Hi,
Falls ihr mehr "Futter" in Form von weiteren Gerichtsbeschlüssen für meinen Antrag beim Amtsgericht habt, würde ich mich für diese sehr freuen.
VG
Aras
Hi,
Falls ihr mehr "Futter" in Form von weiteren Gerichtsbeschlüssen für meinen Antrag beim Amtsgericht habt, würde ich mich für diese sehr freuen.
VG
Aras
Hallo Aras,
statt auf ein anderes Forum zu verweisen, bitte den Inhalt deines Antrages hier schreiben.
Danke,
Bob
Wenn das Interesse besteht, dann natürlich gerne :).
Ich hab mehrfach versucht mir Kopien meiner Geburtssammelakte vom Standesamt Leipzig erteilen zu lassen. Leider verweigert mir das Standesamt dies. Ich habe deswegen bereits beim Amtsgericht Leipzig Antrag auf Anweisung an das Standesamt zur Vornahme der Amtshandlung gestellt.
Mein ursprünglicher Antrag lautete
ZitatAlles anzeigen
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Einen Scan (bevorzugt) oder eine Kopie der Sammelakte betreffs meiner Geburt. Das Aktenzeichen lautet x/19xx (Standesamt Leipzig/Süd). Die Akte umfasst soweit ich weiß eine Seite.
Dies ist ein Antrag gemäß § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 29 VwVfG (Bund), § 60 PStG i.V.m. § 61 Abs. 2 PStG i.V.m § 61 Abs. 1 PStG und § 18 SächsDSG.
Meine Mutter sprach am 16.12.2014 bei Frau W* vom Standesamt Leipzig vor. Hierbei erklärte sie, dass sie eine Kopie der Sammelakte von meiner Geburt haben möchte. Frau W* lehnte diesen Wunsch ab. Meine Mutter ermöglichte daraufhin ein Telefongespräch zwischen Frau W* und mir. Ich verwies darauf, dass ich bereits am Vortag mit dem Rechtsamt telefoniert hatte, und das Rechtsamt die Möglichkeit der Anfertigung von Kopien bejaht hatte. Frau W* telefonierte daraufhin mit dem Rechtsamt und blieb jedoch bei ihrer Rechtsansicht. Sie fertigte eine schriftliche Auskunft an. Für die Auskunft bin ich ausdrücklich dankbar, jedoch bestehe ich weiterhin auf eine Abschrift(Scan bzw. Kopie) der Sammelakte.
Soweit ich weiß, gibt es im Standesamt Leipzig Fotokopiergeräte. Zumindest wäre es ermessensfehlerhaft die Anfertigung von Kopien zu verweigern.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Ich erhielt eine Ablehnungsbescheid
ZitatAlles anzeigenSehr geehrter Herr X,
nach mehrmaliger Prüfung der Sachlage lehne ich die Ausstellung einer Kopie aus der zu Ihrer Geburt geführten Sammelakte ab,
Begründung:
Nach § 29 Abs. 3 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt.
Weiterhin regelt der § 62 Abs. 2 PStG (Personenstandsgesetz) im Personenstandsrecht als Spezialvorschrift die Auskunft und die Einsichtnahme in Registereinträge sowie in die dazugehörigen Sammelakten.
Nach § 62 Abs. 1 PStG sind auf Antrag Personenstandsurkunden aus den Registereinträgen zu erteilen, also auch beglaubigte Abschriften in Form von Kopien.
Dies sieht das PStG als vorrangig anzuwendende bundesrechtliche Spezialvorschrift für die Sammelakten allerdings nicht vor.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung können Sie unbefristet beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64, 04275 Leipzig, gemäß § 49 Abs. 1 PStG (Personenstandsgesetz) den Antrag stellen, das Standesamt Leipzig zur Vornahme der abgelehnten Amtshandlung anzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
W*
Standesbeamtin
Also folgenden Antrag beim Amtsgericht gestellt:
ZitatAlles anzeigenAn das Amtsgericht Leipzig
Es wird beantragt, die Standesbeamten in Leipzig anzuweisen, mir Akteneinsicht in die Sammelakte x/19xx, der Belegakte zu meiner Geburt, in Form einer vollständigen Aktenkopie zu gewähren. Wenn möglich in beglaubigter Form.
