünfte vom Bevollmächtigten ausschließlich nur für die Familienforschung verwendet werden.


    ich denke mal das kein Beamter den obigen Eintrag überprüfen kann. Das könnte dazu führen das Du eine Ablehnung bekommst.
    Besser Vollmacht für Dich und Vollmacht fürs Amt in zwei Vollmachten aufteilen.
    Grüße
    Bernd

  • Hallo,


    inzwischen hatte ich Einspruch gegen die Ablehnung des Standesamtes, mir als Bevollmächtigten Unterlagen zuzusenden, eingelegt und um nochmalige Überprüfung meiner Anfrage gebeten. Und siehe da ... jetzt möchte man lediglich eine Vorrauszahlung für die Zusstellung der angeforderten "Urkunde". Die Vorauszahlung hatte ich bereits angeboten ... und muss nun nur nochmals darauf hinweisen das ich keine Urkunde, sondern lediglich eine Kopie des Geburtsregistereintrages beantragt hatte ... obwohl ich dies beim Einspruch auch nochmals betont hatte. Hm ... mal sehen was wirklich ankommt ;-)


    MfG Watf

  • Hallo Monika,


    falls Deine in 2005 gestellte Frage für Dich noch relevant ist, weise ich darauf hin, dass die Angelegenheit im Personenstandsgesetz (neue Fassung von 2009) dahingehend geklärt ist, dass Deine Tochter ein sog."berechtigtes Interesse" als Nachkömmling in direkter Blutslinie hat, also einen persönlichen Rechtsanspruch. Eine Vollmacht benötigt sie folglich überhaupt nicht mehr. https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__62.html


    Gruß - Detlef