Begriff Eventualhuldigung

  • Hallo und ein frohes neues Jahr,


    weiß hier jemand, was man genau unter dem Begriff "Eventualhuldigung" zu verstehen hat?


    Der Ausdruck begegnet mir momentan des öfteren in Zusammenhang mit schlesischen Herzögen ab etwa 1500 und älter... Was eine Huldigung eines Regenten bedeutet, ist klar, aber eben nicht das "Eventual..." Freund Google hat mir auch nur Textstellen mit diesem Wort aufgezeigt, aber keine Definition oder Erläuterung...


    Grüße


    Lothar

  • Hallo Lothar,
    auch Duden schreibt für eventual: "möglicherweise eintretend"
    In diesem Fall wäre es eine Huldigung vorab an einen zukünftigen Herrscher. Nur für den Fall, dass es sich nicht herausstellen würde, dass ein anderer Herrscher oder Regent werden würde.
    Auch dass es ein Herrscher auf Abruf war, der nur solange die Herrschaft ausübte bis der rechtmässige Herrscher in der Lage (Alter oder Abwesenheit) war die Regentschaft auszuüben.

    viele Grüße
    Ulrich
    suche Volkemer >1720 Pfalz; Elsaß; Lothringen;
    Schmidt in Syrgenstein/Bayern-Schwaben und Lothringen Raum Bitsch > 1720

  • Hallo zusammen,
    beim Regierungsantritt eines neuen Regenten mussten die Untertanen früher den Untertaneneid, eben die Erbhuldigung leisten. Es kam auch vor, dass nahe Verwandte des Fürsten, die im Falle von fehlenden Leibeserben des Regenten als dessen Nachfolger vorgesehen waren, in die Huldigung aufgenommen wurden. Dies wird als Eventualhuldigung bezeichnet. Damit wurde es leichter, die Nachfolge im Falle des Ablebens des Regenten anzutreten.
    Gruß Weissenstein

  • Hallo Lothar,


    Lehen waren grundsätzlich nicht erblich. Daher sicherten Herrscher (=Lehensherrn) noch verliehene Lehen bereits vor dem Tod des Lehnsmanns einem potentiellen Lehensnachfolger zu (=Eventuallehen). Der potentielle Lehensnachfolger huldigte dafür dem Lehensherrn, d.h. er gelobte oder schwor ihm Treue (=Eventualhuldigung).


    Gruß
    Detlef

  • Im Jahre 1730 ordnete der Kurrfürst von der Pfalz eine Eventualerbhuldigung in seinem Herzogtum Berg an. Für den Fall seines Ablebens sollten die Untertanen seinem Bruder, dem Kurfürttsen von Mainz, die Treue schwören.
    Alle Haushaltungsvorstände hatten vor dem zuständigen Amtmann bzw. Richter zu erscheinen, einen vorgeschriebenen Eid abzulegen und dies zusätzlich mit ihrer Unterschrift zu bekräftigen.
    Die Sache war aber insoweit nutzlos, als der Bruder zuerst starb, es kam dann ein entfernter Verwandter zum Zuge.
    Diese Huldigungslisten sind aber jetzt eine genealogische und lokalhistorische Quelle, da sie nach Honschaften angelegt wurden und die Eidespflichtigen nicht nur mit Vor- und Zunamen, sondern auch mit der Bezeichnung ihres Hauses bzw. Bauernhofes aufgeführt wurden.
    Freundliche Grüße, Wilfried

  • Vielen Dank Euch allen für die Antworten, das hilft im Verständnis weiter :)


    In einem konkreten Fall bei uns geht es um den Liegnitzer Lehnstreit (1436), wo man es verpaßt hatte, einen Erbvertrag und eben die Eventualhuldigungen vom böhmischen König genehmigen zu lassen...


    @ Henriette: Auch dein verlinktes Buch spricht doch gerade von Huldigungen der Untertanen und Städte an den Regenten...


    Grüße


    Lothar