Begründung:
Zwischen dem Standesamt Leipzig und mir ist es streitig, ob es eine rechtliche Grundlage für die Anfertigung von Abschriften, also in Form von vollständigen Aktenkopien, gibt. Andere Ablehnungsgründe werden vom Standesamt nicht vorgetragen.
Vom Standesamt wird offensichtlich der Begriff der Akteneinsicht eng, im Sinne von persönlich bei der Behörde erscheinen und in die Akte sehen, ausgelegt. Der Gesetzgeber hat Einsicht lapidar als das „Lesen eines bestimmten Eintrags“ definiert.1 Die Möglichkeit der Gewährung der Akteneinsicht in Form einer Aktenkopie2 scheint dem Amt unbekannt zu sein obwohl auch dies das Lesen des bestimmten Eintrags gewährleistet.
§ 62 PStG regelt als Spezialvorschrift den zugangsberechtigten Personenkreises zum Registereintrag bzw. der Sammelakte.3 In dieser Angelegenheit gehöre ich zum berechtigten Personenkreis.
Laut dem Gesetzeskommentar von Kay-Uwe Rhein ist die „Einsicht […] eine Sondernorm zur Akteneinsicht nach § 29 VwVfG. Art und Weise der Gewährung der Einsicht in einen Registereintrag entscheidet das Standesamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Berechtigten muss es möglich sein, sich in einer nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen zumutbaren Weise mit dem Inhalt des Registereintrages auseinander setzen.“ 4
Ich möchte anmerken, dass ich seit 2008 in Düsseldorf wohne und bitte darum, dass sich das Amtsgericht Leipzig ggf. an die Rechtsansicht des Amtsgerichts Hamburg mit Beschluss vom 10.02.2011 (AZ: 60 III 209/10) anschließt .5 Aber auch auf den allgemeiner gehaltenen Beschluss des Kammergerichts Berlins vom 23.09.2014 - 1 W 508/13 möchte ich hinweisen.
Die Standesbeamten des Standesamtes Leipzig haben aufgrund des Vorhandenseins von Fotokopiergeräten in ihrer Behörde und der o.g. weiteren Umstände mE ermessensfehlerhaft entschieden. 6 7 Zumal eine Herausgabe der Akte ausgeschlossen ist und darum nur die Standesbeamten Kopien herstellen können. Eine Verweigerung der Anfertigung von Kopien „meiner“ Sammelakte empfinde ich in gewisser Weise willkürlich.
Nebenbei bemerkt umfasst die Sammelakte laut mündlicher Überlieferung meiner Mutter nur ein Blatt Papier. Von einer erheblichen Belastung der Behörde bzw. Störung der Verwaltungsarbeit aufgrund des Kopierens dieses einen Blattes kann man nicht ausgehen.
Aras x
Xstr. xxx
4xxxx Düsseldorf
1 siehe BT-Drucksache 16/1831 S. 30
2 BeckOK VwVfG/Herrmann VwVfG § 29 Rn. 35 oder Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz § 29 Rn. 84,85 oder Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht Rn. 30 etc.
3 siehe BT-Drucksache 16/1831 S. 52
4 Rhein, Personenstandsgesetz, 1. Auflage, § 61 Rn. 8
5 http://www.standesbeamte-hambu…mburg_-_60_III_209.10.pdf
6 Obermayer, Kommentar zum VwVfG,3. Auflage, § 29, Rn. 53
7 BeckOK VwVfG/Herrmann VwVfG § 29 Rn. 35
Ich hab erhielt dann einen Brief, in dem mich das Gericht um die Zusendung der Gerichtsbeschlüsse und einer Kopie meiner Geburtsurkunde bittet. Aber auch dass sie meinen Antrag mit Originalunterschrift haben wollen und mein Fax dreimal angekommen ist.
