Hallo zusammen,
ich bin über folgende Abfolge von Ehen (katholisch, südlicher Landkreis Passau um 1700) gestolpert:
(1) Georg H. oo Margaretha -> Kind Martin B.
(2) Witwe Margaretha oo Stefan K.
(3) Witwer Stefan K. oo Maria
(4) Witwe Maria oo Martin B.
In der Ehe (4) heiratet also der Martin B., das Kind aus Ehe (1), seine eigene "angeheiratete Stiefmutter", nämlich die Witwe seines verstorbenen Stiefvaters Stefan K aus der Ehe (3). Zwischen den beiden besteht keinerlei Blutsverwandtschaft, so dass nach gültigem deutschen Familienrecht kein Ehehindernis vorliegen würde. Gültiges deutsche Familienrecht hat aber natürlich 1700 nicht gegolten, hier war das katholische Kirchenrecht ausschlaggebend. Kann mir jemand sagen, was das Kirchenrecht zu einem solchen Fall sagt? Die Heiratsmatrikel enthält keinerlei Vermerk, weder zu einem Dispens noch eine sonstige Bemerkung, die darauf schließen lassen würde, dass der Pfarrer irgendeine Besonderheit gesehen hätte.
und schöne Grüße
Ulrich