Schutzfristen bei 100 Jahre oder älteren Testamenten und Gerichtsakten

  • Hallo,


    jeder weiß bestimmt, wie wertvoll Nachlaßakten sind, insbesondere, wenn das Gericht die Aufgabe hatte nach Erben Ausschau zu halten können sehr viel Informationen vorhanden sein, aber ebenso die Information was der Erblasser an wen für Vermögen zu vererben hatte.


    Im Internet gibt es dutzende Akten in Stadtarchive und Landesarchive die man Online beantragen kann. Die Frage ist sich stellt, wer bekommt eigentlich Zugriff auf diese Akten und wonach geht es? Ist es das FamFG (§ 13 Akteneinsicht), was auch bei aktuellen und noch nicht abgeschlossenen Verfahren zum Einsatz kommt oder werden diese Akten gemäß dem Archivgesetz behandelt?


    Grundsätzlich wäre ein Verfahren nach dem FamFG sehr aufwendig, denn dann müßte die Akte in ein Gericht, wahrscheinlich das, was das Protokoll eröffnet hat, wenn das noch feststellbar ist und ein Rechtspfleger oder Richter müßte darüber nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden.


    Ich will erst einmal hören, was Eure Erfahrungen bei solchen Anträgen sind. Ich danke vielmals.


    Grüße,

    Werner

  • Hallo Werner,


    soviel wie ich weiß ... erst 100 Jahre nach der Schließung der Nachlassakte ist die Akte frei verfügbar ... sofern diese dann noch vorhanden (also archivwürdig) ist ;-)


    Ich selber bin Beteiligter an einem Nachlass, die Akte ist geschätzte 10cm dick! Die mit Sicherheit in 100 Jahren nicht so ins Archiv wandern wird, wenn überhaupt. Die Akte ist auch nach 4 Jahren noch nicht geschlossen ;-) Und ich selber durfte zur Aktenstärke erheblich beitragen da viele Erben unklar waren und ich meinen Familienzweig aber durch meine Forschungsunterlagen belegen konnte.


    Als Beteiligter des Verfahrens werde ich mir natürlich auch die Kopien der Akte besorgen :)


    Mein Problem bei einigen anderen Nachlässen ist ... das ich dort das Erbe ausgeschlagen habe. Das war vor meiner Ahnenforschung ... und nun bekomme ich keine Akteneinsicht mehr da ich mit der Ausschlagung nicht mehr Beteiligter des Verfahrens war :-(


    MfG Watf

  • Hallo Watf,


    danke für Deine Rückantwort. Weißt Du, woher diese 100 Jahre "Frist" stammen, gibt es da ein Gesetz? Es geht darum, daß ich gerne die Nachlaßakte von meinem Uropa hätte. Dieser ist 1936 gestorben. Seine Kinder leben nicht mehr, nur noch ein paar seiner Enkel. Natürlich habe ich keinen Anspruch nach § 13 Abs. 1 FamFG, denn ich bin kein Beteiligter. Ob evtl. Enkel Beteiligte waren, kann ich nicht sagen, weil ich keine Auskunft zum Inhalt bekomme. Grundsätzlich müßten sämtliche Ansprüche nach 30 Jahren verfallen.


    Falls ich als Urenkel oder ein Enkel meines Uropas nach § 13 Abs. 2 FamFG einen Anspruch haben vermag ich nicht zu beantworten, denn ich weiß nicht, was ein berechtigtes Interesse ist. Analog zum Personenstandsgesetzes reicht als berechtigtes Interesse die Familienforschung aus.


    Vornehmlich will ich untersuchen, wie mein Uropa zu Tode gekommen ist, denn die Staatsanwaltschaft hatte zu seinem Tod ermittelt und die Todesursache konnte ich noch nicht klären. Nun hoffe ich im Testament vielleicht Hinweise zu finden.


    Ich bin der Auffassung, daß "Verfügungen von Todes wegen" 30 Jahre nach der Eröffnung nicht mehr unter FamFG fallen, sondern sogar jeder Einsicht bekommen könnte. Es gibt im Netz sogar die Diskussion, daß nach dem Informationszugangs-/Informationsfreiheitsgesetz jeder Zugriff auf Gerichtsakten nehmen kann, wenn kein schutzwürdiges Interesse eines Beteiligten oder eines Dritten dem entgegensteht und die Fall geschlossen ist. Voraussetzung ist aber das Gericht sagt, wer diese Personen sein sollten.


    Eine pauschale Annahme, ich müßte bei sämtlichen Nachfahren der Personen, die in Verbindung mit dem Verfahren standen die Genehmigung einholen kann wohl kaum richtig sein.


    Ich hatte hier den Aufruf gestartet, ob es bei Euch vielleicht Erfahrungen gibt, wenn alte und abgeschlossene Gerichtsakten angefordert werden.


    Falls Ihr Kontakt zu einem Landesarchiv habt, könnt ihr ja mal fragen. Ich habe auch diverse Anfragen gestartet aber bisher keine Antwort bekommen.


    Werner

  • Hallo Werner,


    Weißt Du, woher diese 100 Jahre "Frist" stammen,


    Diese Frist hatte ich wohl einmal hier gelesen, ganz am Ende des Artikels.


    ... Da die Justiz die Nachlassakten (in ihren wesentlichen Teilen) 100 Jahre aufbewahrt, gelten Nachlassakten erst 100 Jahre nach ihrer Schließung (Weglegung) als frei benutzbar. ...



    Achte einmal auf "(in ihren wesentlichen Teilen)"


    Und dann hier ...


    ... Nach den Aufbewahrungsbestimmungen der Justiz sind Nachlassakten 30 Jahre aufzubewahren; allerdings gibt es zahlreiche Schriftstücke in Nachlassakten, für die eine 100jährige Aufbewahrungsfrist gilt, dazu gehören ...


    MfG Watf