ZitatAlles anzeigenBetreff: Ihr Schreiben vom 07.07.2015Sehr geehrte Damen und Herren vom Amtsgericht Leipzig,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 07.07.2015. Da die von mir genutzt Fax-Software bei Übertragung Fehler anzeigte, habe ich den Antrag mehrfach übermittelt. Ich entschuldige mich für den verursachten Mehraufwand.
In der Zwischenzeit habe ich den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 10.06.2003 – 3 W 76/03 gefunden. Dieser bezieht sich zwar aufs alte Personenstandsgesetz. Jedoch wird in der Begründung im Unterpunkt b auch erklärt, dass Abschriften und Ablichtungen ein Unterfall der Einsicht sind.
Ich habe die von Ihnen geforderten Unterlagen diesem Schreiben beigelegt. Zudem habe ich Auszüge auf die von mir verwiesenen Gesetzeskommentaren (bis auf den Kommentar von Obermayer) und den zwei Seiten aus der Bundestagsdrucksache 16/1831 beigelegt. Mir ist bewusst, dass Sie wahrscheinlich Zugang zu diesen Dokumenten besitzen bzw. vielmehr die Rechtslage aus dem FF auch ohne diese Kommentare kennen. Ich wollte Ihnen hiermit unnötige Recherchearbeit ersparen.
Ich bedanke mich für Ihr Verständnis und freue mich auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Aras X
Anlagen
- Unterschriebener Antrag auf Anweisung gemäß § 49
- Kopie der Geburtsurkunde des Standesamtes Leipzig/Süd Nr. xx19xx
- Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom 10.02.2012 (Az.: 60 III 209/10)
- Kopie des Beschlusses vom OLG Zweibrücke vom 10.06.2003 (Az.: 3 W 76/03)
- Kopie des Beschlusses des KG Berlin vom 23.09.2014 (Az.: 1 W 508/13)
- Diverse Auszüge aus Gesetzeskommentaren
- Auszüge aus BT—Drucksache 16/1831
Gerichtsentscheidungen im Anhang. Gerichtsentscheidungen sind gemäß § 5 Urheberschutzgesetz nicht urheberrechtlich geschützt. Vollständige Auszüge aus den Gesetzeskommentaren kann ich nicht hier veröffentlichen. Aber Zitate könnte ich hier veröffentlichen.
Link zum Gesetzeskommentar:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/018/1601831.pdf
Hallo Aras,
ZitatIch erhielt eine Ablehnungsbescheid
Den hat sicher der eine oder andere, ich auch, schon einmal erhalten.
ZitatAlso folgenden Antrag beim Amtsgericht gestellt:
Diesen Weg hätte ich nicht als Antwort auf die Ablehnung gewählt! Dazu gibt es noch nach meiner Ansicht andere Möglichkeiten wegen einer Ablehnung nachzufassen. Es ist nicht so unnüblich das Standesbeamte auch einmal irren können ... sie sind, wie wir, ja auch nur Menschen :). Warum nicht schriftlich beim Vorgesetzten nachfragen? Ob auch dieser die gleiche Auffassung vertritt?
Rechtsmittel sind für mich ganz persönlich immer der letzte Weg.
Was ist denn an dieser Kopie des Originales im Gegensatz zu einer Abschrift, die du ja wohl bereits erhalten hast, so wichtig dafür nun ein AG zu beschäftigen?
Mir wurde einmal die Sterbeurkunde meines Bruders verweigert ... aber ich bekam diese dann trotzdem ohne ein AG bemühen zu müssen. Wohl weil ich mich einfach weiter nach oben in der Amtshierachie gefragt habe. Mit Erfolg ... den ich dir auch wünsche. Wobei ... du hast doch die Daten ja bereits von amtlicher Seite als Abschrift vorliegen? So ganz verstehe ich die Notwendigkeit deines Vorgehens derzeit noch nicht.
