• Cent (lat. centena),
    Hundertschaft, in urgermanicher Zeit eine Abteilung von 100 Heermännern, ein persönlicher Verband,
    hervorgegangen aus der taktischen Gliederung des Heeres, bald auch als Grundlage für die Regelung
    des Gerichtsdienstes verwandt; die Cent ward erst in fränkischer Zeit ein geographischer Begriff
    (Hundertschaftsbezirk); der Gau zerfiel in eine Anzahl solcher Bezirke; die Merowinger machten die
    Hundertschaften für jeden in ihrem Bezirk vorkommenden Diebstahl verantwortlich und schufen damit
    aus ihnen Polizei- und Haftungsbezirke. Vorstand der Cent war der Centgraf oder Centenarius oder
    Humro; er war ursprünglich Volksbeamter und hatte neben der militärischen auch richterliche und
    polizeiliche Kompetenz; als jedoch unter den Karolingern eine strikte Einteilung der Grafschaften
    in kleinere Bezirke, sogen. Vikarien, durchgeführt wurde und die Cent infolge dieser
    Neuorganisation in dem Begriff der Vikarie, der Centenarius in den des Vikarius aufging, wurde
    der Centenar in die Stellung eines gräflichen Unterbeamten herabgedrückt; er war als solcher
    Hilfsorgan des Grafen bei der Aufbietung des Heeres, bei der Eintreibung der Abgaben und fungierte
    als Beisitzer im gräflichen Gericht; daneben stand ihm in kleinern Sachen, d.h. in den Fällen, wo
    es sich nicht um Leben, Freiheit und Grundeigentum handelte, eine selbständige Gerichtsbarkeit zu;
    er war befugt, jeden Freien unter Androhung einer Buße für den Fall des Ausbleibens vor sein
    Gericht zu laden. Diese aus der Gaueiteilung hervorgegangene Gerichtsverfassung erhielt sich, wie
    die Gauverfassung selbst, während der ganzen karolingischen Zeit. Bald danach jedoch wurde sie
    erschüttert, als zunächst die Bischöfe für ihre bischöflichen Sitze und andre ihrer Kirche gehörige
    Güter und nach und nach auch weltliche Fürsten ihre Besitzungen durch erlangte Immunität und
    Exemtion der Gerichtsbarkeit der Gaugrafen zu entziehen wußten, und mit der Entwicklung und
    völliger Ausbildung der Landeshoheit im 12. und 13. Jh. ward ihr gänzlicher Verfall herbeigeführt.
    Der Ausdruck Cent wurde jedoch als gleichbedeutend mit Gerichtsbarkeit überhaupt beibehalten, und
    namentlich bezeichnete man mit "hoher Cent" (centena sublimis) den Blutbann, die eigentliche
    Kriminalgerichtsbarkeit. Auch legte man dem Ausdruck Centgericht oft noch eine engere Bedeutung bei
    und nannte diejenigen gutsherrlichen Gerichte so, welche die Kriminalgerichtsbarkeit selbständig,
    d.h. in völliger Unabhängigkeit von der Landesherrlichen Gerichtsbarkeit auszuüben hatten. Daher
    Centherr, der Besitzer eines Gutes, mit welchem Kriminaljurisdiktion verbunden war; centbar (auf
    Personen und Sachen bezogen), soviel wie einem bestimmten Kriminalgericht untergeben oder
    unterworfen, daher centbare Leute, centbare Grundstücke (Gegensatz: centfrei); Centdienste,
    Dienstleistungen, welche die centbaren Unterthanen für das Centgericht zu verrichten hatten, z.B.
    Wachen und dgl.; Centgetreide, eine Abgabe an Getreide, z.B. Hafer, Korn und, welche die
    Centuntergebenen an den Centherren oder Centrichter (Centgrafen, Centner) hier und da entrichten
    mußten; Centschöppen, die Beisitzer eines Centgerichts; Centfall, soviel wie Kriminalfall,
    Kriminalvergehen, Verbrechen; Centkosten, soviel wie Kriminalkosten, der Aufwand, welchen die
    Verwaltung der Centgerichtsbarkeit erforderte; Centpflicht, Centfolge, die Verbindlichkeit, der
    zufolge man sich vor einem bestimmten Gericht zu stellen hatte; auch heißt Centpflicht die
    Huldigung, welche die centbaren Unterthanen dem Centherren zu leisten hatten.
    Vgl. Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte, Leipzig 1887

    Auf Grund dieses Hintergrundes ist eine Centschultheiss, der von dem Centherren eingesetzte
    Bürgermeister, während der Schultheiss den von der Bürgerschaft gewählten Bürgermeister darstellt.
    Diese existierten nebeneinander, jeder mit seinem Aufgabenbereich.

  • Hallo Alter Knochen,


    das ist ein sehr schöner Artikel, den ich gern gelesen habe und mir auch als Zitat abgespeichert habe.


    Ich frage mich allerdings, ob der letzte Abschnitt ohne Einschraenkung nach Region, Zeit, etc so stehenbleiben kann.


    Aus 'Biebrich am Rhein', hersg. Rolf Faber steht: "Den Vorsitz im Gericht hatte der landesherrliche Schultheiss in Mosbach, der 1616 und 1657 bis 1734 meist den Titel Oberschultheiss führte...Der Schultheiss hatte außer dem Vorsitz im Gericht als herrschaftlicher Unterbeamter...den Zoll sollte man heben wie bisher und vom Schultheiss und Bedesern mit den Sechsern, zwei Schöffen aus dem Gericht und vier aus der Gemeinde, abhören lassen. Je ein Exemplar erhielten der Graf oder sein Amtmann, die Sechser und die Bürgermeister."


    Mir ist nicht ganz klar, wie die Bürgermeister bestimmt wurden, aber zumindest in der Region Mosbach-Biebrich-Wiesbaden sind die Schultheissen wohl von den Herrschaften eingesetzt worden...


    :angel:


    Gruss
    Sascha

  • Hallo Sascha,
    diese Frage hatte ich selbst einmal im Forum gestellt und habe dieses als Antwort zusammengetragen. Der letzte Satz entspringt Telefonaten in das Herkunftsgebiet Darmstädter Raum um 1750. Natürlich habe ich nicht in die Vergangenheit telefoniert. grins. Vielleicht mag es regional unterschiedlich gewesen sein.
    Gruß

  • Hallo,


    natürlich gibt es dort regionale Unterschiede, allein da der Artikel die Existenz des Lehnswesen und der Grundherrschaft vorraussetzt, die es z.B. im "Freien Friesland" nicht gab.


    Außerdem war Grundherrschaft regional auch wieder unterschiedlich.


    Gruß


    Benny

  • Zitat

    Original von Alter Knochen
    .. während der Schultheiss den von der Bürgerschaft gewählten Bürgermeister darstellt.


    Zitat aus Oekonomische Encyklopädie … von Johann Georg Krünitz zu Schuldheiß:
    "Ihr Amt empfangen sie bloß von den Händen und aus der Autorität des Grundherrn, welcher ihnen solches aus gegründeten Ursachen, z. B. wegen Alters, Schwachheiten, Ungehorsams, liederlichen Wandels etc. wieder abnehmen, und andere an ihre Stelle setzen kann; ..."


    Siegfried (Mühle)