perceptis et percipiendis

  • Guten Abend,


    eine kurze Frage:
    Wie lässt sich in einem Gerichtsurteil von 1825 die Formulierung
    "cum perceptis et percipiendis"
    am besten übersetzen?


    Liebe Grüße!
    Heiko

    Forschungsgebiete:
    Bochum, östl. Teil von Ostwestfalen-Lippe (Kreise Lippe, Paderborn und Höxter), West- und Ostpreußen, Eichsfeld
    Häufigste Namen im Stammbaum:
    Hungerige und Varianten: Hungrige, Hungerge, Hungern, Hungridge ...

    Gröblinghoff, Crawinkel, Reisdorf, Döring, Haase, Reinecke, Micus, Berg, Galuske, Pudenz, Rechner (vor 1920: Grabowski), Bahr, Leyk, Spedowski

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    Genealogie von Heiko Hungerige bei GENEANET

    Einmal editiert, zuletzt von HeikoHungerige ()

  • Der gesamte Text lautet:


    „Das Gräflich Limburg-Styrumsche Gut Brenschede war im Jahre 1797 das Eigenthum einer verwittweten Frau v. Melschede. Zu dem Gute gehörte der sogenannte Haferkamp, von welchem die Frau v. Melschede im Jahr 1797 verschiedene Abtheilungen, theils in Zeitpacht, theils in Erbpacht, an mehrere Kötter, worunter sich auch die Eheleute Benecke, genannt Kortebusch, zu Brenschede befanden, austhat. Diese erhielten, durch den Gewinnbrief vom 21. Februar 1797, in dem gedachten Kampe zwei Stück Landes in Erbpacht. Die Wittwe Kortebusch befand sich nun im Jahre 1823 auch im Besitze zweier anderer Stücke dieses Haferkamps, obgleich ihr, nach der Behauptung des jetzigen Eigenthümers des Gutes Brenschede, Hauptmanns v. Berneck, ein Recht zu deren Besitz niemals eingeräumt worden war. Da sie sich zur Herausgabe dieser beiden Stücke in Güte nicht verstehen wollte, so stellte v. Berneck im Jahre 1823, beim Land- und Stadtgericht zu Bochum, eine Klage wider dieselbe an, mit dem Antrage: die Verklagte zur Räumung beider Parcellen des Brenscheder Haferkamps, cum perceptis et percipiendis, seit dem 21. Juni 1803, als dem Tage seiner Besitzergreifung des Gutes Brenschede, zu verurtheilen. Durch das Erkenntniß des Gerichts zu Bochum, publicirt den 2. März 1825, wurde ganz nach dem Antrage des Klägers erkannt (…).“


    Quelle:
    Simon, A. H. & von Strampff, H. L. (1834). Rechtssprüche der preußischen Gerichtshöfe, Bd. 1. (2. Afl.). Berlin: Ferdinand Dümmler. [Online]
    LG
    Heiko

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  • Das macht Sinn, vielen Dank!

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