MfG Watf
Hallo Watf,
warum denkst du, hat die Standesbeamtin die Formulierung "nach mehrmaliger Prüfung der Sachlage" gewählt?
Diesen Antrag habe ich de jure zum dritten Mal gestellt und mehrfach Konsens gesucht. Hat nicht funktioniert.
Und Rechtsmittel zu wählen ist auch keine Schande und auch nichts schlechtes. Hab auch mE nur zu einer Standesbeamtin, Frau Sch., in Leipzig eine gestörte "Beziehung". Mit allen anderen kann ich dort ganz gut arbeiten auch wenn es manchmal wie hier an formellen Problemen scheitert. Mir ist es offen gesagt lieber einen ehrlichen Ablehnungsbescheid zu erhalten als da viel hin und her zu schreiben und am Ende bleibt es eh beim alten.
Glaube vielmehr, dass das Standesamt ja nix von hat mir die Aktenkopie zu verweigern. Sie schreibt ja selber, dass sie keine Rechtsgrundlage dafür sieht. Ich habe meine Argumente bereits im Januar beim Leipziger Fachberater schriftlich vorgetragen. Also das Standesamt kennt meine Rechtsansicht. Für die Standesbeamtin gibt es ja auch keinen dringenden Grund eine Zweifelsvorlage beim Amtsgericht einzureichen.
Hallo Aras,
eben ... das Amt hat sicher nichts von der Ablehnung der Kopie ... eher jetzt wohl einen unnötigen Mehraufwand. Was ich ehrlich gesagt ja auch nicht nachvollziehen kann.
Aber ...
ZitatWas ist denn an dieser Kopie des Originales im Gegensatz zu einer Abschrift, die du ja wohl bereits erhalten hast, so wichtig dafür nun ein AG zu beschäftigen?
MfG Watf
Nein. Sie hat doch geschrieben, dass sie keine gesetzliche Grundlage für die Erstellung der Kopien hat. Von möglichem Mehraufwand war keine Rede.
Auf deine Frage zurückkommend, erlaube mir dies mit einer Gegenfrage zu beantworten:
Wieso hast du die Sterbeurkunde deines Bruders angefordert, obwohl du doch bestimmt weißt wie wo und warum er gestorben ist?
Hallo Aras,
ich nehme an, dass es in den Leipziger Standesämtern ähnlich zugeht wie in anderen Städten. Hier ist es so: Die weise Entscheidung der Verantwortlichen sorgt dafür, dass Standesämter zusammengelegt werden (angeblich spart man dadurch Geld). Da der Arbeitsaufwand dadurch jedoch nicht geringer wird, sondern ganz im Gegenteil mehr Arbeit auf weniger Mitarbeiter verteilt wird, kommt es in immer größerem Maße dazu, dass die „normale” Arbeit im Standesamt kaum noch geleistet werden kann.
In den Standesämtern gibt es niemanden, der hauptsächlich dafür abgestellt ist, die Anfragen der Familienforscher zu bearbeiten. Das müssen diejenigen machen, die „normalerweise” ganz andere Aufgaben haben. Da sie diese jedoch meistens nicht mehr zeitnah schaffen können, müssen Prioritäten gesetzt werden. Und da stehen die Anfragen der Familienforscher nicht unbedingt an erster Stelle.
Nun versetze Dich mal in diese Mitarbeiter:
• Es fragt einer ganz freundlich an, ob er zu der Person XY eine Urkunde haben könnte. Vielleicht sogar bei einem persönlichen Gespräch und nicht ausschließlich per Brief, Email oder telefonisch.
• Es fordert einer eine Urkunde an und weist sogleich auf die entsprechenden Paragraphen hin, nach denen das Standesamt verpflichtet ist, diese Urkunde unverzüglich herauszurücken. Für den Fall, dass die Urkunde nicht augenblicklich zugeschickt werden sollte, wird dann vorsorglich gleich der Hinweis auf den Rechtsweg hinzugefügt.
Welche dieser Anfragen würdest Du schneller bearbeiten? Ist es sehr verwunderlich, dass man dort bei der zweiten Anfrage erstmal überlegt, ob es irgendwelche Regelungen gibt, die die zusätzliche Arbeit vermeiden oder zumindest sehr lange verzögern?
Ich selbst habe mit der ersten Möglichkeit jedenfalls sehr gute Erfahrungen gemacht.
Hallo Bonzhonzlefonz,
anfangs war es ganz unförmlich. Meine Mutter hat sogar 2 Wochen im voraus einen Termin vereinbart um Akteneinsicht zu erlangen. Nix mit Paragraphen oder sonstwas :).
Also um dich zu beruhigen:
Wäre es so eine 1000 Seiten Akte dann hätte ich auch Verständnis. Dann würde ich auch hingehen und sagen, welche Seiten ich kopiert haben will. Aber bei einem Blatt?! Wo doch meine Mutter extra einen Termin hatte und dieser 30 Minuten dauerte? Und dann gabs die schriftliche Auskunft aus der Akte, die bestimmt auch eine gewisse Zeit zum Verfassen gebraucht hat?
Außerdem geht es mir in diesem Fall nicht um Familienforschung sondern um Nachweise für eine mögliche iranische Staatsangehörigkeit und Überprüfung ob die Daten alle korrekt sind. Ich hab nämlich bis jetzt gemerkt dass sich in fast allen personenstandsrechtlich relevanten Unterlagen irgendwelche Fehler eingeschlichen haben. Wenn z.B. im Scheidungsurteil der Eltern die Eheregisternummer falsch ist, der Familienname deiner Mutter auf der Geburtsurkunde falsch ist oder im Melderegister Daten fehlen dann weißt du was ich meine.
Hab z.B. aus aktuellem Grund auch die Einbürgerungsakte suchen lassen. hab sie nicht lokalisieren können. Ich war aber immer freundlich bei den Behörden und Archiven und habe alle Abschriften bekommen.
Hallo Aras,
ZitatWieso hast du die Sterbeurkunde deines Bruders angefordert, obwohl du doch bestimmt weißt wie wo und warum er gestorben ist?
Wissen alleine genügt nicht wenn man sein Wissen auch belegen will. Ich brauchte in diesem Falle eine beglaubigte Kopie, wäre aber natürlich auch mit einer beglaubigten Abschrift des entsprechenden Eintrages völlig zufrieden gewesen.
MfG Watf
Hallo Jens,
ZitatIch selbst habe mit der ersten Möglichkeit jedenfalls sehr gute Erfahrungen gemacht.
Nicht nur du
ZitatDer Geburtseintrag Ihrer Großtante xyz lag bei uns vor. Wir haben ihn kopiert und heute abgeschickt. Als Bonbon haben wir noch eine Kopie der Heiratsurkunde der Eltern von xyz beigefügt, die lose im Geburtenbuch beilag.
ZitatZu den Gebühren möchten wir Ihnen mitteilen, dass wir üblicherweise keine unbeglaubigten Kopien fertigen. Da Sie sich mittlerweile aber zum Großkunden entwickelt haben ;-))) übersenden wir Ihnen die beiden oben genannten Kopien ausnahmsweise einmal unbeglaubigt und kostenlos.
Ich betrachte mich immer als Bittsteller wenn ich Unterlagen anfordere, auch wenn ich dazu berechtigt bin! Auch denke ich ist mein Verhalten in der Person als Ahnenforscher schon auch wichtig für alle meine weiteren Anfragen und auch für die Kollegen/innen die sich nach mir an das Amt wenden. Ja, ich möchte gerne positiv in Erinnerung bleiben! Auch wenn die Meinungen einmal auseinander gehen!
MfG Watf
Hallo Watf,
Bittsteller klingt so nach 1950 und "Haben Sie ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht?".
Wir sind in unserer modernen Gesellschaft aber viel weiter als damals. In Deutschland setzen sich immer weiter Transparenzgesetze durch und der Bürger wird als gleichberechtigter Ansprechpartner anerkannt und wahrgenommen. Man muss sich nicht verstellen oder sich als Bückling anbiedern sondern kann heute auf seine Ansprüche bestehen ohne dass man Angst vor Repressalien haben muss.
Ich hab auch positives Feedback mit freundlichem und bestimmten Auftreten erhalten. Wenn der Sachbearbeiter merkt, dass kein gewöhnlicher Bittsteller, dem er jeden Kleinkram müsig erklären muss, einem gegenübersteht sondern einer der sich auch mit der komplexen Materie auseinandergesetzt hat und auch die formaljuristischen Voraussetzungen kennt und akzeptiert, dann kann man auch gleichberechtigt diskutieren und Lösungsstrategien ausarbeiten.
Früher, vor 100 Jahren, war der Dorflehrer der die Dorfbewohner bei Verwaltungsverfahren unterstützt hat. Damals war auch noch Obrigkeitsdenken weit verbreitet und Abschiedsfloskeln wie "Hochachtungsvoll" üblich. Das Selbstverständnis und die Legitimation des Beamten kam aus der Ernennung durch den Souverän, den Fürsten. Heute ist der Souverän das Volk. Heute kann man Gesetze und Gerichtsentscheidungen frei im Internet finden. Das Bildungsniveau ist soweit angestiegen, dass man diese auch verstehen und ggü. Behörden - wie bereits ausgeführt - gleichberechtigt ist.
Man muss sich also heute nicht schämen wenn man Rechtsmittel, z.B. einen Widerspruch, gegen Bescheide einreicht. Zumal nicht in allen Bereichen Widersprüche kostenlos sind. Man bezahlt Gebühren für die Amtshandlung und wird dadurch Auftraggeber.
Das ist mein Demokratie- und Rechtsstaatsverständnis.
Also freut mich wenn du mit deiner Art und Weise gut voran kommst. Ich habe auch Unterlagen zugeschickt bekommen, die ich nicht angefordert hatte und mich in meiner Sache weeeeeit vorangebracht hat.
Hallo Aras,
ZitatBittsteller klingt so nach 1950 und "Haben Sie ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht?".
Naja ... ich bin ja auch danach geboren Eine Bitte zu äußern ist für mich, trotz Rechtsanspruch, völlig normal. Ich reiche die erforderlichen Daten ein und der Sachbearbeiter darf dann gerne über meine Berechtigung entscheiden. Und wenn wir unterschiedlicher Meinung sind ... sprechen wir weiter darüber und versuchen uns gegenseitig zu überzeigen
ZitatMan muss sich nicht verstellen oder sich als Bückling anbiedern sondern kann heute auf seine Ansprüche bestehen ohne dass man Angst vor Repressalien haben muss.
Ja sicher! Aber wie überall im Leben ... der Ton macht die Musik im Umgang mit Menschen. Und jeder spricht eben auch auf einen anderen Ton an
Betreffend deinem Fall hätte ich halt eine andere Tonlage gewählt. Was aber nicht bedeutet das meine Vorgehensweise von dir übernommen werden soll! Nicht das wir uns da falsch verstehen!
Und natürlich ist es auch weiter interessant zu lesen wie es in dieser Angelegenheit bei dir weiter geht! Ich wünsche dir in jedem Fall Erfolg.
MfG Watf
Hallo Aras,
Du hast die Einstellungen im Profil so eingestellt, dass Du keine private Nachricht empfangen kannst und darum antworte ich kurz hier auf den gemeldeten Beitrag.
Inzwischen scheint das Zitieren zu klappen oder ?
VG
Jutta
Hallo jsproede
Zitate funktionieren weiterhin nicht :/. Ich verwende den korrekten BB-Code aber der wird nicht zu einem Kommentar umgewantelt.
ZitatTest
Außerdem sehe ich Profilbilder nicht, wenn ich eingeloggt bin. Sehr merkwürdig?
Hab PN aktiviert, wusste nicht dass das deaktiviert war.
Hallo Aras,
"Darstellung von BBCodes aktivieren
Sie können BBCodes zur Formatierung nutzen, sofern diese Option aktiviert ist."
Hier war kein Häkchen gesetzt bei den Einstellungen unter dem geschriebenen Beitrag. Ich habe das jetzt für Dich gemacht.
Für die Profilbilder musst Du auf "Profil bearbeiten" -> "Einstellungen" ->"Darstellung" ->"Inhalte" und dann Häkchen setzen bei " Avatare anderer Mitglieder anzeigen
Wählen Sie diese Option, wenn Sie die Avatare anderer Mitglieder bei ihren Beiträgen sehen möchten."
VG
Jutta
Hi,
wollte anmerken, dass ich grade in der StaZ, Ausgabe 7/2015 unter aktueller Rechtsprechung folgendes gefunden habe:
ZitatKG 23.9.2014 - 1 W 508/13 Liegen die Voraussetzungen zur Einsicht in die standes-amtlichen Sammelakten vor, hat der Standesbeamte auf Antrag Ablichtungen aus diesen zur Verfügung zu stellen - S. 207
https://www.vfst.de/sites/vfst…/downloads/staz_15_07.pdf
Gleich mal dem Amtsgericht weiterleiten...
Hallo Aras,
das ist doch mal eine klare Aussage! Danke für den Hinweis. Nachfolgend ein Link auf den Text der Entscheidung KG, 23.09.2014 - 1 W 508/13:
MfG Watf
Hallo Watf
ich hab den Beschluss bereits an den Thread angehangen und auch im Antrag auf Anweisung an das Standesamt habe ich mich auf den Beschluss des KG Berlin bezogen. Interessant ist viel mehr, dass durch die Veröffentlichung des Beschlusses in der Standesamtszeitung auch eine Standesämter ihre Verwaltungspraxis ändern werden.
Habe beim Verlag für Standesamtswesen angerufen. Es gibt wohl keinen Kommentar des Verlags zum Beschluss
Hi,
Ich habe aber gestern einen Brief vom Amtsgericht mit der Bitte um Mitteilung ob ich an meinem Antrag festhalte oder nicht. In der Anlage steht "Aktenauszüge".
Auf Seite 2 ist die Stellungnahme der Standesbeamtin L. Mit Frau L hatte ich schonmal schriftlichen Kontakt und wie ich das abschätzen kann ist sie eine korrekte Standesbeamtin. Standesbeamtin W, die ursprünglich den Ablehnungsbescheid erlassen hatte, hat nicht geantwortet. Vermutlich hat sie Urlaub gehabt (ist ja auch nicht schlimm).
ZitatAlles anzeigen
An das Amtsgericht
Standesamtssache - X, Aras geb. am: xx.xx.xxxx Leipzig Süd, jetzt Leipzig Nr. G 7xx/19xx - Ablehnung einer Amtshandlung gemäß § 49 (1) PStG
AG Leipzig - Az: 530 UR III31/15
Sehr geehrte Damen und Herren,
Beteiligte:
1. Herr X, Aras, wohnhaft in x, x Düsseldorf
2. Stadt Leipzig, Standesamt, Stadthaus - Burgplatz 1, 04092 Leipzig
3. Stadt Leipzig, Rechtsamt/Standesamtsaufsicht, Neues Rathaus, 04092 Leipzig
Stellungnahme:
Nach § 29 Abs. 3 VwVfG erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. § 62 (2) PStG regelt die Einsicht in die Register sowie die dazugehörige Sammelakte der Beteiligten. Herr X erfüllt die Voraussetzungen zur Einsichtnahme in die Sammelakte, demzufolge steht auch eine Aushändigung der Sammelakte zu seiner Geburt in Kopie nichts entgegen zumal der Wohnort des Herrn X sich nicht an der aktenführenden Behörde in Leipzig befindet.
Ich schließe mich hiermit dem KG Beschluss Berlin vom 23. September 2014 - 1 W 508/13 an (StAZ Nr. 7/2015 . S. 207)
In der Anlage erhalten Sie das elektronische Geburtenregister G 7xx/19XX, wo die Berichtigung des Geburtsnamens der Mutter eingearbeitet wurde sowie die komplette Sammelakte zur Geburt des Herrn X.
Mit freundlichen Grüßen
L Standesbeamtin (Stempel + Unterschrift)
Auf späteren Seiten gibt es dann die Stellungnahme von der Standesamtsaufsicht.
ZitatAlles anzeigen
An das Amtsgericht
Stellungnahme der Standesamtsaufsichtsbehörde zum Antrag der Standesbeamten zu einer Amtshandlung entsprechend § 49 Abs. 1 PStG anzuweisen
hier: Einsichtnahme in die Sammelakte zum Geburtenbuch Nr. 7xx/19xx des Standesamtes Süd, jetzt Leipzig, in Form der Aushändigung von Kopien derselben
in der Personenstandssache für:
Aras X, geb. am xx.xx.xxxx
Beteiligte:
1) Aras X, geb. am xx.xx.xxxx in Leipzig, wohnhaft
X X
X Düsseldorf
2) Stadt Leipzig
Rechtsamt/Standesamtsaufsicht
Neues Rathaus
04092 Leipzig
3) Stadt Leipzig
Standesamt
Stadthaus
04092 Leipzig
Die Geburt des Beteiligten zu 1) wurde am 04. März 19xx im Standesamt Leipzig Süd, jetzt Leipzig, unter der Nr. 7xx/19xx bekurkundet. Grundlage war die schriftliche Geburtsanzeige der Universitäts-Frauenklinik in Leipzig vom 24. Februar 19xx. Diese ist im vorliegenden Fall neben einer Mitteilung zur Berichtigung des Geburtsnamens der Mutter alleiniger Bestandteil der im Standesamt geführten Sammelakte (§ 6 PStG) zu diesem Register, zur der Beteiligte Einsicht in Form der Aushändigung einer Kopie begehrt.
Entsprechend §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 und 2 PStG steht den Personen auf die sich der Registereintrag bezieht ein Recht auf Auskunft und Einsicht in die Sammelakte zu.
In der Regel erfolgt die Einsichtnahme in Personenstandsregister und Sammelakten persönlich im Standesamt. Erhebliche Gründe, die in diesem Fall gegen die Aushändigung von Kopien aus der Sammelakte als Form der Einsichtnahme in die Sammelakte sprechen, können nicht festgestellt werden. Unter Beachtung der Erhebung von Verwaltungsgebühren nach Nr. 24 b der Gebührentabelle - Anlage zu § 3 Abs. 1 SächsPStVO, bestehen zu dieser Form der Einsichtnahme keine Bedenken zumal allgemein nach § 29 Abs. 3 Satz 2 VwVfG Ausnahmen zugelassen sind (vg. AG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2011-60 III 209/10, StAZ 2011, 309; KG Berlin, Beschluss vom 23.09.2014- 1 W 508/13, StAZ 2015, 207).
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
H
War jetzt mehr drin, als ich vermutet habe. Interessant ist, das in der Geburtsanzeige eine Namenserklärung enthalten ist. Mein Bruder hatte bis zum 16. Lj einen anderen Familiennamen als ich. Der Verweis auf diese Namenserklärung hätte die viel spätere Namensänderung obsolet gemacht.
Ich muss jetzt nachforschen ob ich auf die Vornahme bestehe oder darauf verzichte. Könnte aus prozessökonomischen Gründen geboten sein auf den Beschluss des Amtsgerichts zu bestehen und so gebührenfrei aus der Sache rauszukommen zumal das Standesamt und die Rechtsaufsicht mir Recht gegeben hat. Kann nämlich sein, dass ich auf mögliche Gerichtskosten sitzen bleibe wenn ich den Antrag zurückziehe. Muss das mal mit einem befreundeten Rechtsanwalt besprechen.